Von Rechts wegen Tatbestand Der an 1905 in (Polen) geborene jüdische Kläger neidete an 25* Januar 1963 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit an und bat un Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht erneut geltend gemacht werden könne, da die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG nicht erfüllt seien, trifft zu: Der Bescheid vom 18. Bei dieser Sachlage scheidet auch eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aus; die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden kann nicht als Verzicht auf den Rentenanspruch gewertet werden (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG gewährt dem Kläger ebenfalls nicht das Recht, eine neue Entscheidung zu fordern; denn der ablehnende Bescheid ist nicht damit begründet worden, daß der Gesundheitsschaden während oder im unmittelbaren Anschluß an eine EreiheitsentZiehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetreten, aber nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei. a) Da der Kläger nicht vortragen kann, sich in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben, streitet für ihn nicht die durch Art. I Nr. 21a BEG-SohlußG eingeführte Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG; insoweit kommt ein Antragsrecht aus Art. Ill Mr. 1 Abs.4 BBG-SchlußG nicht in Betracht. Das hat aber nicht zur Folge, daß auch die erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zulässig ist. März 1970 - IX ZR 50/67 -) hat allerdings der Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG und dem ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Sinngehalt entnommen, daß nunmehr dann, wenn eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG die adäquate und Yerfolgungs-eigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden ist, diese nach §§ 28 ff BEG auszugleichen sind; das gilt ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verfolgte auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG stützen kann oder nicht. Der Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG läßt jedoch einen Antrag auf eine erneute Sachentscheidung über den Gesundheitsschaden nur zu, wenn der Anspruch aus §§ 28 ff BEG unanfecht- bar mit der Begründung verneint worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, sondern durch Dienststellen des ausländischen Staates veranlaßt worden ist. Die vom Bundesgerichtshof (RzW 1968, 121 Nr. 13 und Urteil vom 25- März 1970 - II ZR 50/67 -) aufgezeigte weitergehende Bedeutung der Vorschrift für die Ansprüche, die bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht unanfechtbar abgelehnt worden waren, hat den Gesetzgeber nicht bewogen, eine Regelung der Gesundheitsschäden, die aus Freiheitsentziehungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erwachsen sind, ln Art. I und III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.4 BEG-SchlußG aufzunehmen. Sie sind nicht befugt, die nach ihrem Wortlaut auf einen Angleichungsfall zugeschnittene und dementsprechend in die ÜbergangsvorSchriften des Schlußgesetzes aufgenommene Norm des Art. 17 Nr. 1 Abs.3 eo anzuwenden, als stünde sie im Katalog der Änderungen des BEG, die einen Einzelanspruch erstmals begründen oder seine Durchsetzung erleichtern, deshalb nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.4 BEG-SchlußG das Recht zur Anmeldung bis 30. Der nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG zu prüfende Anspruch aus §§ 47, 48 BEG kann nicht die Brückt für die nochmalige Geltendmachung des Gesundheitsschadens bilden; denn jener Antrag von November 1965 ist nicht nach § 189 BEG wirksam gestellt worden (Art. Ill Nr. 1 Abs.4 mit Abs. 2, 2.
f« » ' BUNDESGERICHTSHOF^ IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 94/68 URTEIL Vorkündet am 26. November 1970 Ehrenberger, Justisangestelitär als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Daniel 0 rue Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughauastr. 4, Beklagten und Revisionsbeklagten /I ' ’ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 26. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattem, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Zivilsenats 11 a (Entschädigungssenats) des Oberlandepgerichts Köln von 14. Juli 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der an 1905 in (Polen) geborene jüdische Kläger neidete an 25* Januar 1963 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit an und bat un Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG. An 18. März 1964 lehnte die Behörde die Ansprüche ab, weil der Antragsteller weder die Wiedereinsetzung begründende Unstände glaubhaft gemacht noch eine Schilderung seiner Verfolgung eingereicht hatte. Am 9. November 1965 meldete der Kläger die Ansprüche unter Berufung auf Art. III BEG-Sch}.ußG und § 47 Abs. 2 BEG erneut an. Er hat vorgetragen: Seit 1924 lebe er in Frank-reich. Ale Angehöriger einer französischen Einheit aualändischer Freiwilliger sei er in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten, Anfang 1941 sei er geflohen und habe sich nach Toulouse durchgeschlagen. Auch im unbesetzten Frankreich habe iha als ausländischen Juden die Verhaftung und Internierung gedroht. Er habe sich deshalb eine Identitätskarte auf den Namen Daniel beschafft, die ihn als Nichtjuden und Franzosen gekennzeichnet habe. Im April 1942 habe er sich nach Brive (Corrdze) abgesetzt und dort bis zur Befreiung im August 1944 isoliert gelebt. Durch die furchtbaren Lebensumstände während der Verfolgungszeit sei sein Gesundheitszustand derart geschwächt, daN die Erwerbsfähigkeit noch heute um mindestens 50 i» herabgesetzt sei. Aufgrund seines Eintritts in die französische Armee habe er seine polnische Staatsangehörigkeit verloren; die französische habe er am 23. September 1949 erworben. Auch den auf die Bestimmungen des BBG-Schlußgesetzes gestützten Antrag lehnte die Behörde als unzulässig ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Berufung wies das Oberlandesgericht durch Teilurteil zurück, soweit das Landgericht über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit entschieden hatte. Mit der Revision bittet der Kläger, das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ißt im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Bntscheidungsgründe Die Revision ist niaht gerechtfertigt* 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht erneut geltend gemacht werden könne, da die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG nicht erfüllt seien, trifft zu: Der Bescheid vom 18. März 1964 hat eine Entschädigung für Gesundheitsschaden und damit auch den Rentenanspruch im Sinne des § 29 Nr. 2 BEG nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchluSG, sondern deshalb abgelehnt, weil der Kläger Niedereinsetzungsgründe trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht und bei der Aufklärung des Verfolgungstatbestandes nicht mitgewirkt hat. Bei dieser Sachlage scheidet auch eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aus; die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden kann nicht als Verzicht auf den Rentenanspruch gewertet werden (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gewährt dem Kläger ebenfalls nicht das Recht, eine neue Entscheidung zu fordern; denn der ablehnende Bescheid ist nicht damit begründet worden, daß der Gesundheitsschaden während oder im unmittelbaren Anschluß an eine EreiheitsentZiehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetreten, aber nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei. 2. Der Antrag vom November 1963 findet auch in Art. III BEG-SchlußG keine Stütze, soweit ein Gesundheitsschadensanspruch geltend gemacht wird. a) Da der Kläger nicht vortragen kann, sich in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben, streitet für ihn nicht die durch Art. I Nr. 21a BEG-SohlußG eingeführte Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG; insoweit kommt ein Antragsrecht aus Art. Ill Mr. 1 Abs. 4 BBG-SchlußG nicht in Betracht. b) Dagegen konnte der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden wegen Lebens in der Illegalität erneut anmelden (BGH RzW 1968, 267 Nr. 19). Das hat aber nicht zur Folge, daß auch die erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zulässig ist. Ein solches Recht wäre nur dann gegeben, wenn durch Art. I aaO ein Anspruch aus §§ 28 ff BEG als immittelbare Folge einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BK erstmalig begründet worden wäre (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Das ist nicht der Fall. Art. I aaO schafft einen derartigen Anspruch nicht. Der Bundesgerichtshof (RzW 1968, 121 Nr. 13 und Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 50/67 -) hat allerdings der Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und dem ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Sinngehalt entnommen, daß nunmehr dann, wenn eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG die adäquate und Yerfolgungs-eigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden ist, diese nach §§ 28 ff BEG auszugleichen sind; das gilt ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verfolgte auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG stützen kann oder nicht. Der Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG läßt jedoch einen Antrag auf eine erneute Sachentscheidung über den Gesundheitsschaden nur zu, wenn der Anspruch aus §§ 28 ff BEG unanfecht- bar mit der Begründung verneint worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, sondern durch Dienststellen des ausländischen Staates veranlaßt worden ist. Mithin enthält Art. 17 Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG die typische Regelung eines Angleichungsfalls. Die vom Bundesgerichtshof (RzW 1968, 121 Nr. 13 und Urteil vom 25- März 1970 - II ZR 50/67 -) aufgezeigte weitergehende Bedeutung der Vorschrift für die Ansprüche, die bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht unanfechtbar abgelehnt worden waren, hat den Gesetzgeber nicht bewogen, eine Regelung der Gesundheitsschäden, die aus Freiheitsentziehungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erwachsen sind, ln Art. I und III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 BEG-SchlußG aufzunehmen. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden. Sie sind nicht befugt, die nach ihrem Wortlaut auf einen Angleichungsfall zugeschnittene und dementsprechend in die ÜbergangsvorSchriften des Schlußgesetzes aufgenommene Norm des Art. 17 Nr. 1 Abs. 3 eo anzuwenden, als stünde sie im Katalog der Änderungen des BEG, die einen Einzelanspruch erstmals begründen oder seine Durchsetzung erleichtern, deshalb nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 BEG-SchlußG das Recht zur Anmeldung bis 30. September 1966 erstrecken und im Gegensatz zu Art. 17 Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG eine uneingeschränkte Prüfung auch der Tatseite (Urteile vom 9« Juli 1970 - IX ZR 240/69 - und vom 1. Oktober 4970 - IX ZR 224/67 -) eröffnen. Danach braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gleichgestellt werden kann. 3- Auch § 189 a Aha. 1 BEG bietet keine Grundlage für eine erneute Sachentscheidung über den aa 9. November 1965 angemeldeten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit der durch Bescheid vom 18. März 1964 unanfechtbar geregelte Anspruch kann nicht nachgeschoben werden (BGH 1969* 351 Nr. 32). Der nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG zu prüfende Anspruch aus §§ 47, 48 BEG kann nicht die Brückt für die nochmalige Geltendmachung des Gesundheitsschadens bilden; denn jener Antrag von November 1965 ist nicht nach § 189 BEG wirksam gestellt worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Abs. 2, 2. Halbsatz BEG-SchlußG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Henkel Puchs Graf Mattem Zorn