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BGH · IX ZR 94/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 94/75

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26« Mai 1971 aufgehoben. 3«) Wegen des unter Ziff.1.) genannten Körperschadens besteht Anspruch auf ein Heilverfahren nach den §§ 28 bis 30 BEG, und zwar ln dea Umfange, daB 73 % der Zahnersatzkosten ab 1.3*1943 erstattet werden." Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ihren Antrag auf Heilverfahren für nervöse Störungen, Magen-Darabeschwerden und Ekzeme sowie auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter. Auch ein Angleichungsrecht nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu« Es könne schon zweifelhaft sein, ob in dem Bescheid vom 30« März I960 überhaupt ein Rentenanspruch abgelehnt worden sei, weil die Klägerin entsprechend ihrem Antrag entschädigt worden und nach den Feststellungen der Vertrauensärztin nur ein Heilverfahren in Betracht gekommen sei« Jedenfalls sei aber die Ablehnung eines Da eine Beurteilung dieser Leiden nicht erfolgt sei, beruhe die Ablehnung auf mangelnder Mitwirkung der Klägerin, so daß medizinische Gründe nicht in Betracht kämen. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht nach § 189 a BEG nachmelden konnte, weil sie den Gesundheitsschadensanspruch bereits nach bisherigem Recht angemeldet hatte und eine Aufteilung dieses Anspruchs in selbständige Teilansprüche nicht möglich ist (vgl. Entscheidend dafür 1st der Inhalt des Bescheides, Er erfaßt den gesagten geltend gemachten Anspruch, Zwar wurde der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht ausdrücklich abgelehnt. Die Ablehnung ergibt sich aber aus dem Tenor des Bescheides, Mit der Feststellung, daß durch den anerkannten Zahnschaden eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht verursacht werde, verneinte die Behörde eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente (§31 Abs, 1 BEG) und damit den Anspruch selbst. Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Körperschaden eine Erwerbsminderung verursacht, ist immer eine medizinische Entscheidung, Wenn das Berufungsgericht meint, es komme auf die Gründe an, mit denen ein Rentenanspruch für die neuen, von der Klägerin erst später geklagten Leiden nicht zuerkannt wurde, so verkennt es die Bedeutung der Angleichungsvorschrift des Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, Wenn für das geltend gemachte Leiden der Rentenartspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist, ist es unerheblich, daß weitere Leiden in dem Bescheid imerörtert geblieben sind. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch ohne Bindung an frühere medizinische Feststellungen zu entscheiden (BGH RzW 1970, 77 Nr, 24; 142), Die gebotene Sachprüfung wird nicht dadurch ein-

Zitierte Normen: § 189a BEG
BehördeAblehnunggeltenBEGMärzAnspruchKlägerinLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

2632 063
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IX ZR 94/75	URTEIL
Verkündet am
5. Juli 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geborene Boulevard, F<
, USA,
Klägerin und Revi s ionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26« Mai 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtllchen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1925 in Lodz/Polen geborene jüdische Klägerin meldete am 4. April 1957 ohne Begründung einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Am 4. März 1959 reichte sie den Einlagebogen B nach, mit dem sie lediglich einen Zahnschaden geltend machte und näher belegte. Unter dem 30. März I960 erließ die Behörde folgenden
"Teilbescheid für Schaden an Körper oder Gesundheit:
 
1.	) Als verfolgungsbedingter Körperschaden
 wird anerkannt:
"Zahnteilverlust durch VerfolgungsmaB-nahaen wahrscheinlich altverursacht -durch Prothetik ausgeglichen."
2.	) Eine verfolgungsbedingte Brwerbsminde-
rung wird hierdurch nicht verursacht.
3«) Wegen des unter Ziff. 1.) genannten Körperschadens besteht Anspruch auf ein Heilverfahren nach den §§ 28 bis 30 BEG, und zwar ln dea Umfange, daB 73 % der Zahnersatzkosten ab 1.3*1943 erstattet werden."
Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht an-gefochten*
Aa 28. Januar 1963 reichte die Klägerin zahlreiche Unterlagen ein und aachte weitere Gesundheitsschäden, Insbesondere psychischer Art, geltend. Die Behörde lehnte eine Bearbeitung des Antrags durch formloses Schreiben vom 8. Februar 1963 ab, well über den Anspruch bereits durch den Tellbescheld vom 30. März I960 entschieden worden sei.
Am 19* Oktober 1963 bat die Klägerin, die Bearbeitung des B-Schadens unter den Bestimmungen des SchluB-gesetzes wieder aufzunehmen.
Die Behörde wies den Antrag durch Bescheid vom 20. August 1969 als unzulässig ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ihren Antrag auf Heilverfahren für nervöse Störungen, Magen-Darabeschwerden und Ekzeme sowie auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter.
 
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet«
Das Berufungsgericht ist der Ansicht , durch den Bescheid vom 30« März I960 sei trotz seiner Bezeichnung als Teilbescheid der gesamte Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abschlieBend geregelt worden« Die Bezeichnung "Teilbescheid11 habe nur darauf beruht , daß damals noch andere Ansprüche der Klägerin anhängig gewesen seien« Da die Klägerin nur Zahnschaden geltend gemacht habe, habe ausdrücklich nur über diesen Schaden entschieden werden müssen« Die Klägerin könne den weiteren Gesundheitsschadensanspruch weder nach § 189 a BEG nachmelden noch nach Art« III BEG-SchlußG geltend machen« Der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei ein einheitlicher Anspruch und könne nicht in einen Anspruch wegen Körperschadens und einen solchen wegen Gesund-heitsschadens auf gespalten werden« Auf § 31 Abs« 2 BEG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager in-haftiert gewesen sei«
Auch ein Angleichungsrecht nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu« Es könne schon zweifelhaft sein, ob in dem Bescheid vom 30« März I960 überhaupt ein Rentenanspruch abgelehnt worden sei, weil die Klägerin entsprechend ihrem Antrag entschädigt worden und nach den Feststellungen der Vertrauensärztin nur ein Heilverfahren in Betracht gekommen sei« Jedenfalls sei aber die Ablehnung eines
 
Rentenanspruchs nicht aus medizinischen Gründen erfolgt. Die Ablehnung der Rente habe sich, wenn überhaupt, nur auf die Leiden beziehen können, deren Vorhandensein die Klägerin damals "bewußt verschwiegen” habe. Da eine Beurteilung dieser Leiden nicht erfolgt sei, beruhe die Ablehnung auf mangelnder Mitwirkung der Klägerin, so daß medizinische Gründe nicht in Betracht kämen.
Mit dieser Begründung kann der Klageanspruch nicht verneint werden. Richtig ist allerdings, daß die Klägerin den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht nach § 189 a BEG nachmelden konnte, weil sie den Gesundheitsschadensanspruch bereits nach bisherigem Recht angemeldet hatte und eine Aufteilung dieses Anspruchs in selbständige Teilansprüche nicht möglich ist (vgl. BGH RzW 1973, 96; ständig). Ihr steht kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG zu; denn sie war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst ab August 1944 in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 BEG. Das Ghetto Lodz, in dem die Klägerin vorher Inhaftiert war, ist ln der 6. DV-BEG und ihren Ergänzungsverordnungen nicht als Konzentrationslager anerkannt.
Die Klägerin hat ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Dabei folgt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es» sich bei dem Bescheid vom 30. März I960 trotz seiner anderslautenden Überschrift um die abschließende Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch gehandelt hat. Entscheidend dafür 1st der Inhalt des
 Bescheides, Er erfaßt den gesagten geltend gemachten Anspruch, Zwar wurde der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht ausdrücklich abgelehnt. Die Ablehnung ergibt sich aber aus dem Tenor des Bescheides, Mit der Feststellung, daß durch den anerkannten Zahnschaden eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nicht verursacht werde, verneinte die Behörde eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente (§31 Abs, 1 BEG) und damit den Anspruch selbst.
Die Ablehnung des Rentenanspruchs ist aus medizinischen Gründen erfolgt. Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Körperschaden eine Erwerbsminderung verursacht, ist immer eine medizinische Entscheidung,
 Wenn das Berufungsgericht meint, es komme auf die Gründe an, mit denen ein Rentenanspruch für die neuen, von der Klägerin erst später geklagten Leiden nicht zuerkannt wurde, so verkennt es die Bedeutung der Angleichungsvorschrift des Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, Wenn für das geltend gemachte Leiden der Rentenartspruch aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist, ist es unerheblich, daß weitere Leiden in dem Bescheid imerörtert geblieben sind. Im Angleichungsverfahren ist über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch ohne Bindung an frühere medizinische Feststellungen zu entscheiden (BGH RzW 1970, 77 Nr, 24; 142), Die gebotene Sachprüfung wird nicht dadurch ein-
 
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geschränkt, daß bestimmte Leiden schon zur Zeit des Erstverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht als Verfolgungsschäden genannt worden sind (BGH RzW 1974, 50).
Or. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner
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