Gründe Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesgerichtshofs ist dem damaligen Proseßbevollinächtigten der Kläger, Rechtsanwalt gegen Empfangsbekermtnis am Mai 1971 haben die Kläger durch ihren neuen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Weiß, die Revision eingelegt und begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts und dessen Ehefrau sowie die Rechnung eines Arztes vom 12. Die Revision ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Prist des § 220 Abs.3 Satz 3 und 4 BEG eingelegt worden ist. Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder seine schädlichen Folgen nicht hätten verhindert werden können (BGH RzW 1969» 355). Dem Vorbringen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, daß er die dabei erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Er hat seiner ständigen Übung entsprechend nach Kenntnisnahme von der zugestellten Entscheidung das Empfangsbekenntnis (§ 209 Abs. 1 BEG, § 212 a ZPO) unterzeichnet und mit der Entscheidung wieder an sein Büropersonal gelangen lassen. Nach Rückgabe der Entscheidung mit dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis an seine Hilfskraft hatte er jedoch keine von seinem Gedächtnis unabhängige Möglichkeit mehr, die rechtzeitige Wiedervorlage der Entscheidung mit seinen Handakten zu kontrollieren. Liese Kontrollmöglichkeit hätte er gehabt, wenn er die erforderlichen und üblichen Eintragungen in dem von ihm selbst geführten Fristenkalender vorgenommen hätte, bevor er das Unterzeichnete Empfangsbekenntnis zur Weiterleitung an das Gericht seiner Hilfskraft zurückgab. Bei regelmäßiger Lurchsicht des Kalenders hätte er nach seiner vorübergehenden Erkrankung noch rechtzeitig festgestellt, daß er zur Einlegung der Revision noch nichts unternommen hatte. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob ein Rechtsanwalt, der seinen Fristenkalender selbst führt, stets die erforderlichen Eintragungen in diesem Kalender vornehmen muß, bevor er die von ihm Unterzeichnete Zustellungsbescheinigung zur Weiterleitung an das Gericht aus der Hand gibt. Jedenfalls muß ein Rechtsanwalt, der die Eintragung in dem von ihm selbst geführten Fristenkalender vor Rückgabe des Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses unterläßt, mit besonderer Sorgfalt selbst dafür sorgen, daß die alsbaldige Vorlage der Akten mit der zugestellten Entscheidung durch sein Büro gesichert ist (BGH NJW 1966, 548 Nr. 8). weise getan werden kann, um sicherzustellen, daß die Sache auch infolge unvorhergesehener Zwischenfälle nicht in Vergessenheit gerät• Dies kann etwa in der Weise geschehen, daß der Rechtsanwalt die Entscheidung mit dem Empfangsbekenntnis aus der Unterschriftsmappe herausnimmt, auf ihr das Zustellungsdatum vermerkt, sie auffällig als ein zur Fristnotierung sofort wieder vorzulegendes Schriftstück kennzeichnet und sie einer zuverlässigen Hilfskraft mit der Weisung übergibt, sie sofort mit den Akten wieder vorzulegen. Dem Vorbringen der Kläger laßt sich nicht entnehmen, daß Rechtsanwalt derartige Maßnahmen ergriffen habe. Die Ursächlichkeit seines Fehlers für die Versäumung der Revisionsfrist kann auch nicht deswegen verneint werden, weil er nach Einsetzen der Gallenkolik noch die Revisionsfrist berechnet und seine Hilfskraft angewiesen hat, sie im Fristenkalender einzutragen. Es ist schon nicht recht verständlich, daß er zwar die Frist noch berechnen und ihre Eintragung durch seine Hilfskraft anordnen, nicht aber die Eintragung in den von ihm geführten Fristenkalender selbst vornehmen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF^ 008 ix ?,R 94/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache 1. 9 - Prozeßbevollmächtigter: str. Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land R vertreten durch das LandeBamt für Wiedergutmachung, fplatz®, Beklagten und Revisionsbeklagten ik Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Buridesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 5. Oktober 1971 beschlossen: Den Klägern wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. November 1970 wird verworfen. Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Gründe Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesgerichtshofs ist dem damaligen Proseßbevollinächtigten der Kläger, Rechtsanwalt gegen Empfangsbekermtnis am 18. März 1971 zugestellt worden. Am 26. Mai 1971 haben die Kläger durch ihren neuen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Weiß, die Revision eingelegt und begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. In dein Wiedereinsetznngs-gesuch tragen sie zur Begründung vor: Rechtsanwalt FflHR) führe seinen Fristenkalender selbst. Die Einhaltung der Fristen kontrolliere er dadurch, daß er außer ihrer Eintragung mit zwei Vorfristen im Fristenkalender diese Eintragung und die Zustellung in den Handakten vermerke, wenn ihm die zugestellte Entscheidung nach Unterzeichnung und Absendung des Empfangsbekenntnisses ein zweites Mal mit den Akten im gesonderten Geschäftsgang in einer roten Mappe mit einem Wamzettel "Rechtsmittelfrist" von seiner seit 13 Jahren in seiner Kanzlei tätigen Ehefrau vorgelegt werde. Er habe seine Ehefrau eingehend und sorgfältig, insbesondere auch über die Arten und die Bedeutung von Fristen und Uber die Führung eines Fristenkalenders, unterrichtet. Er habe sie regelmäßig überwacht und nie einen Grund zu Beanstandungen gefunden. Am 18. März 1971 sei als einzige Entscheidung der Zulassungsbeschluß bei ihm eingegangen. Er habe sich entschlossen, noch am gleichen Tage Rechtsanwalt W4B mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. In gewohnter Weise habe er im gesonderten Geschäftsgang die Wiedervorlage des Beschlusses mit den Akten verfügt. Danach habe er plötzlich ungeheuer starke Gallenkoliken bekommen.. Er habe sofort sein Büro verlassen müssen und sei nur noch mit Mühe in sein Bett in der angeschlossenen Wohnung gelangt. Wegen der Erinnerung an eine vor etwa 1 1/2 Jahren überstandene schwere und "lebensgefährliche Gallenoperation habe er einen starken Schock erlitten. Dadurch habe er alle beruflichen Vorkommnisse vergessen. 'Vorher .habe. er aber noch im Büro seiner . Ehefrau außer sonstigen Anweisungen auch den Auftrag ge- 4 - geben, die Prist in dieser Sache im Pristenkalender einzutragen und dazu deren Ende selbst errechnet. Nach 2 1/2 Tagen habe sich sein Zustand wieder gebessert. Die erste Besserung sei schon nach einem halben Tag eingetreten. Er habe sich, ohne einen Arzt zuzuziehen, mit feuchtwarmen Umschlägen behandelt. An die vorliegende Sache habe er sich allerdings, nicht mehr erinnert. Infolge der Aufregung Uber seine Erkrankung habe seine Ehefrau die Beschlußausfertigung versehentlich in eine Sammelmappe für langfristige Ablagen gelegt und vergessen. Die Eintragung im Pristenkalender sei ebenfalls unterblieben. Von der Fristversäumung habe er erst durch einen Anruf der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am 18. Mai 1971 erfahren. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens haben die Kläger eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts und dessen Ehefrau sowie die Rechnung eines Arztes vom 12. Dezember 1969 vorgelegt. Den Anruf bei Rechtsan-walt SfHP am 18. Mai 1971 hat der Geschäftsstellenbeamte in den Akten des Senats vermerkt. Die Revision ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Prist des § 220 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEG eingelegt worden ist. Das Wiedereinset zungsges\ich der Kläger ist nicht begründet. Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis die Kläger daran gehindert hat, die Revision rechtzeitig einzulegen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder seine schädlichen Folgen nicht hätten verhindert werden können (BGH RzW 1969» 355). Ein in der Verletzung dieser Sorgfalt liegendes Verschulden eines Vertreters der Partei, insbesondere ihres Prozeßbevollmächtigten, steht einem Verschulden der Partei gleich (§ 209 Abs. 1 BEG, § 232 Abs. 2 ZPO). Baß ein solches Verschulden nicht vorliegt oder für die Versäumung der Frist nicht ursächlich ist, hat die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei darzutun. Dazu ist das Vorbringen der Kläger nicht geeignet. Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist, kann infolgedessen auf sich beruhen. Hechtsanwalt war ale Prozeßbevollmächtigter im Berufungsverfahren und in dem mit der Zulassung der Revision beendeten Beschwerdeverfähren Vertreter der Kläger. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch noch, die zur Wahrung der Revisionsfrist gebotenen Maßnahmen zu treffen. Dem Vorbringen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, daß er die dabei erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Er hat seiner ständigen Übung entsprechend nach Kenntnisnahme von der zugestellten Entscheidung das Empfangsbekenntnis (§ 209 Abs. 1 BEG, § 212 a ZPO) unterzeichnet und mit der Entscheidung wieder an sein Büropersonal gelangen lassen. Das Empfangsbekenntnis wurde an das Gericht zurückgesandt. Die Entscheidung sollte seine Hilfskraft ihm mit seinen Handakten alsbald in einem besonderen Umschlag mit Wamzettel wieder vorlegen. Alsdann wollte er die erforderlichen und bei ihm üblichen Eintragungen in dem von ihm selbst geführ- ten Fristenkalender vornehmen und dies in seinen Handakten vermerken. Mit diesem Vorgehen hat er zwar alsbald die Hechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Nach Rückgabe der Entscheidung mit dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis an seine Hilfskraft hatte er jedoch keine von seinem Gedächtnis unabhängige Möglichkeit mehr, die rechtzeitige Wiedervorlage der Entscheidung mit seinen Handakten zu kontrollieren. Liese Kontrollmöglichkeit hätte er gehabt, wenn er die erforderlichen und üblichen Eintragungen in dem von ihm selbst geführten Fristenkalender vorgenommen hätte, bevor er das Unterzeichnete Empfangsbekenntnis zur Weiterleitung an das Gericht seiner Hilfskraft zurückgab. Bei regelmäßiger Lurchsicht des Kalenders hätte er nach seiner vorübergehenden Erkrankung noch rechtzeitig festgestellt, daß er zur Einlegung der Revision noch nichts unternommen hatte. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob ein Rechtsanwalt, der seinen Fristenkalender selbst führt, stets die erforderlichen Eintragungen in diesem Kalender vornehmen muß, bevor er die von ihm Unterzeichnete Zustellungsbescheinigung zur Weiterleitung an das Gericht aus der Hand gibt. Jedenfalls muß ein Rechtsanwalt, der die Eintragung in dem von ihm selbst geführten Fristenkalender vor Rückgabe des Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses unterläßt, mit besonderer Sorgfalt selbst dafür sorgen, daß die alsbaldige Vorlage der Akten mit der zugestellten Entscheidung durch sein Büro gesichert ist (BGH NJW 1966, 548 Nr. 8). Lie allgemeine oder eine im Einzelfall nur mündlich erteilte Anweisung, die zugestellte Entscheidung mit den Akten ”im gesonderten Geschäftsgang” alsbald wieder vorzulegen, genügt dafür nicht. Ler Rechtsanwalt muß selbst alles tun, was vemünftiger- # weise getan werden kann, um sicherzustellen, daß die Sache auch infolge unvorhergesehener Zwischenfälle nicht in Vergessenheit gerät• Dies kann etwa in der Weise geschehen, daß der Rechtsanwalt die Entscheidung mit dem Empfangsbekenntnis aus der Unterschriftsmappe herausnimmt, auf ihr das Zustellungsdatum vermerkt, sie auffällig als ein zur Fristnotierung sofort wieder vorzulegendes Schriftstück kennzeichnet und sie einer zuverlässigen Hilfskraft mit der Weisung übergibt, sie sofort mit den Akten wieder vorzulegen. Dem Vorbringen der Kläger laßt sich nicht entnehmen, daß Rechtsanwalt derartige Maßnahmen ergriffen habe. Hätte er sie ergriffen, dann hätte seine sonst zuverlässige Hilfskraft während seiner nachfolgenden, 2 1/2 Tage dauernden Erkrankung die zugestellte Entscheidung höchstwahrscheinlich nicht in einer Sammelmappe abgelegt und vergessen. Die Ursächlichkeit seines Fehlers für die Versäumung der Revisionsfrist kann auch nicht deswegen verneint werden, weil er nach Einsetzen der Gallenkolik noch die Revisionsfrist berechnet und seine Hilfskraft angewiesen hat, sie im Fristenkalender einzutragen. Es ist schon nicht recht verständlich, daß er zwar die Frist noch berechnen und ihre Eintragung durch seine Hilfskraft anordnen, nicht aber die Eintragung in den von ihm geführten Fristenkalender selbst vornehmen konnte. Davon abgesehen war der weitere Verlauf nicht so unwahrscheinlich, daß der Fehler, der Rechtsanwalt Firlej vor seiner Erkrankung unterlaufen war, als Ursache für die Versäumung der Frist nicht mehr in Betracht käme. Dies kann um so weniger angenommen werden, als die Kläger weder vorgetragen haben, welchen Endzeitpunkt der Frist Rechtsanwalt FflHfe errechnet hat + - Ö ~ noch daß er seine Anweisung Uber die Eintragung der Frist in einer Form erteilt hat, die es unwahrscheinlich machte, daß seine Hilfskraft sie vergessen würde« Mai Dr. Thumm