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BGH · IX ZR 93/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/77

Hier reichte der Kläger im April 1975 einen vorgedruckten Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ein, in dem er angab, daß er sein Heimatland Polen im März 1957 verlassen habe. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die Beihilfe nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist (Art. V Nr. k Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG) beantragt. Der erst im April 1975 gestellte Antrag könne gemäß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG endgültig nicht mehr berücksichtigt werden. Der 1957 in Koblenz eingereichte Entschädigungsantrag habe die Frist des Art. V Nr. k Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG nicht gewahrt. Ihm habe nicht der Wille des Klägers, den erst 1965 geschaffenen Beihilf eanspruch geltend zu machen, entnommen werden können. Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht die Frist für den Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfe- Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat der Kläger erstmals 1975 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Entschädigungsbehörde, wie die Revision meint, den Kläger hätte dazu veranlassen müssen, statt oder neben der 1957 verlangten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungs-gesetz eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG zu beantragen.

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Volltext der Entscheidung

2404 058
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 93/77	URTEIL	Verkündet	am
12. Oktober 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundßbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1977 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1915 in Polen geborene Kläger beantragte im Februar 1957 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit. Er behauptete, er habe vom 16. November 1939 bis 30. April 1940 in Lodz den Judenstern getragen; anschließend habe er in Lodz und in Piotrkow im Ghetto, später in den Zwangsarbeitslagern Piotrkow-Bugaj und Czenstochau-Hasag gelebt, bis er im Januar 1945 befreit worden sei. Im Dezember 1974 legte er einen Auszug aus dem Einwohnermelderegister des Staates Israel vor, wonach er seit 4. März 1957 in Israel lebte. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren
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zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten in Köln abgegeben. Hier reichte der Kläger im April 1975 einen vorgedruckten Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ein, in dem er angab, daß er sein Heimatland Polen im März 1957 verlassen habe.
Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Beihilfeantrag des Klägers als verspätet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf 19.820 DM Beihilfe weiter. Der Beklagte läßt sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe die Beihilfe nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist (Art. V Nr. k Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG) beantragt. Der erst im April 1975 gestellte Antrag könne gemäß Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG endgültig nicht mehr berücksichtigt werden. Der 1957 in Koblenz eingereichte Entschädigungsantrag habe die Frist des Art. V Nr. k Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG nicht gewahrt. Ihm habe nicht der Wille des Klägers, den erst 1965 geschaffenen Beihilf eanspruch geltend zu machen, entnommen werden können.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht die Frist für den Antrag auf Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfe-
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DU
verlangen umgedeutet oder als ein solches angesehen werden. Wegen der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. Juni 1978 - IX ZR 92/77, dessen Veröffentlichung vorgesehen ist. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.
Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat der Kläger erstmals 1975 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesem Antrag steht ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Entschädigungsbehörde, wie die Revision meint, den Kläger hätte dazu veranlassen müssen, statt oder neben der 1957 verlangten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungs-gesetz eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG zu beantragen.
Mai	Henkel	Dr.	Thumm
 Portmann	Gärtner