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BGH · C-339/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: C-339/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 2009 in der Rechtssache C-339/07 (ZIP 2009, 427) ist geklärt, dass Insolvenzanfechtungsklagen unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EulnsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. besteht kein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO für die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der EulnsVO eröffnet worden ist. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des italienischen Anfechtungsrechts nicht von Amts wegen ermittelt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass jetzt noch ein Klärungsbedürfnis für diese früher umstrittene Frage (vgl. Nach dem geltenden Recht (Art. 13 EulnsVO, § 339 InsO) ist die Frage eindeutig zu Lasten der Beklagten dahin beantwortet, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungsund Beweislast trägt (vgl. Soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von 10.000 € aus der Masse gerichtete Widerklage abgewiesen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sich hierbei stellt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 102 EGInsO § 13 InsO
Recht22NichtzulassungsbeschwerdeEulnsVOMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
22. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.622,90 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1.	Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar
2009 in der Rechtssache C-339/07 (ZIP 2009, 427) ist geklärt, dass Insolvenzanfechtungsklagen unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EulnsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGWO) fallen. Damit
 
besteht kein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGWO für die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten der EulnsVO eröffnet worden ist. .
3	2. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des italienischen Anfechtungsrechts nicht von Amts wegen ermittelt hat. Eine entsprechende Verpflichtung würde eine rechtsfortbildende Auslegung des außer Kraft getretenen Art. 102 Abs. 2 EGInsO in Richtung einer allseitigen Kollisionsnorm voraussetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass jetzt noch ein Klärungsbedürfnis für diese früher umstrittene Frage (vgl. einerseits Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 86 f, Rn. 153 ff; andererseits FIK-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. Art. 102 EGInsO Rn. 40 jeweils m.w.N.) besteht. Nach dem geltenden Recht (Art. 13 EulnsVO, § 339 InsO) ist die Frage eindeutig zu Lasten der Beklagten dahin beantwortet, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungsund Beweislast trägt (vgl. Uhlenbruck/Lüer, InsO 13. Aufl. Art. 13 EulnsVO Rn. 11, § 339 Rn. 16).
4	3. Soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von 10.000 € aus der Masse gerichtete Widerklage abgewiesen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sich hierbei stellt. Die wegen der Abweisung der Widerklage im Übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor.
 
5	4.	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.04.2007 -30 8971/02 -OLG München, Entscheidung vom 23.04.2008 - 15 U 2983/07 -