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BGH · IX ZR 39/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 39/86

Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG durch das Erste Strafrechtsreformgesetz richtet sich der Ausschluß von der Entschädigung aufgrund eines ausländischen Strafurteils nur nach der Dauer der Freiheitsstrafe und der Beurteilung der Tat im Aufenthaltsland des Betroffenen als besonders verwerflich, so daß Entschädigungsunwürdigkeit anzunehmen ist (Fortführung von BGH RzW 1966, 450). Oktober 1982, teilte der Postal Inspector von dem Regierungsdirektor vom BLEA mit, daß der Kläger am 12. Oktober 1982 vom BLEA um Mitteilung gebeten worden, ob das Urteil gegen den Kläger inzwischen ergangen und rechtskräftig sei. Die Verurteilung wegen Betrugs wurde darauf gestützt, daß der Kläger als Bevollmächtigter in Entschädigungssachen nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigungszahlungen für seine Mandanten in Empfang genommen, in zahlreichen Fällen diese Gelder aber nicht oder nur teilweise weitergegeben und für sich verwendet hatte. zugrunde, in denen der Kläger sich für schuldig erklärt hatte und durch die für die Betroffenen ein Schaden von mehr als 60.000 US-Dollar eingetreten war. November 1967 widerrufen wurde und die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG für verwirkt erklärt wurden. Nach einer "Vormerkung" auf dem Entwurf des Bescheides wurde von einer Rückforderung der Renten für die Monate November und Dezember 1982 gemäß § 6 Abs.3 Satz 2 BEG abgesehen. Hierbei wurde berücksichtigt, daß dem Kläger durch das Strafverfahren große Kosten entstanden seien und er aufgrund der Strafverbüßung derzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Denn nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes könne der Verfolgte außerhalb von § 169 BEG keine Zinsen für etwaige Zinsverluste bei Aufhebung des Widerrufsbescheides verlangen. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob das BLEA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, daß das Verfahren und die strafrechtliche Würdigung des amerikanischen Gerichts mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wie sie im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes verstanden werden, vereinbar seien. Zweifel ergäben sich bereits insofern, als nach amerikanischem Recht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten seine Schuldfähigkeit nicht zu prüfen gewesen wäre und aus den Verhandlungsprotokollen nicht zu ersehen sei, ob bei der Strafzu demessung eine Abwägung von Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründen stattgefunden habe. Ebenso könne offen bleiben, ob der Feststellung des Landgerichts, die Verurteilung des Klägers durch das amerikanische Gericht wegen "mail fraud" zu einer Freiheitsstrafe von zweimal fünf Jahren sei nicht einer Verurteilung nach deutschem Strafrecht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen eines Verbrechens gleichzusetzen, beizutreten wäre. 1. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über den Widerruf von begünstigenden Bescheiden finden im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG). Der Widerruf von Bescheiden, die dem Antragsteller eine Entschädigung zugesprochen haben, bestimmt sich daher ausschließlich nach dem Recht des Bundesentschädigungsgesetzes (BGH Urt. v. Nach § 6 Abs.3 Satz 1 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. März 1970 galt insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG, wonach von der Entschädigung ausgeschlossen war, wer nach dem 8. Von dem in § 6 Abs.3 Satz 2 BEG eingeräumten Ermessen hat die Behörde nur zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, indem sie auf eine Rückforderung bewirkter Leistungen verzichtet hat. Die Frage, ob dem Betroffenen in den Fällen des § 200 BEG vor Erlaß des Widerrufsbescheides rechtliches Gehör zu gewähren ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Bereits in seiner Entscheidung in RzW 1978, 113, 114, die zu einem Fall des § 201 BEG ergangen ist, hat der Senat ausgeführt, daß die Verletzung des Anspruchs, im Verwaltungsverfahren vorab gehört zu werden, ihrer Art nach nicht schlechterdings unheilbar ist. Wenn es sich um eine Entscheidung nach zwingendem Recht handele, die in vollem Umfang gerichtlich kontrolliert werde und durch gerichtliche Feststellung ersetzbar sei, könne auch die Anhörung grundsätzlich durch das Gericht nachgeholt werden. Maßgebend ist demnach, ob das Gericht ohne jede Einschränkung wie die Verwaltungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat und die spätere Anhörung infolgedessen ihren Zweck noch erfüllen kann. Das ist hier der Fall, weil die Entscheidung über das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes in vollem Umfang den Entschädigungsgerichten durch die Klage nach § 210 BEG angefallen ist. Dezember 1969 durchgeführt worden ist, erhält der Rentenberechtigte beim Obsiegen im Prozeß Ersatz von Zinsen nur nach Maßgabe des § 169 BEG, also keine Zinszahlungen für Rentenleistungen, die erst nach dem 31. Januar 1983 ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 203 Abs. 2 BEG erlassen worden. Entgegen der Meinung des Klägers hat hier der zuständige Sachbearbeiter des BLEA nicht bereits durch das Schreiben des Postal Inspector von vom 19./26. Oktober 1982 sichere Kenntnis von der Verurteilung des Klägers durch das amerikanische Distriktgericht erlangt, wie auch der handschrift- 1982, daß diese Urteile rechtskräftig seien, und durch die Übersendung einer Fotokopie der Urteile selbst konnte sich der zuständige Sachbearbeiter des BLEA die sichere Kenntnis vom Vorliegen eines Verwirkungsgrundes verschaffen. Das Berufungsgericht läßt diese Fragen offen; das Landgericht hat bereits die erstere Frage verneint, weil es der Ansicht war, der Kläger sei nicht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Er hat darauf hingewiesen, daß diejenigen Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollten, die eine Straftat von besonderer Schwere begangen haben, weil sie dadurch der Wiedergutmachung nicht würdig erschienen. Bei Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht könne dabei auf die für das deutsche Recht geltenden Verurteilungsmaßstäbe nicht ohne weiteres abgestellt werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß es nicht angeht, für die Wertung strafrechtlicher Verurteilungen im Ausland Rechtsbegriffe zu verwenden, die auf das deutsche Strafrecht zugeschnitten sind und die sich inzwischen teilweise geändert haben, ohne daß dadurch eine Änderung der kriminologischen oder sozialethischen Auffassung und damit der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze eingetreten ist. c) Durch den Ausschluß der Personen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG aF., die zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sind, sollten die Verfolgten erfaßt werden, die ihres kriminellen Verhaltens wegen als einer Entschädigung nicht würdig erscheinen, weil sie durch dieses Verhalten die staatliche Rechtsordnung verletzt haben (Amtliche Begründung aaO S. Hier können als Kriterien für den Ausschluß von der Entschädigung nach wie vor nur die Dauer der Freiheitsstrafe und die Wertung der strafbaren Handlung im Aufenthaltsland des Betroffenen als besonders verwerflich herangezogen werden. Der Kläger ist zu Freiheitsstrafen von zweimal fünf Jahren für sieben im wesentlichen gleichartige Handlungen des Betruges und der Untreue verurteilt worden. Aus den von der amerikanischen Anklagebehörde übermittelten Urkunden ergibt sich, daß dort dem Kläger ein betrügerischer Gesamtplan vorgeworfen wurde, dessen er sich in sieben Fällen für schuldig bekannt hat. Bei der Bewertung der Straftaten des Klägers ist beachtenswert, daß dieser wegen der nach deutschem Recht als strafwürdiger eingeschätzten Tat des Meineids, die gemäß § 12 Abs. 1 mit § 154 StGB ein Verbrechen ist, von dem amerikanischen Gericht zu einer geringeren Strafe verurteilt worden ist als wegen der Betrugsfälle. Vom Richter des amerikanischen Gerichts wurden diese Straftaten als "ein Modell von anti-sozialem Verhalten" beschrieben, das über Jahre korrupter Aktivitäten Leuten gegenüber angewandt wurde, "denen gegenüber auch Personen Gefühle aufbringen, ja geradezu geneigt sein würden, etwas Rücksichtnahme zu zeigen, die sonst im Geschäftsleben überaus herz- und rücksichtlos sind." Das "Blutgeld", das er in den letzten dreizehn Jahren für sich behalten und ausgegeben habe, symbolisiere viel mehr als nur ein Verbrechen oder einen illegalen Akt: Es bedeute auch die äußerste Gier, Rücksichtslosigkeit und moralische Verderbtheit des Angeklagten. Es ist aber rechtlich durchaus vertretbar, die Einteilung der Straftaten im ausländischen Recht insoweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG zu übernehmen, als jeweils die schwerste Deliktskategorie dem deutschen Begriff des Verbrechens zugeordnet wird. Wenn demnach das ausländische Recht eine schon allgemein der schwersten Kategorie zugerechnete Straftat als besonders schwerwiegend und verwerflich wertet und dem dadurch im konkreten Fall Rechnung trägt, daß die Gerichte eine bis zur Höchststrafe reichende Verurteilung aussprechen, könnte ihr der Charakter der die Entschädigung ausschließenden Unwürdigkeit nur dann fehlen, wenn sie nach dem deutschen Rechtsempfinden nicht als ebenso mißbilligenswert anzusehen wäre wie eine nach deutschem Strafrecht als Verbrechen eingestufte Tat. Das ist hier wegen der bereits aufgezeigten besonderen Umstände jedoch nicht der Fall. Daß für das Verfahren US-amerikanischer Strafgerichte zu dem Teil andere Vorschriften gelten als nach der deutschen Strafprozeßordnung, steht einer Anerkennung nicht entgegen. Die Beanstandung des Klägers, das Gericht habe seine Schuldfähigkeit nicht geprüft, nachdem er sich in sieben der angeklagten Punkte für schuldig erklärt hatte, wäre nur dann beachtlich, wenn er konkrete Anhaltspunkte für seine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit vorgetragen hätte. Es fehlt auch in den dem Senat vorliegenden Protokollen des amerikanischen Gerichtsverfahrens jeder Hinweis darauf, daß der Kläger, der dreizehn Jahre als Bevollmächtigter von Verfolgten in Entschädigungssachen aufgetreten ist, in seiner Schuldfähigkeit beschränkt war. Ein Versagungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Urteils ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; dazu Beschl.

Zitierte Normen: § 200 BEG § 2 VwVfG § 200 BEG § 263 StGB § 6 BEG
RechtEntschädigungBEGFallKlägerVerurteilung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
a)	BEG 1956 §§ 200, 203
Bei Widerruf eines Bescheides nach § 200 BEG kann die Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt nachgeholt werden.
b)	BEG 1956 § 6 Abs. 1 Nr. 3
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG durch das Erste Strafrechtsreformgesetz richtet sich der Ausschluß von der Entschädigung aufgrund eines ausländischen Strafurteils nur nach der Dauer der Freiheitsstrafe und der Beurteilung der Tat im Aufenthaltsland des Betroffenen als besonders verwerflich, so daß Entschädigungsunwürdigkeit anzunehmen ist (Fortführung von BGH RzW 1966, 450).
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - IX ZR 39/86 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 39/86
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am:
9. Oktober 1986 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0§PHplatz #,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Lucian K^—■—m,
SV S. OgSi drive, L
Ca«	um	*
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtiger:	Rechtsanwalt
WII
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1985 aufgehoben und das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 9. Mai 1985 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1916 in Lo® geborene, seit Dezember 1967 in den USA lebende jüdische Kläger erhielt vom Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) aufgrund Vergleichs vom 21. November 1967 gemäß § 31 Abs. 2 BEG eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1982,
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beim BLEA eingegangen am 26. Oktober 1982, teilte der Postal Inspector von	dem Regierungsdirektor
 vom BLEA mit, daß der Kläger am 12. Oktober 1982 durch den Distriktrichter David	zu zwölf Jahren Gefängnis verur-
teilt worden sei. Auf diesem Schreiben vermerkte Regierungsdirektor •	am	26.	Oktober 1982: "Dieses Schreiben
 hilft nicht weiter. Es ist die Auskunft des Generalkonsulats abzuwarten." Dieses war am 18. Oktober 1982 vom BLEA um Mitteilung gebeten worden, ob das Urteil gegen den Kläger inzwischen ergangen und rechtskräftig sei. Das Generalkonsulat LfHHSHM bestätigte mit Schreiben vom 19. November 1982, beim BLEA eingegangen am 8. Dezember 1982, die Rechtskraft der am 12. Oktober 1982 ergangenen zwei Urteile unter Übersendung je einer beglaubigten Fotokopie. Hieraus ergab sich, daß der Kläger wegen "mail fraud"
(Betrug mittels postalischer Einrichtungen) zu einer Freiheitsstrafe von zweimal fünf Jahren und wegen "false oath in bankruptcy" (Meineid im Konkursverfahren) zu einer weiteren Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden war. Die Verurteilung wegen Betrugs wurde darauf gestützt, daß der Kläger als Bevollmächtigter in Entschädigungssachen nach dem Bundesentschädigungsgesetz Entschädigungszahlungen für seine Mandanten in Empfang genommen, in zahlreichen Fällen diese Gelder aber nicht oder nur teilweise weitergegeben und für sich verwendet hatte. Dabei hatte er seinen Mandanten vorgespiegelt, daß ihre Entschädigungsansprüche abgelehnt worden seien, über sie noch nicht entschieden oder nur ein geringer Betrag zur Auszahlung gelangt sei, der gerade zur Abdeckung seiner Gebühren ausgereicht hätte. Der Verurteilung zu zweimal fünf Jahren Freiheitsentzug lagen einmal drei und einmal vier Straftaten
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zugrunde, in denen der Kläger sich für schuldig erklärt hatte und durch die für die Betroffenen ein Schaden von mehr als 60.000 US-Dollar eingetreten war. Angeklagt worden war er wegen fünfzehn Fällen, die sich von August 1977 bis Mai 1982 abgespielt haben sollen. In seiner Anklage hatte der Staatsanwalt dem Kläger vorgeworfen, innerhalb von dreizehn Jahren insgesamt mehr als 3.000 Mandanten betrogen und dabei Summen von mehrmals 250.000 US-Dollar eingenommen zu haben. Nur einen Bruchteil dieser Beträge habe er an seine Mandanten abgeführt.
Ohne den Kläger zu hören, stellte das BLEA zu dem 31. Dezember 1982 die Rentenzahlung von zuletzt 454 DM ein und erließ am 18. Januar 1983 einen Bescheid, mit dem der Vergleich vom 21. November 1967 widerrufen wurde und die Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG für verwirkt erklärt wurden. Nach einer "Vormerkung" auf dem Entwurf des Bescheides wurde von einer Rückforderung der Renten für die Monate November und Dezember 1982 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BEG abgesehen. Hierbei wurde berücksichtigt, daß dem Kläger durch das Strafverfahren große Kosten entstanden seien und er aufgrund der Strafverbüßung derzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Der Bescheid wurde ihm über seinen früheren Bevollmächtigten, dessen Vollmacht nicht widerrufen worden war, am 9. Mai 1983 zugestellt, nachdem Zustellungen an ihn persönlich wegen Wegfalls seiner bisherigen Anschrift ergebnislos verlaufen waren.
Der Kläger verlangte Aufhebung des Widerrufsbescheides und Weiterzahlung seiner Rente in Höhe von zuletzt 454 DM ab
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1.	Januar 1983. Das Landgericht gab der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsche idungsgründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Widerrufsbescheid vom 18. Januar 1983 sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger vor Erlaß des Bescheides kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dieser Verstoß habe nicht dadurch geheilt werden können, daß der Kläger im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung erhalten habe. Zwar habe es sich bei dem Widerruf gemäß § 200 BEG um keine Ermessensentscheidung gehandelt. Durch die Möglichkeit der nachträglichen Äußerung im Prozeß werde aber weder der Schutz erreicht, der mit der vorherigen Anhörung bezweckt sei, noch könne die nachträgliche Anhörung
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voll ihren Zweck erfüllen. Denn nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes könne der Verfolgte außerhalb von § 169 BEG keine Zinsen für etwaige Zinsverluste bei Aufhebung des Widerrufsbescheides verlangen.
Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob das BLEA zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, daß das Verfahren und die strafrechtliche Würdigung des amerikanischen Gerichts mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, wie sie im Geltungsbereich des Entschädigungsgesetzes verstanden werden, vereinbar seien. Zweifel ergäben sich bereits insofern, als nach amerikanischem Recht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten seine Schuldfähigkeit nicht zu prüfen gewesen wäre und aus den Verhandlungsprotokollen nicht zu ersehen sei, ob bei der Strafzu demessung eine Abwägung von Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründen stattgefunden habe. Ebenso könne offen bleiben, ob der Feststellung des Landgerichts, die Verurteilung des Klägers durch das amerikanische Gericht wegen "mail fraud" zu einer Freiheitsstrafe von zweimal fünf Jahren sei nicht einer Verurteilung nach deutschem Strafrecht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen eines Verbrechens gleichzusetzen, beizutreten wäre.
II.
Die Bejahung der Unzulässigkeit des Widerrufsbescheides vom 18. Januar 1983 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1.	Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über den Widerruf von begünstigenden Bescheiden finden im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG). Der Widerruf von Bescheiden, die dem Antragsteller eine Entschädigung zugesprochen haben, bestimmt sich daher ausschließlich nach dem Recht des Bundesentschädigungsgesetzes (BGH Urt. v. 12. April 1984 - IX ZR 81/83, MDR 1984, 934 und bei Zorn,
NJW 1985, 1069 Nr. II 5) .
2.	Gemäß § 200 Abs. 1 BEG hat die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3 BEG vorliegt. Diese Vorschrift findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung (§ 200 Abs. 2 BEG).
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. In Betracht kommt hier nur der Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG. Danach ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden
 ist. Nach § 6 Abs. 2 BEG findet diese Vorschrift keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist. § 6 Abs. 1
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Nr. 3 und Abs. 2 BEG haben diese Fassung, die ab 1. April 1970 in Kraft getreten ist, durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) erhalten. Bis zu dem 31. März 1970 galt insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG, wonach von der Entschädigung ausgeschlossen war, wer nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
3.	Anders als in den Fällen des Widerrufs nach § 201 BEG bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes gemäß § 7 Abs. 2 BEG übt die Behörde in den Fällen des § 200 BEG kein Ermessen aus, soweit der Widerruf des Bescheides nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BEG in Betracht kommt. Von dem in § 6 Abs. 3 Satz 2 BEG eingeräumten Ermessen hat die Behörde nur zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, indem sie auf eine Rückforderung bewirkter Leistungen verzichtet hat.
Die Behörde ist nach § 200 BEG nicht nur verpflichtet, einen Bescheid oder Vergleich nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes zu widerrufen, sondern diesem Widerruf kommt auch eine andere rechtliche Bedeutung zu als dem Widerruf nach § 201 BEG, der in ihrem Ermessen steht. Das ergibt sich aus der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BT-Drucks. 11/1949 S. 195 zu §§ 95 und 95 a). Danach erfolgt der Rechtsverlust in den Fällen des § 200 BEG bereits mit dem Eintritt des Verwirkungsgrundes, so daß es im nachfolgenden Gerichtsverfahren nur noch darum geht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit Abs. 2 BEG vorliegen.
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4.	Die Frage, ob dem Betroffenen in den Fällen des § 200 BEG vor Erlaß des Widerrufsbescheides rechtliches Gehör zu gewähren ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Verstoß durch das spätere Gerichtsverfahren geheilt worden. Bereits in seiner Entscheidung in RzW 1978, 113, 114, die zu einem Fall des § 201 BEG ergangen ist, hat der Senat ausgeführt, daß die Verletzung des Anspruchs, im Verwaltungsverfahren vorab gehört zu werden, ihrer Art nach nicht schlechterdings unheilbar ist. Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 17, 279; 27, 295; 37, 307; BVerwG NJW 1974, 158). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es komme hierbei darauf an, ob der vom Gesetzgeber jeweils bezweckte Sinn der Anhörung sich auch in dem späteren Verfahrensstadium noch uneingeschränkt auszuwirken vermöge. Wenn es sich um eine Entscheidung nach zwingendem Recht handele, die in vollem Umfang gerichtlich kontrolliert werde und durch gerichtliche Feststellung ersetzbar sei, könne auch die Anhörung grundsätzlich durch das Gericht nachgeholt werden. Dem schließt sich der Senat für das Verfahren nach § 200 BEG an.
Maßgebend ist demnach, ob das Gericht ohne jede Einschränkung wie die Verwaltungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden hat und die spätere Anhörung infolgedessen ihren Zweck noch erfüllen kann. Das ist hier der Fall, weil die Entscheidung über das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes in vollem Umfang den Entschädigungsgerichten durch die Klage nach § 210 BEG angefallen ist. Insoweit gilt auch nicht die Sechs-Monatsfrist für die Anhörung des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BEG, deren
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Einhaltung der Senat wegen der fristgemäßen Ausübung des Ermessens in den Fällen des § 201 BEG für notwendig erachtet hat (vgl. BGH RzW 1981, 73).
In den Fällen des § 200 BEG handelt es sich um die Entscheidung von Tatfragen unter Anwendung des geltenden Rechts, die den Verfolgten in gleicher Weise belastet wie die Ablehnung seiner Entschädigungsansprüche im Erstverfahren. In beiden Fällen steht ihm daher die Möglichkeit einer Klage gemäß § 210 BEG offen. Auch bei Ablehnung von Rentenansprüchen in einem Erstverfahren, das erst nach dem 31. Dezember 1969 durchgeführt worden ist, erhält der Rentenberechtigte beim Obsiegen im Prozeß Ersatz von Zinsen nur nach Maßgabe des § 169 BEG, also keine Zinszahlungen für Rentenleistungen, die erst nach dem 31. Dezember 1969 fällig werden (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11). Die entgegenstehende Erwägung des Berufungsgerichts greift daher nicht durch.
5.	Der Widerrufsbescheid vom 18. Januar 1983 ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 203 Abs. 2 BEG erlassen worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde sichere Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Behörde zu dem Erlaß des Widerrufsbescheides verpflichten oder berechtigen ( u.a. BGH RzW 1961, 467; 1962, 121; 1978, 114; 1980, 153). Entgegen der Meinung des Klägers hat hier der zuständige Sachbearbeiter des BLEA nicht bereits durch das Schreiben des Postal Inspector von	vom	19./26. Oktober 1982 sichere
 Kenntnis von der Verurteilung des Klägers durch das amerikanische Distriktgericht erlangt, wie auch der handschrift-
 
III.
liehe Vermerk des Regierungsdirektors T^|| auf diesem Schreiben zeigt. Es fehlte damals insbesondere jeder Hinweis darauf, ob die am 12. Oktober 1982 verkündeten Urteile rechtskräftig geworden waren. Erst durch die Mitteilung des Deutschen Generalkonsulats in	vom	19. November
1982, daß diese Urteile rechtskräftig seien, und durch die Übersendung einer Fotokopie der Urteile selbst konnte sich der zuständige Sachbearbeiter des BLEA die sichere Kenntnis vom Vorliegen eines Verwirkungsgrundes verschaffen. Das Schreiben des Generalkonsulats LSHHHHB ging laut Eingangsstempel am 8. Dezember 1982 beim BLEA ein. Die Sechs-Monatsfrist des § 203 Abs. 2 BEG lief deshalb am 8. Juni 1983 ab. Sie wurde durch Zustellung des Widerrufsbescheides am 9. Mai 1983 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Schu(J^, gewahrt. Im übrigen hat auch der jetzige Bevollmächtigte des Klägers noch innerhalb der Sechs-Monatsfrist, nämlich am 27. Mai 1983, den Widerrufsbescheid erhalten (vgl. BGH RzW 1976, 110 Nr. 23).
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit von der Frage ab, ob ein Verwirkungsgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BEG erfüllt sind. Das Berufungsgericht läßt diese Fragen offen; das Landgericht hat bereits die erstere Frage verneint, weil es der Ansicht war, der Kläger sei nicht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Der Senat kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts und des Inhalts der Akten,
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auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, selbst über das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit Abs. 2 BEG entscheiden.
a)	Der Kläger macht zunächst geltend, § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG sei verfassungswidrig, weil er gegen Art. 3 und 14 GG verstoße. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1961 (RzW 1961, 375, 376), in der es um die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG (Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes) ging, ausgeführt, es unterliege keinem Zweifel, daß bei schwerwiegenden kriminellen Verurteilungen nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BEG aF.) im Einzelfall Unwürdigkeit für eine Wiedergutmachung nicht auszuschließen sei. Es sei aber verfassungsrechtlich unbedenklich, Verfolgte einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung für unwürdig zu erachten.
b)	Von diesen Grundsätzen ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung in RzW 1966, 450 ausgegangen, in der er sich mit der Behandlung von ausländischen Verurteilungen im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BEG aF. befaßt hat. Er hat darauf hingewiesen, daß diejenigen Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollten, die eine Straftat von besonderer Schwere begangen haben, weil sie dadurch der Wiedergutmachung nicht würdig erschienen. Bei Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht könne dabei auf die für das deutsche Recht geltenden Verurteilungsmaßstäbe nicht ohne weiteres abgestellt werden. Soweit die Handlung auch nach
 deutschen Vorstellungen strafwürdig sei, sehe der Gesetzgeber die Wiedergutmachungsunwürdigkeit im konkreten Verstoß gegen die Rechtsordnung, unter der der Verfolgte zur Tatzeit lebte, und verzichte darauf, die Tat so zu werten, als sei sie im Bundesgebiet begangen worden. Hieran hält der Senat fest.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß es nicht angeht, für die Wertung strafrechtlicher Verurteilungen im Ausland Rechtsbegriffe zu verwenden, die auf das deutsche Strafrecht zugeschnitten sind und die sich inzwischen teilweise geändert haben, ohne daß dadurch eine Änderung der kriminologischen oder sozialethischen Auffassung und damit der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze eingetreten ist.
c)	Durch den Ausschluß der Personen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG aF., die zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sind, sollten die Verfolgten erfaßt werden, die ihres kriminellen Verhaltens wegen als einer Entschädigung nicht würdig erscheinen, weil sie durch dieses Verhalten die staatliche Rechtsordnung verletzt haben (Amtliche Begründung aaO S. 94 zu § 4). Der Gesetzgeber des Ersten Strafrechtsreformgesetzes hat demgegenüber in Art. 38 anstelle der bisherigen Unterscheidung zwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe auf die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen abgestellt, wie sie § 12 StGB nF. vorsieht. Aus den Materialien ergibt sich kein Hinweis darauf, daß damit eine Besserstellung des bisher vom Ausschluß erfaßten Personenkreises beabsichtigt war. Für eine solche Besserstellung sind auch sachliche Gründe nicht ersichtlich.
d)	Jedenfalls zwingt diese Neuregelung für strafgericht-liche Verurteilungen im Geltungsbereich des BEG gemäß § 6
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Abs. 1 Nr. 3 BEG aber nicht dazu, sie auch uneingeschränkt bei strafgericht1ichen Verurteilungen im Ausland anzuwenden (vgl. das o.a. Urteil in RzW 1966, 450). Denn die deutschen strafrechtlichen Begriffsbestimmungen können nicht ohne weiteres auf das ausländische Strafrecht übertragen werden. Hier können als Kriterien für den Ausschluß von der Entschädigung nach wie vor nur die Dauer der Freiheitsstrafe und die Wertung der strafbaren Handlung im Aufenthaltsland des Betroffenen als besonders verwerflich herangezogen werden. Als Anhaltspunkte hierfür dienen demnach die Höhe der insgesamt verhängten Strafe sowie die Umstände der Tat und die daraus sprechende Gesinnung des Täters, die zu einer bestimmten Wertung im Aufenthaltsland des Betroffenen geführt haben.
Der Kläger ist zu Freiheitsstrafen von zweimal fünf Jahren für sieben im wesentlichen gleichartige Handlungen des Betruges und der Untreue verurteilt worden. Diese Handlungen sind auch nach deutschem Strafrecht mit Strafe bedroht (§§ 263, 266 StGB). Aus den von der amerikanischen Anklagebehörde übermittelten Urkunden ergibt sich, daß dort dem Kläger ein betrügerischer Gesamtplan vorgeworfen wurde, dessen er sich in sieben Fällen für schuldig bekannt hat.
Die Benutzung von postalischen Einrichtungen war dabei nur eines der Merkmale der Tatausführung. Nicht der Einwurf der Briefe in die Briefkästen der amerikanischen Bundespost stellt deshalb die eigentliche Straftat dar, wegen der der Kläger verurteilt wurde, sondern die dadurch bewirkten Betrügereien zu dem Nachteil seiner Mandanten in Verbindung mit der Veruntreuung von Mandantengeldern. Deshalb war das Einwerfen der Briefe auch keine straflose Vorbereitungshandlung
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vielmehr wurden dadurch bereits die Tatbestände des Betrugs und der Untreue erfüllt. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedurfte es keiner Einholung eines ergänzenden Rechtsgutachtens. Die Verfahrensrüge des Klägers ist daher unbegründet.
Bei der Bewertung der Straftaten des Klägers ist beachtenswert, daß dieser wegen der nach deutschem Recht als strafwürdiger eingeschätzten Tat des Meineids, die gemäß § 12 Abs. 1 mit § 154 StGB ein Verbrechen ist, von dem amerikanischen Gericht zu einer geringeren Strafe verurteilt worden ist als wegen der Betrugsfälle. Für diese ist jeweils die Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis verhängt worden. Das zeigt einerseits die unterschiedliche Beurteilung der einzelnen Straftatbestände durch das amerikanische Strafrecht gegenüber dem deutschen Strafrecht, andererseits aber auch, welches Gewicht das Gericht dem kriminellen Gehalt des Betrugs beigemessen hat. Vom Richter des amerikanischen Gerichts wurden diese Straftaten als "ein Modell von anti-sozialem Verhalten" beschrieben, das über Jahre korrupter Aktivitäten Leuten gegenüber angewandt wurde, "denen gegenüber auch Personen Gefühle aufbringen, ja geradezu geneigt sein würden, etwas Rücksichtnahme zu zeigen, die sonst im Geschäftsleben überaus herz- und rücksichtlos sind." Noch schärfer hat der Staatsanwalt die Handlungsweise des Klägers in seiner Anklageschrift beurteilt. Der Kläger stünde nicht vor Gericht, weil er in einem kurzen Schwächeaugenblick der Versuchung nachgegeben habe, sondern er stehe überführt, dreizehn Jahre lang eines der habsüchtigsten, grausamsten und gefühllosesten Schemas von Betrug, das man sich nur vorstellen könne, verübt und sich ausgedacht zu
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haben. Er habe für seine Beute wahre Opfer, vor allem jüdische Überlebende des Nazi-Holocaust, gewählt. Das "Blutgeld", das er in den letzten dreizehn Jahren für sich behalten und ausgegeben habe, symbolisiere viel mehr als nur ein Verbrechen oder einen illegalen Akt: Es bedeute auch die äußerste Gier, Rücksichtslosigkeit und moralische Verderbtheit des Angeklagten. Daß jemand in einer zivilisierten Gesellschaft diese Gruppe von Menschen um diese besonderen Zahlungen habe betrügen können, sei fast nicht zu glauben.
Selbst wenn diese Beurteilungen der Taten des Klägers nicht notwendigerweise Eingang in die Überlegungen des Gerichts gefunden haben müssen, zeigen sie, wie von maßgeblichen staatlichen Stellen der USA die moralische Verwerflichkeit der zur Aburteilung gelangten Straftaten des Klägers bewertet wurde.
e)	Hinzu kommt, daß die dem Kläger angelasteten Fälle des "mail fraud" nach US-amerikanischem Recht als "felonies" angesehen werden, weil deren Höchstsstrafe abstrakt betrachtet höher als ein Jahr Gefängnis ist. Die "felonies" werden demnach der schwersten Straftatenkategorie zugerechnet. Als leichtere Straftatkategorie kennt das amerikanische Recht dagegen das "misdemeanor". Die Begriffe "felony" und "misdemeanor" lassen sich nicht ohne weiteres mit den deutschen Begriffen Verbrechen und Vergehen vergleichen. Es ist aber rechtlich durchaus vertretbar, die Einteilung der Straftaten im ausländischen Recht insoweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG zu übernehmen, als jeweils die schwerste Deliktskategorie dem deutschen Begriff des Verbrechens zugeordnet wird.
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Wenn demnach das ausländische Recht eine schon allgemein der schwersten Kategorie zugerechnete Straftat als besonders schwerwiegend und verwerflich wertet und dem dadurch im konkreten Fall Rechnung trägt, daß die Gerichte eine bis zur Höchststrafe reichende Verurteilung aussprechen, könnte ihr der Charakter der die Entschädigung ausschließenden Unwürdigkeit nur dann fehlen, wenn sie nach dem deutschen Rechtsempfinden nicht als ebenso mißbilligenswert anzusehen wäre wie eine nach deutschem Strafrecht als Verbrechen eingestufte Tat. Das ist hier wegen der bereits aufgezeigten besonderen Umstände jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG sind daher beim Kläger erfüllt.
2. Der Kläger könnte jedoch dann nicht wegen der ausländischen Verurteilung von der Entschädigung ausgeschlossen werden, wenn die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt wäre. Auch dies prüft der Revisionsrichter selbst (BGH RzW 1966, 450). Maßgeblich sind die im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes herrschenden Anschauung über Rechtsstaatlichkeit der Bestrafung und des Strafverfahrens. Durch § 6 Abs. 2 BEG sollte es den Entschädigungsorganen ermöglicht werden, Verurteilungen von ausländischen Gerichten außer Betracht zu lassen, deren Rechtsprechung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Auffassung von einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege nicht entspricht (vgl. Amtliche Begründung aaO. S. 94 zu § 4). Dabei sind der ausländische Strafrahmen und die ausländische Strafverfahrenspraxis bis zur Grenze der Rechtsstaatswidrigkeit anzuerkennen (vgl. BGH RzW 1959, 501; 1966, 450; 1967, 456;
1968, 306).
 
IV.
Die US-amerikanische Strafjustiz orientiert sich ebenso an rechtsstaatlichen Grundsätzen und Maßstäben wie die Strafjustiz in der Bundesrepublik Deutschland. Daß für das Verfahren US-amerikanischer Strafgerichte zu dem Teil andere Vorschriften gelten als nach der deutschen Strafprozeßordnung, steht einer Anerkennung nicht entgegen.
Die Beanstandung des Klägers, das Gericht habe seine Schuldfähigkeit nicht geprüft, nachdem er sich in sieben der angeklagten Punkte für schuldig erklärt hatte, wäre nur dann beachtlich, wenn er konkrete Anhaltspunkte für seine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit vorgetragen hätte. Das ist jedoch nicht geschehen. Es fehlt auch in den dem Senat vorliegenden Protokollen des amerikanischen Gerichtsverfahrens jeder Hinweis darauf, daß der Kläger, der dreizehn Jahre als Bevollmächtigter von Verfolgten in Entschädigungssachen aufgetreten ist, in seiner Schuldfähigkeit beschränkt war.
Es begegnet auch keinen rechtsstaatlichen Bedenken, daß die Abwägungen für die Strafzu demessung nur vor Erlaß des Urteils erörtert worden sind. Daß nach deutschem Verfahrensrecht an eine Urteilsbegründung andere Maßstäbe anzulegen wären, besagt angesichts der grundlegenden Unterschiede unserer Strafprozeßordnung zu dem US-amerikanischen Verfahrensrecht nichts (vgl. auch BGH Urt. v. 19. September 1977 -VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114; dazu Beschl. d. BVerfG v. 20. Februar 1978 - 1 BvR 1036/77).
Ein Versagungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Urteils ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; dazu Beschl. d. BVerfG v. 28. März 1968 - 2 BvR 740/67). Davon kann hier keine Rede sein.
IV.
Der Senat ist daher der Auffassung, daß der Widerrufsbescheid des BLEA vom 18. Januar 1983 auch materiell-rechtlich zu Recht ergangen ist. Die Klage gegen diesen Bescheid war zurückzuweisen.
Merz	Zorn	Henkel
 Fuchs
Winter