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BGH · IX ZR 93/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. August 1956 beantragte er bei der Behörde des Beklagten Entschädigung auch für Schaden an Eigentum und Vermögen. März 1967, das an das Entschädigungsamt des Beklagten gerichtet ist, bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris am 31. Die Behörde lehnte diesen Anspruch ab, weil sie von der Entstehung eines solchen Schadens nicht überzeugt sei. Entscheidungs/gründe Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Denn die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts sei erst nach dem 31* März 1967 bei der zuständigen Behörde des Beklagten eingegangen. tiierung beim Entschädigungsamt Berlin oder einer Behörde im Inund Ausland maßgebend sein solle 9 und nach dem nicht veröffentlichten Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. Die Behauptung des Klägers, sein Anwalt habe von einem Mitglied der deutschen Botschaft in Paris die Auskunft erhalten, durch die Abgabe der Begründungen bei der Botschaft bis zu dem 31. März 1967 konnte die Behörde des Beklag« ten weder durch eine vor oder nach dem Stichtag erlassene interne Arbeitsanweisung noch durch die Anregung, den Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu richten, ausschließen, Selbst wenn die dort vertretene Rechtsansicht der Behörde des Beklagten einzelnen Antragstellern vor Ende März 1967 bekannt geworden sein sollte, wäre deren Vertrauen darauf, daß die Frist des § 190 a BEG im Falle der Einreichung bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik als gewahrt anzusehen sei, nicht geschützt.

Zitierte Normen: § 169 BEG
BehördeAnspruchBEGSchadenBerlinKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

2394 028
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 93/75	URTEIL	Verkündet am
-------22. September 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
ala Urkandsbeamter der GeechiftaateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 David
rue
9
Frankreich
9
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Oktober 1971 wird verworfen, soweit der Kläger Zinsen verlangt.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1912 geborene jüdische Kläger wanderte 1939 von Berlin nach Belgien aus.
Am 27. August 1956 beantragte er bei der Behörde des Beklagten Entschädigung auch für Schaden an Eigentum und Vermögen. Sein Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen wird auf Grund der Bescheide vom 23. September 1963 und 27. April 1965 entschädigt.
Nachdem die Behörde den Kläger im September 1965 gebeten hatte, die bisher versäumte Begründtang der Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nachzuholen, machte der Kläger im
 
Schreiben vom 29. März 1967, das an das Entschädigungsamt des Beklagten gerichtet ist, bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris am 31. März 1967 einging, den Adressaten aber erst am 20. April 1967 erreichte, erstmals Angaben zu seinem Vermögensschaden. Er habe selbst ersparte 100.000 RM und ihm von seinem Vater übereignete 260.000 RM ins Ausland geschafft, dort aber nur ein Viertel des dem Wechselkurs der Berliner Börse entsprechenden Gegenwertes erhalten. Die Behörde lehnte diesen Anspruch ab, weil sie von der Entstehung eines solchen Schadens nicht überzeugt sei. Die Klage auf 54.000 DM und die Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger, dem Klagantrag nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1970 stattzugeben.
Entscheidungs/gründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr erstmals Zinsen nach § 169 BEG begehrt. Im Revisionsrechtszug kann die Klage nicht mehr erweitert werden (BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Das Berufungsgericht hat in seinem veröffentlichten Urteil (RzW 1972, 268) entschieden, daß der Klaganspruch gemäß § 190 a BEG erloschen ist. Denn die Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts sei erst nach dem 31* März 1967 bei der zuständigen Behörde des Beklagten eingegangen. Der Eingang bei der deutschen Botschaft in Paris habe die Frist nicht gewahrt. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 2 BEG scheide hier aus. Aus der Arbeitsanweisung des Beklagten vom 25. Januar 1968, nach der das Datum des Eingangs der Substan-
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tiierung beim Entschädigungsamt Berlin oder einer Behörde im Inund Ausland maßgebend sein solle 9 und nach dem nicht veröffentlichten Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. März 1967 (wiedergegeben in RzW 1972, 268), lasse sich nicht entnehmen, daß die Entschädigungsbehörden der Länder mit Ausnahme Baden-Württembergs die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland als ihre Postannahmestellen eingerichtet hätten. Die Behauptung des Klägers, sein Anwalt habe von einem Mitglied der deutschen Botschaft in Paris die Auskunft erhalten, durch die Abgabe der Begründungen bei der Botschaft bis zu dem 31. März 1967 werde der Frist des § 190 a BEG genügt, könnte allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 190 a BEG Bedeutung gewinnen. Ein solcher Antrag sei aber nach Absatz 1 Satz 2 aaO nicht statthaft.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Durch die Anmeldung vom 27. August 1956 wurde der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Vermögen bei der angerufenen Behörde anhängig. Da er ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts erhoben worden war, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 gegenüber der Behörde nachgeholt werden, bei der das Verfahren anhängig war (§ 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG); anderenfalls erlosch der Anspruch. § 189 Abs. 2 BEG findet hier keine Anwendung. Die Rechtsfolge des Untergangs des nicht substantiierten Anspruchs mit dem Ablauf des 31. März 1967 konnte die Behörde des Beklag« ten weder durch eine vor oder nach dem Stichtag erlassene interne Arbeitsanweisung noch durch die Anregung, den Runderlaß des Auswärtigen Amtes vom 7. März 1967 an die Auslands-
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu richten, ausschließen, Selbst wenn die dort vertretene Rechtsansicht der Behörde des Beklagten einzelnen Antragstellern vor Ende März 1967 bekannt geworden sein sollte, wäre deren Vertrauen darauf, daß die Frist des § 190 a BEG im Falle der Einreichung bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik als gewahrt anzusehen sei, nicht geschützt. Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 2/74 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann