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BGH · IX ZR 94/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 94/77

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 nahm die Klägerin im Juni 1971 ihre Ansprüche nach § 150 BEG aF wieder auf.Sie trug dazu vor, sie habe sich auch nach 19^5 zu dem Deutschtum bekannt und wegen dieser Einstellung ständig Schwierigkeiten gehabt. August 1975 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil bei der Klägerin, die sich in einem Land außerhalb des deutschen Sprachgebietes niedergelassen habe, der nach § 150 BEG aF erforderliche Nötigungszusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes nicht Vorgelegen habe. Nach seiner Auffassung genügt es für die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe. Für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit sei ausreichend, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Nicht erforderlich sei, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Vertriebeneneigenschaft nach § 150 BEG aF könne nicht verlangt werden, daß der Verfolgte seine Heimat in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seinem Deutschtum verlassen habe. Da das Landgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht dazu gekommen sei, darüber zu entscheiden, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden erlitten habe, sei es geboten, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils in entsprechender Anwendung von § 538 ZPO an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG aF festzustellen, zunächst prüfen müssen, ob sie die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 150 BEG aF erfüllt. Deutscher Volkszugehöriger war danach nur, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), mit anderen Worten, wer nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war (BGH Urteil vom 18. Die Erwägung des Beklagten, die Klägerin habe ihren Wohnsitz nach dem Verlassen ihrer Heimat in einem nicht deutschsprachigen Land genommen, greift jedenfalls gegenüber den von jener behaupteten mannigfachen Schwierigkeiten, die sie in der Nachkriegszeit als deutsche Volkszugehörige in Ungarn gehabt habe und die sie zur Auswanderung veranlaßt hätten, nicht durch.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 538 ZPO § 150 BEG
aFBEGBerufungsgerichtLandgerichtKlägerinHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 94/77
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
16. Oktober 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in itraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Magdolna E M N.
geb.
Dr., Los Angeles, Cal.
'USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dres. und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1915 in Budapest geborene Klägerin meldete 1957 mit einer Sammelanmeldung Entschädigungsansprüche nach dem BEG an. Im April 1962 verließ sie Ungarn, machte im Juli 1962 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit geltend und erläuterte sie. Dabei berief sie sich auch auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Nach einem Zwischenaufenthalt in Wien reiste die Klägerin im September 1962 in die USA weiter, wo sie seitdem bei ihrer Tochter lebt.
 
Im Mai 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und erklärte im September 1966, daß hierin kein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche nach §§ 150 ff BEG zu sehen sei. Durch Bescheid vom 5. Februar 1968 gewährte ihr die Behörde 2. 000 DM Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG wegen Freiheitsentziehung.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 nahm die Klägerin im Juni 1971 ihre Ansprüche nach § 150 BEG aF wieder auf. Sie trug dazu vor, sie habe sich auch nach 19^5 zu dem Deutschtum bekannt und wegen dieser Einstellung ständig Schwierigkeiten gehabt. Sie habe deshalb Ungarn verlassen wollen, um in einem deutschsprachigen Land zu leben. 1962 sei es ihr gelungen, nach Wien zu kommen, wo sie sich habe niederlassen wollen. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie dort jedoch nicht arbeiten können und deshalb, um versorgt zu sein, zu ihrer Tochter in die USA übersiedeln müssen.
Durch Bescheid vom 28. August 1975 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil bei der Klägerin, die sich in einem Land außerhalb des deutschen Sprachgebietes niedergelassen habe, der nach § 150 BEG aF erforderliche Nötigungszusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes nicht Vorgelegen habe.
Mit der Klage, die beim Landgericht erfolglos blieb, verlangt die Klägerin 1.350 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Schaden an Körper oder Gesundheit
 zuzüglich Zinsen nach § 169 BEG. Auf ihre Berufung hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung lind Entscheidung an das Landgericht zurück.
Mit der Revision begehrt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin nur nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt sein könne. Nach seiner Auffassung genügt es für die Bejahung der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe. Für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit sei ausreichend, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dies sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Nicht erforderlich sei, daß er sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Für die Bejahung der
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Vertriebeneneigenschaft nach § 150 BEG aF könne nicht verlangt werden, daß der Verfolgte seine Heimat in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seinem Deutschtum verlassen habe. Die Frage, wer nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen sei und diese Rechtsposition nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971, 309 auch nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes behalten habe, bestimme sich nach der objektiven Rechtslage, wie sie sich dem erkennenden Gericht heute darstelle, und nicht nach der Rechtsprechung der Gerichte in der damaligen Zeit. Da das Landgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht dazu gekommen sei, darüber zu entscheiden, ob die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden erlitten habe, sei es geboten, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils in entsprechender Anwendung von § 538 ZPO an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 17^+ Nr. 8 ausgeführt. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 BEG aF aufrechterhalten hat, wird verwiesen.
Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG aF festzustellen, zunächst prüfen müssen, ob sie die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 150 BEG aF erfüllt. Deutscher Volkszugehöriger war danach nur, wer
 sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), mit anderen Worten, wer nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen war (BGH Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 -und mit Hinweis darauf BGH RzW 1978, 174 Nr. 8). Die bloße Beherrschung und überwiegende Benutzung der deutschen Sprache genügte für sich allein nicht.
Zwischen dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat mußte außerdem ein NötigungsZusammenhang bestanden haben, an dessen Feststellung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen waren (BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972,
101; 1974, 39). Die Erwägung des Beklagten, die Klägerin habe ihren Wohnsitz nach dem Verlassen ihrer Heimat in einem nicht deutschsprachigen Land genommen, greift jedenfalls gegenüber den von jener behaupteten mannigfachen Schwierigkeiten, die sie in der Nachkriegszeit als deutsche Volkszugehörige in Ungarn gehabt habe und die sie zur Auswanderung veranlaßt hätten, nicht durch.
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht
 
zurückverweisen; auch insoweit wird auf die Grundsätze in dem Urteil BGH RzW 1978, 17^ Nr. 8 verwiesen.
Mai
 Portmann
Zorn	Fuchs
 Gärtner