Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 30. Von Rechts wegen Tatbestand Im Februar I960 schloß die Mutter der Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, Danach zahlte ihr die Behörde zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM. "In vorstehender Sache beabsichtigt das Amt, der Antragstellerin im Wege eines Vergleichs nach den Zweitverfahrensrichtlinien die Berufsschadenswitwenrente ab Februar 1971, dem Zeitpunkt der Antragstellung, zu gewähren. "Unter Bezugnahme auf den bisher geführten Schriftwechsel erhalten Sie in der Anlage den Entwurf eines Vergleichs mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung." In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein Vergleich über die Gewährung einer Berufsschadenswitwenrente nicht zustande gekommen ist. Juli 1973 keinen Antrag im Sinne von § 145 BGB, weil aus dem Schreiben eindeutig erkennbar gewesen sei, daß der vorgesehene Vergleich in schriftlicher Form habe abgeschlossen werden sollen. Ein Vergleichsschluß durch Briefwechsel kommt hier im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil das durch die Unterschrift der Beklagten gedeckte Begleitschreiben vom 30. Durch Briefwechsel kann ein Vertrag nur zustande kommen, wenn die jeweiligen Vertragserklärungen der vertragschließenden Parteien in den Briefen enthalten und durch die Unterschriften gedeckt sind. Der Tatrichter sieht deshalb in der Zusendung des Vergleichsentwurfs nur die Aufforderung der Beklagten an den Bevollmächtigten der Erblasserin, durch Rücksendung der Unterzeichneten Urkunde einen Antrag nach § 145 BGB abzugeben. Auch das ist richtig und wird von den Klägern nicht mehr in Zweifel gezogen. Das danach noch zu Lebezeiten der Erblasserin abgegebene Angebot zu dem Abschluß des Vergleichs ist auch nach Auffassung des Berufungsrichters über den Tod der Erblasserin hinaus nach §130 Abs. 2 BGB wirksam geblieben. Die tatrichterliche Auslegung, die Beklagte habe nur mit der Verstorbenen den Vergleich abschließen wollen, ist rechtlich möglich, sogar naheliegend und wird nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Nach § 153 BGB kann zwar das Vertragsangebot eines nach Abgabe des Angebots Verstorbenen vom Antragsgegner noch angenommen werden, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Das Berufungsgericht erkennt auch richtig, daß der Verstorbenen ein Anspruch auf die Berufsschadenswitwenrente nicht zustand. September 1966, es sei denn, daß eine Kapitalentschädigung erstmals nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes zuerkannt worden ist, was hier nicht der Fall ist (BGH RzW 1975, 117 und ständig). Daß der vorgesehene Vergleich nicht mehr zu Lebezeiten der Erblasserin zustande gekommen sei, sei allein auf die verzögerliche Bearbeitung der Beklagten zurückzuführen. Ihre Berufung auf Personalmangel infolge der Urlaubszeit könne nicht gebilligt werden, weil die Bevollmächtigten der Erblasserin mitgeteilt hätten, daß diese sich in einem außerordentlich bedenklichen Zustand befinde und deshalb um die äußerste Beschleunigung gebeten werde. Die Beklagte hätte deshalb Mittel und Wege finden müssen und können, um den Vergleichsentwurf so rechtzeitig abzusenden, daß der Vergleich noch bei Lebzeiten der Erblasserin geschlossen worden wäre. In diesem Falle hätte sich die Beklagte wegen des Todes der Erblasserin den Klägern gegenüber nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, weil nicht erkennbar geworden sei, daß es ihr nur um eine künftige Altersversorgung der Erblasserin gegangen sei. Es sei deshalb treuwidrig, wenn die Beklagte sich darauf berufe, daß der vorgesehene Vergleich in Folge des Todes der Erblasserin nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte müsse sich deshalb so behandeln lassen, als ob der Vergleich noch vor dem Tode der Erblasserin rechtswirksam mit ihr geschlossen worden wäre. Ein Vertrauen auf die Gewährung einer nach dem Gesetz nicht zustehenden Leistung ist auch nach § 242 BGB nicht geschützt Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/78 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freie und Hansestadt H(MMM, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Straße 5, Hj Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 2. Liselotte HM , Prov. , geborene , BfHM A^ Argentinien, fArgentinien, Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. (■■■■Mund - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1975 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Entschädigungskammer, vom 30. August 1974 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Im Februar I960 schloß die Mutter der Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, Danach zahlte ihr die Behörde zur Abgeltung aller Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemannes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM. Am 24. Februar 1971 focht sie unter Bezugnahme Mauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs” den Vergleich an und wählte die Rente. Am 7. Juni 1973 richtete die Behörde folgendes Schreiben an die Bevollmächtigten der Mutter der Kläger: "In vorstehender Sache beabsichtigt das Amt, der Antragstellerin im Wege eines Vergleichs nach den Zweitverfahrensrichtlinien die Berufsschadenswitwenrente ab Februar 1971, dem Zeitpunkt der Antragstellung, zu gewähren. Die Antragstellerin würde unter Berücksichtigung der BfA-Witwenrente gemäß vorläufiger Berechnung eine Rentennachzahlung von DM 17.864,— erhalten sowie eine laufende Rente von DM 618,— ab 1. Juli 1973. Ich bitte um Ihre Stellungnahme, ob ein entsprechender Vergleich abgeschlossen werden kann." Im Antwortschreiben der Bevollmächtigten vom 4. Juli 1973 heißt es: "Zum vorbezeichneten Entschädigungsverfahren beziehe ich mich auf Ihren Brief vom 7. Juni 1973 und teile mit, daß ein entsprechender Vergleich abgeschlossen werden kann. Mir wird mitgeteilt, daß sich die Antragstellerin in einem außerordentlich bedenklichen Zustand befindet. Ich bitte deshalb dringend um die äußerste Beschleunigung." Am 30. Juli 1973 übersandte die Behörde einen vorbereiteten, aber noch nicht Unterzeichneten Vergleichsentwurf mit folgendem Begleitschreiben: "Unter Bezugnahme auf den bisher geführten Schriftwechsel erhalten Sie in der Anlage den Entwurf eines Vergleichs mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung." 4 Die Bevollmächtigten sandten mit Schreiben vom 6. August 1973, bei der Behörde eingegangen am 9. August 1973, die für die Mutter der Kläger Unterzeichnete Vergleichsausfertigung zurück. Am 14. August 1973 starb die Mutter der Kläger. In Unkenntnis dieses Umstandes sandte die Behörde mit Anschreiben vom 15. August 1973 die nunmehr auch von ihrem Vertreter mitunterzeichnete Ausfertigung des Vergleichs an die Bevollmächtigten. Als diese mit Schreiben vom 6. September 1973 den Tod der Berechtigten mitteilten, forderte die Behörde unter dem 10. September 1973 die Rückzahlung des bereits an die Bevollmächtigten überwiesenen Betrags von 19.100 DM. Diesem Verlangen kamen die Bevollmächtigten nach. Später forderten sie namens der Kläger die Erfüllung des Vergleichs. Das lehnte die Behörde in dem angefochtenen Bescheid ab. Die Klage auf Zahlung von 19.100 DM Rentenrückständen wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Kläger gab das Oberlandesgericht der Klage dagegen statt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit geht darum, ob ein Vergleich zustande gekommen ist oder ob die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als ob ein Vergleich zustande gekommen wäre. Das kann im Entschädigungsrechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - IX ZR 41/77 -zur Veröffentlichung bestimmt). In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß zwischen der Erblasserin und der Beklagten ein Vergleich über die Gewährung einer Berufsschadenswitwenrente nicht zustande gekommen ist. Es sieht in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1973 keinen Antrag im Sinne von § 145 BGB, weil aus dem Schreiben eindeutig erkennbar gewesen sei, daß der vorgesehene Vergleich in schriftlicher Form habe abgeschlossen werden sollen. Nach § 127 Satz 1 BGB gelte daher die Vorschrift des §126 BGB, also auch § 126 Abs. 2 BGB. Danach müsse bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, wobei es allerdings genüge, wenn bei mehreren gleichlautenden Urkunden jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichne. Zwar gelte bei gewillkürter Schriftform §127 Satz 2 BGB, wonach zur Wahrung der Form auch ein Briefwechsel genüge, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen sei. Letzteres sei aber jedenfalls auf seiten der Beklagten der Fall gewesen, wie der dem Schreiben vom 30. Juli 1973 beigefügte ’’Entwurf eines Vergleichs” eindeutig erkennen lasse. Hiernach habe die Vergleichsurkunde jedenfalls nach dem erkennbaren Willen der Beklagten von beiden Parteien unterzeichnet werden sollen. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Vergleichsschluß durch Briefwechsel kommt hier im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil das durch die Unterschrift der Beklagten gedeckte Begleitschreiben vom 30. Juli 1973 den Text des Vergleiches, den es ausdrücklich nur als Entwurf bezeichnet, nicht mitumfaßt. Durch Briefwechsel kann ein Vertrag nur zustande kommen, wenn die jeweiligen Vertragserklärungen der vertragschließenden Parteien in den Briefen enthalten und durch die Unterschriften gedeckt sind. Der Tatrichter sieht deshalb in der Zusendung des Vergleichsentwurfs nur die Aufforderung der Beklagten an den Bevollmächtigten der Erblasserin, durch Rücksendung der Unterzeichneten Urkunde einen Antrag nach § 145 BGB abzugeben. Der Vergleich wäre durch Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten bei der Erblasserin oder ihrem Bevollmächtigten wirksam geworden. Die Voraussetzungen für eine Annahme ohne Erklärung an den Antragenden nach § 151 BGB lägen nicht vor. Auch das ist richtig und wird von den Klägern nicht mehr in Zweifel gezogen. Das danach noch zu Lebezeiten der Erblasserin abgegebene Angebot zu dem Abschluß des Vergleichs ist auch nach Auffassung des Berufungsrichters über den Tod der Erblasserin hinaus nach §130 Abs. 2 BGB wirksam geblieben. Es hätte nach § 153 BGB auch nach dem Tod der Antragenden noch angenommen werden können. Das hätte jedoch nur gegenüber ihren Erben geschehen können. Daran fehle es. Die in dem Schreiben der Beklagten vom 15. August 1973 liegende Annahmeerklärung stelle keine Annahme des Antrags der Erblasserin gegenüber ihren Erben, den Klägern, dar. Vom Tode der Erblasserin habe die Beklagte erst mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 6. September 1974 erfahren. Die Beklagte habe mit der Übersendung der auch von ihr Unterzeichneten Vergleichsausfertigung, wie auch dessen Rubrum ergebe, eine Annahme gegenüber der Erblasserin erklären wollen. So hätten auch die Bevollmächtigten der Verstorbenen die Annahmeerklärung verstanden und verstehen müssen. Der Vergleich sei deshalb weder zwischen der Beklagten und der Verstorbenen, noch zwischen der Beklagten und den Klägern als Erben zustande gekommen. Auch diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum. Die tatrichterliche Auslegung, die Beklagte habe nur mit der Verstorbenen den Vergleich abschließen wollen, ist rechtlich möglich, sogar naheliegend und wird nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Danach ist ein Vergleich nicht zustande gekommen. Nach § 153 BGB kann zwar das Vertragsangebot eines nach Abgabe des Angebots Verstorbenen vom Antragsgegner noch angenommen werden, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Es steht aber im Belieben des Antragsgegners, ob er auf das Angebot eingeht. Wollte er erkennbar nur mit dem Verstorbenen abschließen, nicht aber mit dessen Erben, so bringt die in Unkenntnis des Todes abgegebene Annahmeerklärung den Vertrag nicht zustande, selbst dann nicht, wenn sie später den Erben zugehen sollte (Münch Komm - Kramer BGB § 153 Rdn 1; Flume Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Bd. 3. Aufl. S. 647). Das Berufungsgericht erkennt auch richtig, daß der Verstorbenen ein Anspruch auf die Berufsschadenswitwenrente nicht zustand. Sie hatte weder bei Abschluß des Vergleichs im Februar I960 noch nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes in der Frist des Art. III Nr. 4 Abs. 2 bis zu dem 30. September 1966, vielmehr erstmals 1971 die Rentenwahl erklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist mit der Versäumung dieser Frist der Anspruch auf eine Berufsschadenswitwenrente erloschen. Bei Jeder Berufung auf die Rechtsänderungen durch das BEG-Schlußgesetz gilt das besondere Wahlerfordemis zu dem 30. September 1966, es sei denn, daß eine Kapitalentschädigung erstmals nach Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes zuerkannt worden ist, was hier nicht der Fall ist (BGH RzW 1975, 117 und ständig). 8 Das Berufungsgericht hält dennoch die Beklagte nach Treu und Glauben für verpflichtet, die Klagesumme zu zahlen. Daß der vorgesehene Vergleich nicht mehr zu Lebezeiten der Erblasserin zustande gekommen sei, sei allein auf die verzögerliche Bearbeitung der Beklagten zurückzuführen. Diese habe dreieinhalb Wochen zugewartet, ehe sie den Vergleichsentwurf mit der bereits vorher erstellten Rentenberechnung abgesandt habe. Ihre Berufung auf Personalmangel infolge der Urlaubszeit könne nicht gebilligt werden, weil die Bevollmächtigten der Erblasserin mitgeteilt hätten, daß diese sich in einem außerordentlich bedenklichen Zustand befinde und deshalb um die äußerste Beschleunigung gebeten werde. Die Beklagte hätte deshalb Mittel und Wege finden müssen und können, um den Vergleichsentwurf so rechtzeitig abzusenden, daß der Vergleich noch bei Lebzeiten der Erblasserin geschlossen worden wäre. In diesem Falle hätte sich die Beklagte wegen des Todes der Erblasserin den Klägern gegenüber nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können, weil nicht erkennbar geworden sei, daß es ihr nur um eine künftige Altersversorgung der Erblasserin gegangen sei. Es sei deshalb treuwidrig, wenn die Beklagte sich darauf berufe, daß der vorgesehene Vergleich in Folge des Todes der Erblasserin nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte müsse sich deshalb so behandeln lassen, als ob der Vergleich noch vor dem Tode der Erblasserin rechtswirksam mit ihr geschlossen worden wäre. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Beklagten fällt ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zur Last. Der Erblasserin stand eine Beruf sschadenswitwenrente nicht zu. Die Beklagte durfte sie ihr folglich nicht gewähren. Die Entschädigungsbehörden sind an Gesetz und Recht gebunden. Es obliegt ihnen, gesetzlich begründete Ansprüche zu erfüllen. Der Abschluß eines Vergleichs kann angebracht sein, um bestehende tatsächliche oder rechtliche Zweifel im Wege eines gegenseitigen Nachgebens auszuräumen. Die Behörde darf jedoch auf eindeutig nicht bestehende Ansprüche keine Leistungen erbringen. Beruft sie sich darauf, daß ein vorgesehener Vergleich über eine gesetzlich nicht geschuldete Leistung nicht zustande gekommen ist, so handelt sie nicht pflichtwidrig, sondern gerade pflichtgemäß. Ein Vertrauen auf die Gewährung einer nach dem Gesetz nicht zustehenden Leistung ist auch nach § 242 BGB nicht geschützt Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke