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BGH · IX ZR 94/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 94/76

Im übrigen wird das Berufungsurteil auf das Rechtsmittel des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1959 wurden dem Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit 720 DM Kapitalentschädigung und ein Heilverfahren für "neuro vegetative Störungen, durch Verfolgung wahrscheinlich vorübergehend abgrenzbar beeinflußt11 für die Zeit vom 1. Das sei fraglich; denn es sei nicht festgestellt worden, daß der Kläger schon vor der Verfolgung ein solches Leiden gehabt habe. Entscheidend sei aber allein, daß dieses Leiden nach dem 30* Juni 1947 abgeklungen sei und die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr beeinträchtigt habe* Das Berufungsgericht übersieht, daß § 206 Abs, 1 BEG eine neue Entscheidung auch dann ermöglicht, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen abgelehnt worden ist (BGH RzW 1968, 124; 1972, 296; 1978, 230 Nr. War ein Leiden etwa als abgrenzbar verschlimmert anerkannt, hatte die Verfolgung in Wahrheit das Leiden aber im Sinne der Entstehung verursacht, so ist dies der neuen Entscheidung zu Grunde zu legen (BGH RzW 1966, 416). Eine Bindung an die frühere Begründung besteht dann, wenn die Rente abgelehnt worden ist, weil ein bestimmtes Leiden nicht auf die Verfolgung zurückzuführen sei. Ob die Kausalität zu Unrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG nicht mehr geprüft werden (BGH RzW 1967, 136; 460; 1972, 296). Eine neue Entscheidung nach § 206 BEG kommt also sowohl in Betracht, wenn ein schon früher vorhanden gewesenes Leiden, dessen Zusammenhang mit der Verfolgung nicht verneint war, sich verschlimmert hat, als auch, wenn ein neues Leiden auftritt. Eine Abänderung ist auch dann möglich, wenn zur Zeit der ersten Entscheidung vorhandene Beschwerden und Ausfälle erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben herabsetzen (BGH RzW 1972, 346; 1976, 131). Nicht anders verhält es sich, wenn ein früher vorhandenes Leiden im Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgeklungen war, später aber wieder auftritt und die Leistungsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigt. Hier kommt nach dem Vortrag des Klägers ein neues Leiden oder die Reaktivierung seines früheren Leidens in Betracht.

Zitierte Normen: § 206 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtRentefrühKlägerLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

öVo
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 94/76
URTEIL
Verkündet am
13* Dezember 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
alt Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hersz Hendel HMPstr.
Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
0.
und
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, itraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
J7S
- ? -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 1972 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger Zinsen begehrt.
Im übrigen wird das Berufungsurteil auf das Rechtsmittel des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Bescheid vom 9. September 1959 wurden dem Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit 720 DM Kapitalentschädigung und ein Heilverfahren für "neuro vegetative Störungen, durch Verfolgung wahrscheinlich vorübergehend abgrenzbar beeinflußt11 für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis zu dem 30. Juni 1947 zuerkannt. In dem Bescheid heißt es weiter: "Danach
 
ist dieser Verfolgungsschaden abgeklungen. ••• Die hierdurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 0 % bei einer für die Zeit vom 1.7.1944 bis zu dem 30.6.1947 noch anzunehmenden verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %*H
Der im Dezember 1965 gestellte Angleichungsantrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Im Februar 1971 bat er um "Rentenerhöhung", weil es durch seine Vernehmung als Zeuge in einem KZ-Prozeß zu einer Reaktivierung seines psychischen Traumas gekommen sei. Diesen Antrag lehnte die Behörde ab.
Die Klage auf Rente ab 1. Oktober 1970 nebst Zinsen sowie ein Heilverfahren blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist nicht begründet, soweit der Kläger Zinsen begehrt. Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden nicht verzinst (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11).
Im übrigen ist das Rechtsmittel begründet
 
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Das Berufungsgericht behandelt das Begehren des Klägers als "Verschlimmerungsantragn nach §§ 206, 35 BEG. Maßgeblich sei, ob sich die der früheren Regelung zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, daß Jetzt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorlägen* Eine solche Änderung könne auch darin bestehen, daß sich ein als Verfolgungsleiden anerkanntes Leiden verschlechtert habe. Das sei hier jedoch nicht der Fall* Bei Erlaß des ersten Bescheides sei der Kläger körperlich und psychisch vollauf gesund gewesen* Von der Verschlimmerung eines Leidens könne aber begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ein Leiden vorhanden gewesen sei* Hier könne es sich dagegen allenfalls um ein neues Leiden handeln* Dabei könne offenbleiben, ob das Leiden, das beim Kläger von 1944 bis 1947 Vorgelegen habe, rechtlich zutreffend als abgrenzbare Verschlimmerung eines früheren Leidens eingeordnet worden sei. Das sei fraglich; denn es sei nicht festgestellt worden, daß der Kläger schon vor der Verfolgung ein solches Leiden gehabt habe. Es sei deshalb nur die Annahme eines durch die Verfolgung wesentlich mitverursachten Anlageleidens im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG in Betracht gekommen. Entscheidend sei aber allein, daß dieses Leiden nach dem 30* Juni 1947 abgeklungen sei und die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr beeinträchtigt habe*
 
Mit dieser Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht übersieht, daß § 206 Abs, 1 BEG eine neue Entscheidung auch dann ermöglicht, wenn ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen abgelehnt worden ist (BGH RzW 1968, 124;	1972,	296;	1978, 230 Nr.
21), Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich ein als Verfolgungsleiden anerkanntes Leiden verschlechtert hat. Auch ein sogenannter Spätschaden, der erst aufgetreten ist, nachdem der frühere Bescheid unanfechtbar geworden ist, kann eine neue Entscheidung nach § 206 BEG rechtfertigen (BGH RzW 1968, 124). Es kommt darauf an, ob die Verhältnisse die bei Erlaß des früheren Bescheids bestanden haben, von den jetzt gegebenen Verhältnissen abweichen. Dabei ist nicht maßgebend, wie ein früher bestehendes Leiden rechtlich eingeordnet worden ist. War ein Leiden etwa als abgrenzbar verschlimmert anerkannt, hatte die Verfolgung in Wahrheit das Leiden aber im Sinne der Entstehung verursacht, so ist dies der neuen Entscheidung zu Grunde zu legen (BGH RzW 1966, 416).
Eine Bindung an die frühere Begründung besteht dann, wenn die Rente abgelehnt worden ist, weil ein bestimmtes Leiden nicht auf die Verfolgung zurückzuführen sei. Ob die Kausalität zu Unrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG nicht mehr geprüft werden (BGH RzW 1967, 136; 460;	1972,	296).	Wurde
 dagegen die Rente abgelehnt, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nicht erreicht sei,
 
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so ist die damals unterlassene Prüfung der Kausalität jetzt nachzuholen (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1972, 296).
Eine neue Entscheidung nach § 206 BEG kommt also sowohl in Betracht, wenn ein schon früher vorhanden gewesenes Leiden, dessen Zusammenhang mit der Verfolgung nicht verneint war, sich verschlimmert hat, als auch, wenn ein neues Leiden auftritt. Eine Abänderung ist auch dann möglich, wenn zur Zeit der ersten Entscheidung vorhandene Beschwerden und Ausfälle erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben herabsetzen (BGH RzW 1972, 346;	1976, 131).
Nicht anders verhält es sich, wenn ein früher vorhandenes Leiden im Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgeklungen war, später aber wieder auftritt und die Leistungsfähigkeit des Verfolgten beeinträchtigt. Auch dann haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der ersten Entscheidung zu Grunde lagen, später verändert und erfordern nun die Prüfung, ob die neu aufgetretene Krankheit auf Verfolgungsumständen beruht.
Hier kommt nach dem Vortrag des Klägers ein neues Leiden oder die Reaktivierung seines früheren Leidens in Betracht. Der Zusammenhang des behaupteten Leidens mit der Verfolgung ist früher nicht verneint worden. Der Abänderungsantrag des Klägers durfte deshalb nicht von vornherein aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Die Aufhebung und
 Zurückverweisung gibt dem Berufungsrichter Gelegen heit zu der Prüfung, ob und an welchen Ausfällen und Beschwerden der Kläger heute leidet und ob das auf die Verfolgung zurückgeht.
Mai
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Portmann