Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Fuchs in der Sitzung vom 27. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gerechtfertigt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war nicht durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle gehindert, die Frist zu wahren (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob ihm durch ein Verschulden seines Büropersonals die Akte ohne Hinweis auf den Ablauf der Frist zugeleitet worden ist. Er war aber gehalten, die Begründungsschrift so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen vor Ablauf der Frist eingeht (BGHZ 9, 118; BGH NJW 1963, 253; Beschluß vom 14. September 1970 hat er die Begründung auf Tonband diktiert, am Morgen des 21. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß ein Luftpostbrief, der um 11 Uhr in Berlin aufgegeben wird und gegen 13 Uhr nach Frankfurt (Main) abgeht, noch am selben Tag, also nicht mehr als 11 Stunden später den Bundesgerichtshof in Karlsruhe erreicht. Auf eine solche ungewöhnliche Ausnahme durfte der Prozeßbevollmächtigte sich nicht verlassen. Entsprechend dem regelmäßigen Verlauf mußte er damit rechnen, daß die Sendung dem Bundesgerichtshof erst nach 24 Uhr des Absendetages zugehen würde. Sep. tember 1970 als Luftpost aufgeben oder noch am 21« September /|<5lC> durch Fernschreiben oder Telegramm dem Bundesgerichtshof teln müssen« Bur dann hätte er ohne Verstoß gegen seine äußerst# Sorgfaltspflicht erwarten dürfen, daß die Sendung noch am 21. September 1970 war dem Prozeß>kv£>ll-mächt igten auch möglich und zu demutbar« Er hat nicht behauptet, sei außerstande gewesen, die Rerisionsbegründung am Abend des 18. Len Verstoß ihres Prozeßbeyollmächtigten gegen die nach § 233 Abe. A ZPO gebotene Sorgfaltspflicht muß sich der Kläger zurechnen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF Ti zr 94/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Leo S 'Israel, B| Str - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt! gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Fuchs in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Oktober 1969 wird verworfen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Gründe Die Revision ist unzulässig. Sie ist rechtsstreitig eingelegt, aber nicht innerhalb der bis Montag, den 21. September 1970, verlängerten Frist des § 209 Abs. 1 BEG, 554 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Begründung des Rechtsmittels ist erst am 22. September 1970 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gerechtfertigt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war nicht durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle gehindert, die Frist zu wahren (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Er hat vielmehr die äußerste, nach Sachlage gebotene Sorgfalt außer acht gelassen. Das ergibt sich aus seiner Darstellung: 3 Nachdem ihm die Akten am 17. September 1970 vorgelegt worden waren, hat er am 18. September 1970, einem Freitag, nach Büroschluß festgestellt, daß die Begründungsfrist am 21. September 1970 ablaufen werde. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob ihm durch ein Verschulden seines Büropersonals die Akte ohne Hinweis auf den Ablauf der Frist zugeleitet worden ist. Bas späte Erkennen des bevorstehenden Endes der Frist war auf Umstände zurückzuführen, die ihren Ursprung im Gestaltungsbereich des Prozeßbevollmächtigten hatten. Deshalb war er verpflichtet, den noch möglichen rechtzeitigen Eingang der Begründungsschrift sicherzustellen. Wenn er seit dem Abend des 18. September 1970 die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen ergriffen hätte, wäre die Frist nicht versäumt worden. Er war zwar befugt, die am 21. September 1970 endende Frist bis zu dem letzten Tag auszunutzen (BGHZ 2, 31; 9, 118). Er war aber gehalten, die Begründungsschrift so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen vor Ablauf der Frist eingeht (BGHZ 9, 118; BGH NJW 1963, 253; Beschluß vom 14. Mai 1970 -IX ZR 101/70 -). Dieser Pflicht hat der Prozeßbevollmächtigte nicht genügt. Erst am 20. September 1970 hat er die Begründung auf Tonband diktiert, am Morgen des 21. September 1970 schreiben lassen, um 10 Uhr unterzeichnet, zur Eilzustellung mit dem handschriftlichen Vermerk: "auch nachts", am Flughafen Berlin-Tempelhof um 11 Uhr zur Post gegeben und dabei erfahren, daß der Brief mit einer um 12.55 Uhr nach Frankfurt (Main) abfliegenden Maschine befördert werde. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß ein Luftpostbrief, der um 11 Uhr in Berlin aufgegeben wird und gegen 13 Uhr nach Frankfurt (Main) abgeht, noch am selben Tag, also nicht mehr als 11 Stunden später den Bundesgerichtshof in Karlsruhe erreicht. Eine so rasche Beförderung mag möglich sein und gelegentlich Vorkommen. Auf eine solche ungewöhnliche Ausnahme durfte der Prozeßbevollmächtigte sich nicht verlassen. Entsprechend dem regelmäßigen Verlauf mußte er damit rechnen, daß die Sendung dem Bundesgerichtshof erst nach 24 Uhr des Absendetages zugehen würde. Er hätte deshalb die Revisionsbegründung spätestens am 19. Sep. tember 1970 als Luftpost aufgeben oder noch am 21« September /|<5lC> durch Fernschreiben oder Telegramm dem Bundesgerichtshof teln müssen« Bur dann hätte er ohne Verstoß gegen seine äußerst# Sorgfaltspflicht erwarten dürfen, daß die Sendung noch am 21. September 1970 beim Bundesgerichtshof eingeht« Eine Aufgabe zur Post am 19. September 1970 war dem Prozeß>kv£>ll-mächt igten auch möglich und zu demutbar« Er hat nicht behauptet, sei außerstande gewesen, die Rerisionsbegründung am Abend des 18. oder am Samstag, den 19. September 1970, zu diktieren, gegebenenfalls durch ein Schreibbüro fertigen zu lassen und. noch am selben Tag zur Poet zu geben. Laß er das erst gegen Mittag des 21. September 1970 getan hat, hat die Säumnis bewirkt. Len Verstoß ihres Prozeßbeyollmächtigten gegen die nach § 233 Abe. A ZPO gebotene Sorgfaltspflicht muß sich der Kläger zurechnen lassen. Lie KostenantScheidung beruht auf $ 223 Abs« 1, § 223 Aba* 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Puchs