Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Oktober 1955 die Bedürftigkeit der Klägerin mit Krankheit und fügte zur Bestätigung ein ärztliches Attest bei, das in Übersetzung lautet: Im November 1956 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen beim Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart an. Oktober 1968 baten die Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die Anmeldung vom November 1956 und die Spezifikation in den Feststellungen des Generalkonsulats und dem ärztlichen Attest vom Oktober 1955 um Bearbeitung* Die Behörde lehnte am 5. Februar 1969 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Anspruch nicht rechtzeitig substantiiert worden sei. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und verlangt nun auch Zinsen. Das ärztliche Attest vom Oktober 1955 entspreche nicht den Erfordernissen des § 190 BEG. Die Bescheinigung habe lediglich dazu dienen sollen, die Bedürftigkeit der Klägerin zu begründen und eine vorrangige Entscheidung über den Freiheitsschaden zu erreichen. Mit der Anmeldung der Ansprüche aus vier Schadensarten im November 1956 bei der Behörde in Stuttgart hat die Klägerin unter Vorlage des ablehnenden Bescheids des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 28« Mai 1956 gebeten, die Akten aus München beizuziehen, da sich dort sämtliche zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens notwendigen Unterlagen befänden. Erforderlich ist die Darlegung, daß und welche Schäden sich aus dem Verfolgungshergang ergeben haben; eine bestimmte Beeinträchtigung als Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen muß der Vortrag erkennen lassen. Denn sie hat zwar ihr Verfolgungsschicksal von Ende 1939 bis zur Befreiung erläutert, auf diese Erlebnisse aber vor Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG keine gesundheitlichen Beschwerden zurückgeführt. Oktober 1962 mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an
^ 2503 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 94/74 URTEIL Verkündet am 19* Februar 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Tema Str., t - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Februar 1974 wird verworfen, soweit Zinsen verlangt werden, und im übrigen zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 in Zwolen (Polen) geborene jüdische Klägerin wanderte nach Kriegsende über Deutschland nach den USA aus. Sie beantragte 1950 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigung für Schaden an Freiheit, weil sie in ihrer Heimatstadt ab 1. Dezember 1939 den Judenstern getragen, Zwangsarbeit geleistet, von Dezember 1941 bis August 1942 im Ghetto gelebt habe und danach im Zwangsarbeitslager Skarzysko-Kamienna und ab 1944 bis Januar 1945 im Lager Czenstochau festgehalten worden sei. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1955 forderte die Behörde auf, zur vordringlichen Bearbeitung des Antrags auf Entschädigung für Schaden an Freiheit unter anderem die Bedürftigkeit durch Bestätigung des zuständigen Konsulats nachzuweisen. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York stellte Ermittlungen über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Entscheidung über die Bedürftigkeit nach dem BEG an, begründete am 27. Oktober 1955 die Bedürftigkeit der Klägerin mit Krankheit und fügte zur Bestätigung ein ärztliches Attest bei, das in Übersetzung lautet: "An wen es angeht: Frau Tema G^P ist in meiner Behandlung wegen allgemeiner Schwäche, extremer Nervosität und Basedow-Erkrankung. Die Patientin bedarf regelmäßiger medizinischer Aufsicht und wird eine Operation nötig haben.” Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte eine Entschädigung für Schaden an Freiheit am 28. Mai 1956 ab, weil es nicht zuständig sei. Im November 1956 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen beim Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart an. Dieses zog die Akten der Münchner Behörde im April 1957 bei, gab aber mit Zustimmung der Klägerin das Verfahren im September 1958 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier ab. Dessen Aufforderungen vom 2. Oktober 1962, 20. März 1964 und 18. September 1964, Unterlagen für den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, insbesondere den ausgefüllten B-Bogen vorzulegen, blieben erfolglos. Am 14. Oktober 1968 baten die Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die Anmeldung vom November 1956 und die Spezifikation in den Feststellungen des Generalkonsulats und dem ärztlichen Attest vom Oktober 1955 um Bearbeitung* Die Behörde lehnte am 5. Februar 1969 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Anspruch nicht rechtzeitig substantiiert worden sei. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Heilverfahren wegen einer chronischen Persönlichkeitsveränderung mit Affektstörung zu gewähren und ab 1. Januar 1949 Kapital ent Schädigung und die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zu zahlen. Auf die Berufimg des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und verlangt nun auch Zinsen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen nach § 169 BEG begehrt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin erloschen sei, weil sie ihn nicht bis 31. März 1967 hinreichend substantiiert habe (§ 190 a BEG). Das ärztliche Attest vom Oktober 1955 entspreche nicht den Erfordernissen des § 190 BEG. Es fehle der Hinweis, daß die angegebenen Leiden auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Die Bescheinigung habe lediglich dazu dienen sollen, die Bedürftigkeit der Klägerin zu begründen und eine vorrangige Entscheidung über den Freiheitsschaden zu erreichen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Mit der Anmeldung der Ansprüche aus vier Schadensarten im November 1956 bei der Behörde in Stuttgart hat die Klägerin unter Vorlage des ablehnenden Bescheids des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 28« Mai 1956 gebeten, die Akten aus München beizuziehen, da sich dort sämtliche zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens notwendigen Unterlagen befänden. Damit hat die Klägerin ihren Vortrag in dem durch den Bescheid der Münchner Behörde abgeschlossenen Verfahren in das später an die Behörde in Trier abgegebene Verfahren eingeführt. Dennoch fehlt eine ausreichende Darlegung eines den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 561; 1972, 31 Nr. 21; Urteil vom 27. November 1975 - IX ZR 39/11 geht der Einzelanspruch gemäß § 190 a Abs. 1 BEG mit Ablauf des 31. März 1967 unter, wenn der Antragsteller nicht bis dahin unter Angabe von Beweismitteln einen zeitlich und örtlich bestimmten Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden dargelegt hat. Dazu gehört eine Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses und der Schädigungsfolgen. Erforderlich ist die Darlegung, daß und welche Schäden sich aus dem Verfolgungshergang ergeben haben; eine bestimmte Beeinträchtigung als Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen muß der Vortrag erkennen lassen. Von dieser Anforderung gehen auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1975, 276; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 37/71; Beschluß vom 16. September 1975 - IX ZB 498/74 aus. Danach ist der Anspruch der Klägerin gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Denn sie hat zwar ihr Verfolgungsschicksal von Ende 1939 bis zur Befreiung erläutert, auf diese Erlebnisse aber vor Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG keine gesundheitlichen Beschwerden zurückgeführt. Eine solche Verknüpfung konnte den Angaben im ärztlichen Attest vom Oktober 1955 nicht entnommen werden. Es war vom Konsulat der Bundesrepublik in New York ausschließlich zur Begründung der von ihm bescheinigten Bedürftigkeit übersandt worden, die damals maßgebend für den Zeitpunkt der Entscheidung Uber den allein angemeldeten Freiheitsschaden der Klägerin war. Deshalb hat die Behörde die Klägerin am 2. Oktober 1962 mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Bearbeitung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bisher keine Unterlagen vorgelegt worden sind. Trotzdem hat die Klägerin um mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 3• Oktober 1969 vorgetragen, an einem chronischen Angstzustand zu leiden, der mit ihren Erlebnissen während des zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stünde. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann