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BGH

Gericht: BGH

8. November 1979 Thlesies Justizangestellte als Urkondabeamter der Geachiftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LuisenstraBe 7, Wiesbaden, Beklagter und Revislonsklfiger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7♦ Entschädigungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15* April 1971 zurückgewiesen• Von den außergerichtlichen Kosten der Vorinstanzen trägt die Klägerin 1/5 und das beklagte Land 4/3. Die Klägerin focht den Vergleich im Mai 1966 an und wählte gleichzeitig die Rente. Mit der Berufung beantragte die Klägerin die Rente ab 1• Januar 1957 im Jeweiligen Höchstbetrag unter Anrechnung der gezahlten Kapitalentschädigung und unter Berücksichtigung der Verrechnungsvorschriften des § 141 e BEG. vision beantragt das beklagte Land die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, soweit eine höhere als die aus 30.043,40 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente zuerkannt worden 1st. Das 1st nach den festgestellten Sachverhalt richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie beanstandet nur, daB das Berufungsgericht die Rente aus 42.589»40 DM statt aus 30.043»40 DM Kapitalentschädigung errechnet hat, veil nur die Kapitalentschädigung für den Zeitraun bis zun Vergleich an 17. In den angefochtenen Urteil ist dargelegt, daB die Nachhaltigkeit der ausreichenden Lebensgrundlage (§92 Abs. 2 nit § 73 Abs. 2 BEG) erst ab 1. Dezember 1962 betrage die Kapitalentschädigung bei einen Monatsbetrag von 203 RM/DM (Besoldungsübersicht Anl. 2 der 3. RzV 1975, 238) ist die Rente nach § 93 BEG, § 33 der 3. Für die Zeit bis zur früheren Entscheidtang er gibt sich keine den Betrag von 30.043*40 DH übersteigende Kapitalentschädigung, die den Revisionsantrag des beklagten Landes zugrunde liegt. DV-BEG folgende Rente für die Zeit vom Die geleistete Kapitalentschädigung von 27*710 DM und - entsprechend den Klageantrag - die Überzahlung bei der Gesundheitsschadensrente von 8.864,25 DM, zusammen 36.374,25 DM sind von 172.950 DM abzuziehen, so daß der Klägerin bis 31. Die Beträge, die das beklagte Land auf den Rentenanspruch bereits geleistet hat, sind anzurech nen.

Zitierte Normen: § 75 BEG
beklagenLandBEGvergleichenRenteKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
if
2532 044
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 93/76	URTEIL	Verkündet	am
8. November 1979 Thlesies
 Justizangestellte
als Urkondabeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LuisenstraBe 7, Wiesbaden,
 Beklagter und Revislonsklfiger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
>, geborene
>, Argentinien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
5^
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel» Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Hain) vom 22. September 1972 aufgehoben» soweit es für die Zeit bis 31. Dezember 1974 an Rente mehr als 136.375*75 DM sowie Zinsen aus rückständiger Rente von mehr als 79.288,75 DM zuerkannt hat«
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7♦ Entschädigungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15* April 1971 zurückgewiesen•
Von den außergerichtlichen Kosten der Vorinstanzen trägt die Klägerin 1/5 und das beklagte Land 4/3. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
3 -
Tatbestand
 Die am
1901 geborene Klägerin ist
 Jüdin. Sie verlor im März 1933 ihre Stellung als Einkäuferin bei einer Damenkonfektionsfirma in Darmstadt. Ihren Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden regelte die Behörde am 17. Oktober 1957 durch Vergleich über 20.000 DM Kapitalentschädigung.
Die Klägerin focht den Vergleich im Mai 1966 an und wählte gleichzeitig die Rente. Sie berief sich auf Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluöG; die Änderungen der §§ 75 Abs. 2, 92 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchluöG hätten die nicht gewählte Rente erhöht.
Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht sprach durch Urteil vom 15. April 1971 weitere 15.282 DM Kapitalentschädigung zu und wies die Klage im Übrigen ab. Aufgrund dieses Urteils zahlte das beklagte Land weitere 7.710 DM Kapitalentschädigung. Mit der Berufung beantragte die Klägerin die Rente ab 1• Januar 1957 im Jeweiligen Höchstbetrag unter Anrechnung der gezahlten Kapitalentschädigung und unter Berücksichtigung der Verrechnungsvorschriften des § 141 e BEG. Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land,
114.610.75	DM rückständige Rente nebst Zinsen aus
88.549.75	DM seit 1. Januar 1970 und laufend ab 1. Oktober 1972	1.309	DM	monatlich zu zahlen. Mit der Re-
vision beantragt das beklagte Land die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, soweit eine höhere als die aus 30.043,40 DM Kapitalentschädigung errechnete Rente zuerkannt worden 1st. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter bejaht die Voraussetzungen für das erneute Wahlrecht und für die Berufsschadensrente nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 91,
93, 94 BEG. Das 1st nach den festgestellten Sachverhalt richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. Sie beanstandet nur, daB das Berufungsgericht die Rente aus 42.589»40 DM statt aus 30.043»40 DM Kapitalentschädigung errechnet hat, veil nur die Kapitalentschädigung für den Zeitraun bis zun Vergleich an 17. Oktober 1937 zugrunde gelegt werden könne.
Diese Rüge 1st begründet. In den angefochtenen Urteil ist dargelegt, daB die Nachhaltigkeit der ausreichenden Lebensgrundlage (§92 Abs. 2 nit § 73 Abs. 2 BEG) erst ab 1. Januar 1963 eingetreten sei, der Bnt-schädigungszeitraun also nit dem 31* Dezember 1962 ende. Für die Zeit von 1. August 1933 bis 31. Dezember 1962 betrage die Kapitalentschädigung bei einen Monatsbetrag von 203 RM/DM (Besoldungsübersicht Anl. 2 der 3. DV-BEG, einfacher Dienst erste Lebensaltersstufe nit Zuschlag) 42.589,40 DM.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzV 1975, 238) ist die Rente nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG nach der Kapitalentschädigung zu berechnen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ergibt; ein fortdauernder Entschädigungszeitraun nach §§ 92 Abs• 1, 80 BEG bleibt dabei außer Betracht. Bei der Oberleitung ist das veränderte Recht des Art. I BEG-SchlußG so anzuwenden, als hätte es in Zeitpunkt der früheren Entscheidung bereits gegolten; der bloße Zeitablauf begründet keinen weitergehenden Anspruch (vgl. BGH RzW 1970, 282;	1972,	63;	1975	,	238).
Das gilt auch bei früherer Anspruchsregelung durch Vergleich.
Für die Zeit bis zur früheren Entscheidtang er gibt sich keine den Betrag von 30.043*40 DH übersteigende Kapitalentschädigung, die den Revisionsantrag des beklagten Landes zugrunde liegt. Daraus errechnet sich nach § 93 BEG, § 33 der 3. DV-BEG folgende Rente für die Zeit vom
1. 1.57 -	31. 3.57	3 Mo.	zu				
bei Teilz	. 4	625,90	Höchstbetrag 600		m	1.800 DM	
1. 4.57 -	31.12.60	45 Mo.	zu				
			625,90	aufger. 626	m	28.170 DM	
1. 1.61 -	31.12.65	60 Mo.	zu				
bei Teilz	. 3,6		695,44	" 696	m	41.760	dm
1. 1.66-	30. 9.66	9 Mo.	zu				
695,44 +	(4 # -)	27,81	723,27	n 724	m	6.516	DH
1.10.66 -	30. 6.68	21 Mo.	zu				
723,25 +	(4 * »)	28,93	752,18	" 753	s	15.813	DM
1. 7.68 -	30. 3.69	9 Mo.	zu				
752,18 +	(4 # -)	30,08	782,26	" 783	m	7.047	dm
1. 4.69 -	31. 8.69	5 Mo.	zu				
782,26 +	(4,8 # «)	37,54	819,80	« 820	m	4.100 DM	
1. 9.69 -	31.12.70	16 Mo.	zu				
819,80 +	(8 # -)	65,58	885,38	" 886	m	^•176 DM	
1. 1.71 -	31.12.71	12 Mo.	zu				
885,38 +	(12 % -)	106,24	991,62	" 992	m	11.904	DM
1. 1.72 -	31.12.72	12 Mo.	zu				
991,62 +	72	*1	.063,62	" 1.064	m	12.768	DM
1. 1.73 -	31.12.73	12 Mo.	zu				
1.063,62+	86	*1	.149,62	" 1.150	c	13.800	DM
1. 1.74 -	31.12.74	12 Mo.	zu				
1.149,62+	108	»1	.257,62	n 1.258	m	15.096	DM
insgesamt	also				172.950 DM		
Seit 1. Januar 1975 übersteigt die errechnete Rente mit 1.321 DM die vom Berufungsgericht zuerkannten 1.309 DH, welche die Obergrenze sind, weil die Klägerin keine Revision eingelegt hat. Insoweit hat das Berufungsurteil Bestand.
Die geleistete Kapitalentschädigung von 27*710 DM und - entsprechend den Klageantrag - die Überzahlung bei der Gesundheitsschadensrente von 8.864,25 DM, zusammen 36.374,25 DM sind von 172.950 DM abzuziehen, so daß der Klägerin bis 31. Dezember 1974 136.375.75 DM Rente zustehen.
Der Rentenrückstand bis 31. Dezember 1969 ist ab 1. Januar 1970 nach § 169 Abs. 2 BEG zu verzinsen.
Ohne die durch die 9. ÄndVO zur 3. DV-BEG begründeten Ansprüche (BGH RzW 1978, 180) und abzüglich bis 31. Dezember 1969 geleisteter 28.864,25 DM beträgt er
79.288,75	DM. Die Beträge, die das beklagte Land auf den Rentenanspruch bereits geleistet hat, sind anzurech nen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Dr. Lang