Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1894 geborene jüdische Kläger, der seit 1938 in den USA lebt, verlangt als Entschädigung für Schaden im Beruf als selbständiger Großhandelsvertreter in Mannheim die Rente im gehobenen Dienst (§§ 81, 83 BEG)• Im April 1964 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Erlaß des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 28. Er widersprach Jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es auf das zu dem Vergleich vom 13. Juli 1965 nicht ankomme, gab dem Berufungsgericht auf, den Inhalt der im Jahre 1965 über den Berufsschäden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen, und legte die Rechtsfolgen dar, die sich für das Rentenwahlrecht und dessen Ausübung ergeben, wenn auch insoweit die Vergleichsregelung vom 27. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die Rente im gehobenen Dienst seit 1. Juni 1961, hält er entgegen, auf diesen Zeitpunkt käme es nur an, wenn ihm - dem Kläger - das Wahlrecht auf Grund der Anspruchsverbesserungen durch das BEG-Schlußgesetz erstmals oder erneut zustünde. April 1971 dem Berufungsgericht aufgegeben, den Inhalt der im Jahre 1965 über den Berufsschäden getroffenen Vereinbarungen festzustellen, und die Rechtsfolgen dargelegt, die sich für das Rentenwahlrecht ergeben, wenn auch insoweit eine etwaige Regelung durch den Vergleich vom 27. Das ist der Aufhebungsgrund gewesen; darauf beschränkt sich die Bindungswirkung des Revisionsurteils (§ 209 Abs. 1 BBG, § 565 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, "ob Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Vergleichs vom 13. Es muß aber feststehen, daß sich die Vereinbarungen im Juli 1965 nicht nur auf die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung beschränkten, sondern auch durch Aufhebung einer etwaigen Regelung des Wahlrechts durch Verzicht oder Abfindung im Vergleich vom 27. Juni 1961 den Kläger so stellten, daß er jetzt ohne Beschränkung, insbesondere durch das erwartete BEG-Schlußgesetz, die Rente wählen konnte. Juli 1965 ergibt, daß es für das Wahlrecht bei der Regelung vom 27. Juni 1961 durch Verzicht oder Abfindung verbleiben sollte, kommt es darauf an, ob dem Kläger ein Anfechtungsrecht zu erstmaliger oder erneuter Rentenwahl nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 Jeweils in Verbindung mit Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BBG-SchlußG zusteht (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; 1972, 476 Nr. 33). Außerdem konnte der Berufungsrichter nach ZurückVerweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung einen anderen Sachverhalt feststellen, als er dem Revisionsurteil erkennbar zugrunde gelegt ist. Das Berufungsurteil weist nicht aus, daß der Tatrichter dies erkannt und den Sachverhalt - auch unter Berücksichtigung des späteren Vorbringens des Klägers - erneut geprüft hat. Auf diesem Verstoß gegen § 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 ZPO, der von Amts wegen zu beachten ist und deshalb nicht ausdrücklich gerügt werden muß (BGHZ 3, 321, 324), beruht das angefochtene Urteil. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der für den Kläger nach dem BEG-Schlußgesetz ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht begründet.
2456 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 94/73 URTEIL Verkündet «m 16. Mai 1974 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Julius M a VeflBPAve. , Un1 City, Mo. 'USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Schillerplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten I rj Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1894 geborene jüdische Kläger, der seit 1938 in den USA lebt, verlangt als Entschädigung für Schaden im Beruf als selbständiger Großhandelsvertreter in Mannheim die Rente im gehobenen Dienst (§§ 81, 83 BEG)• Durch Bescheid vom 10. April 1939 wurden 7.785 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Auf Grund gerichtlichen Vergleichs vom 27. Juni 1961 zahlte das beklagte Land zur Abgeltung des Anspruchs weitere 24.000 DM. Im April 1964 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Erlaß des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 28. Februar 1964 (Die Justiz S. 53), erneut über den Berufsschäden zu entscheiden und ihm die Höchstrente zu zahlen. Im Frühjahr 1965 focht er den Vergleich vom 27. Juni 1961 an. Am 13* Juli 1965 verglich er sich mit dem beklagten Land über weitere 8.215 DM Kapitalentschädigung. Zuvor hatte er bei Rückgabe der nur von ihm Unterzeichneten Vergleichsurkunde erklärt, daß er sich auch für den Fall der Annahme der KapitalentSchädigung die Rentenwahl Vorbehalte. Die Entschädigungsbehörde Überwies den Vergleichsbetrag. Mit Schriftsätzen vom 19. Juli und 27. September 1965 wählte der Kläger die Rente und focht im Februar 1966 die Vergleiche vom 27. Juni 1961 und 13* Juli 1965 zu dem Zwecke der Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 BEG-SchlußG) an. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht sprach unter Anrechnung der Kapitalentschädigung die Rente im gehobenen Dienst seit 1. November 1953 und einen Rentenjahresbetrag als Entschädigung für die zurückliegende Zeit zu. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der erkennende Senat verneinte durch Urteil vom 1. 4. 1971 -IX ZR 8/70 - ein Anfechtungsrecht auf Grund der Ände- i rungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b, Abs. 5 Satz 3 BBG-SchlußG zu dem Zwecke der Rentenwahl (Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 Jeweils in Verbindung mit Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG). Er widersprach Jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es auf das zu dem Vergleich vom 13. Juli 1965 führende Verfahren und die Rentenwahl am 19. Juli 1965 nicht ankomme, gab dem Berufungsgericht auf, den Inhalt der im Jahre 1965 über den Berufsschäden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen, und legte die Rechtsfolgen dar, die sich für das Rentenwahlrecht und dessen Ausübung ergeben, wenn auch insoweit die Vergleichsregelung vom 27. Juni 1961 aufgehoben oder geändert worden ist# Das beklagte Land hielt seinen Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht. Der Kläger verlangte im Wege der Anschließung (§ 209 Abs. 1 BEG, § 521 Abs. 1 ZPO) auch Zinsen nach §169 BEG. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes wiederum stattgegeben, die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die Rente im gehobenen Dienst seit 1. November 1953 und auf einen Rentenjahresbetrag einschließlich Zinsen nach § 169 BEG unter Anrechnung von 40.000 DM KapitalentSchädigung weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Ausgehend von § 82 BEG in Verbindung mit § 21 der 3. DV-BEG prüft der Berufungsrichter, ob im Zeitpunkt der SchlußVerhandlung am 26. April 1972, den er bei Annahme erstmaliger Rentenwahl für maßgebend hält, die Voraussetzungen für das Wahlrecht Vorgelegen haben. Dies verneint er, weil der Kläger durch Renten aus der Ange-stellenversicherung und aus der amerikanischen Social Security ausreichend versorgt sei (§ 82 Abs. 3 BEG, § 21 Abs. 2 und 3 der 3. DV-BEG). Unter diesen Umständen, so meint der Berufungsrichter, bedürfe keiner Prüfung, ob Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Vergleichs vom 13. Juli 1965 darauf schließen ließen, daß diese Vereinbarung die frühere vom 27. Juni 1961 habe ersetzen und dem Kläger die Rentenwahl nochmals habe eröffnen sollen. Dessen Hinweis, die Voraussetzungen des Wahlrechts beurteilten sich nach den Verhältnissen am 27. Juni 1961, hält er entgegen, auf diesen Zeitpunkt käme es nur an, wenn ihm - dem Kläger - das Wahlrecht auf Grund der Anspruchsverbesserungen durch das BEG-Schlußgesetz erstmals oder erneut zustünde. Daß dies nicht der Fall sei, habe der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil vom 1. April 1971 rechtskräftig festgestellt und könne daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Dem Kläger kann unabhängig von Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht unmittelbar nach §§81, 82, 84 BEG zustehen. Deshalb hatte das Revisionsurteil vom 1. April 1971 dem Berufungsgericht aufgegeben, den Inhalt der im Jahre 1965 über den Berufsschäden getroffenen Vereinbarungen festzustellen, und die Rechtsfolgen dargelegt, die sich für das Rentenwahlrecht ergeben, wenn auch insoweit eine etwaige Regelung durch den Vergleich vom 27. Juni 1961 aufgehoben oder geändert worden ist. Das ist der Aufhebungsgrund gewesen; darauf beschränkt sich die Bindungswirkung des Revisionsurteils (§ 209 Abs. 1 BBG, § 565 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, "ob Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Vergleichs vom 13. Juli 1965 darauf schließen lassen, daß dieser Vergleich den früheren vom 27. Juni 1961 ersetzen und die Möglichkeit zur Rentenwahl nochmals eröffnen sollte" (BU S. 8). Es muß aber feststehen, daß sich die Vereinbarungen im Juli 1965 nicht nur auf die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung beschränkten, sondern auch durch Aufhebung einer etwaigen Regelung des Wahlrechts durch Verzicht oder Abfindung im Vergleich vom 27. Juni 1961 den Kläger so stellten, daß er jetzt ohne Beschränkung, insbesondere durch das erwartete BEG-Schlußgesetz, die Rente wählen konnte. Wenn das festgestellt wird, dann kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren am 26. April 1972 an. Der Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die KapitalentSchädigung ist bedeutungslos. Bei Aufhebung einer früheren Regelung des Wahlrechts spielt das BEG-Schlußgesetz und damit der Zeitpunkt der Anspruchsregelung am 27. Juni 1961 keine Rolle mehr, und alle Erwägungen der Revision in dieser Richtung sind unbegründet. Wenn die Prüfung des Vergleichs vom 13. Juli 1965 ergibt, daß es für das Wahlrecht bei der Regelung vom 27. Juni 1961 durch Verzicht oder Abfindung verbleiben sollte, kommt es darauf an, ob dem Kläger ein Anfechtungsrecht zu erstmaliger oder erneuter Rentenwahl nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 1 Abs. 1 b, Nr. 2 Jeweils in Verbindung mit Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BBG-SchlußG zusteht (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; 1972, 476 Nr. 33). Maßgebender Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen in § 82 BEG für das Wahlrecht Vorgelegen haben müßten, ist dann die frühere Anspruchsregelung am 27. Juni 1961 (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Zu Unrecht hält sich das Berufungsgericht an die Verneinung eines solchen Anfechtungsrechts im Revisionsurteil vom 1. April 1971 gebunden. Die Rechtsausführungen des Senats zu dem erstmaligen oder erneuten Wahlrecht auf Grund Überleitung oder Angleichung betreffen nicht den Aufhebungsgrund. Außerdem konnte der Berufungsrichter nach ZurückVerweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung einen anderen Sachverhalt feststellen, als er dem Revisionsurteil erkennbar zugrunde gelegt ist. Das Berufungsurteil weist nicht aus, daß der Tatrichter dies erkannt und den Sachverhalt - auch unter Berücksichtigung des späteren Vorbringens des Klägers - erneut geprüft hat. Auf diesem Verstoß gegen § 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 ZPO, der von Amts wegen zu beachten ist und deshalb nicht ausdrücklich gerügt werden muß (BGHZ 3, 321, 324), beruht das angefochtene Urteil. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der für den Kläger nach dem BEG-Schlußgesetz ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht begründet. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Der Richter am Bundes- Zorn gerichtshof Wüstenberg kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Henkel Portmann