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BGH · IX ZR 93/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/73

a) Der Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet. Die Behörde lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil er verspätet gestellt worden sei und die Neufassung des § 150 BEG dem Kläger kein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre. Es verneint ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig begründet worden, sondern bereits nach der Rechtslage am 17. Nach seinem Vortrag, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt, sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §150 BEG aF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963# 76 Nr. 24) sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Das Neuantragsrecht setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen ein- Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl. Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in §150 BEG aF früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutref- Eine dahingehende Umgestaltung erfuhr die Rechtslage vielmehr, wie der Senat in RzW 1970, 503 dargelegt hat, erst mit der Neufassung des § 150 BEG durch das Schlußgesetz. Diese Gesetzesänderung sollte Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschließen, die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgingen ("innere Bindungen"; BGH RzW 1970, 503, 507), Aus diesem Grunde hat der Senat aaO ausgesprochen, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 65 (richtig: 60), 83 Nr. 32 könne für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts nichts hergeleitet werden. Die frühere Rechtslage hat der Senat erläutert: Nach § 4 Abs. 2 BEG aF sei ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gewesen. Vielmehr habe ein Bekenntnis zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt, das aus entsprechenden Umständen habe abgeleitet werden können (BGH RzW 1970, 503, 504). Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil RzW I960, 83 zu § 141 BEG Richtlinien für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 4 Abs. 2 BEG aF) gegeben. Nach OLG München RzW 1965, 221 genügte bei jüdischen Verfolgten aus Osteuropa, die außerhalb deutscher Sprachinseln lebten, die Beherrschung der deutschen Sprache nicht, um sie als deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 4 Abs. 2 BEG aF anzusehen. Der vom Berufungsrichter als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers beschränkt sich darauf, daß die Eltern zu Hause nur deutsch gesprochen hätten und Deutsch auch seine Umgangs- und Muttersprache bis zur Auswanderung im Jahre 1939 gewesen sei. Bei der weiteren Angabe des Klägers, er habe wie seine Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich in Anspruch nehmende Beurteilung. gesprochen und Deutsch sei bis zur Auswanderung die Mutter- und Umgangssprache des Klägers gewesen, wäre nach der Rechtslage am 17. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. c) Die Einbeziehung der Danziger in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG könnte für den Kläger nur dann erstmalig eine Entschädigungsberechtigung begründet haben, wenn er nicht in Berlin, wohl aber in Danzig Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hätte. September 1965 - wie im Falle des § 150 BEG aF - darauf an, ob der Verfolgte die Voraussetzungen erfüllte, an welche die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis knüpfte. Der nach § 4 BEG Anspruchsberechtigte erfüllt jetzt die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG schon dann, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und - wie der Kläger - die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nicht vor dem Zeitpunkt verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen oder der Vertreibung, jedoch vor dem 1. Das bedeutet, daß die aus eben dieser Lösung vom Vertriebenenbegriff sich ergebenden geringeren Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis, die der Senat in RzW 1970, 503 dargelegt hat, auch fUr den genannten Personenkreis im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG gelten.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 176 BEG § 6 BVFG § 4 BEG § 6 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
RechtKulturkreisaFBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
3a
nein
BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 1; BEG aF §§ 150 Abs. 1,
4 Abs. 2; BEG §§ 150 Abs. 1, 4 Abs. 4, 176 Abs. 1
a)	Der Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet.
b)	Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof.
c)	Die Änderung des § 150 BEG durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG soll Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§4 Abs. 2 BEG aF), die über den Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgehen (BGH RzW I960, 83), ausschließen (BGH RzW 1970, 503).
BGH, Urt.v. 29. November 1973 - IX ZR 93/73 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
aid Irkuodebeamter der GeachüftMtelie
IX ZR 93/73	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Salomon G
mm
 Road, P(
>, NSW/i
Klager und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt!
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1896 in Minsk geborene jüdische Kläger flüchtete mit seinen Eltern während der russischen Revolution von Moskau nach Berlin. Von dort verzog er 1926 nach Danzig und wanderte (Berufungsurteil: 1937; eidesstattliche
 Versicherung des Klägers vom 20. Oktober 1966: 1927) weiter nach Warschau. Nach der Besetzung Warschaus durch deutsche Truppen im Jahre 1939 floh er über Litauen, Rußland, Japan und China nach Australien.
Dort lebt er seit November 1941.
Am 29. September 1966 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche an. In einer eidesstattlichen Versicherung gab er an, er gehöre wie seine Eltern zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Eltern hätten zu Hause nur deutsch gesprochen. Deutsch sei auch bis zur Auswanderung im Jahre 1939 seine Umgangs- und Muttersprache gewesen. Als Verfolgungsschaden bezeichnete er die durch die Flucht aus Warschau im Jahre 1939 eingetretene Aufgabe seiner dortigen Tätigkeit als Leiter eines Holzuntemehmens, dessen Mitinhaber er gewesen sei. Erst 1948 habe er in Australien als Kaufmann wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Somit stehe ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit von 1939 bis 1948 zu.
Die Behörde lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil er verspätet gestellt worden sei und die Neufassung des § 150 BEG dem Kläger kein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Der Beklagte ist nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet*
I* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) versäumt ist. Es verneint ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil die Anspruchsberechtigung des Klägers nicht durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig begründet worden, sondern bereits nach der Rechtslage am 17. September 1965 gegeben gewesen sei. Nach seinem Vortrag, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt, sei der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §150 BEG aF in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BEG aF gewesen. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit sei insoweit am 17. September 1965 ebensowenig zweifelhaft gewesen wie der des Vertriebenen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963# 76 Nr. 24) sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei sei davon auszugehen, daß ein deutscher Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte.
1. Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Das Neuantragsrecht setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen ein-
 
zelnen Entschädigungsanspruch des Klägers begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu seinen Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Klägers unmittelbar vor Verkündung des Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm Art. I BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 562 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34). Das Neuantragsrecht kann nur bejaht werden, wenn die Entschädigungsberechtigung oder der streitige Einzelanspruch des Klägers nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht begründet oder rechtlich zweifelhaft war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. I BEG-SchlußG aber auf Grund des von Amts wegen ermittelten und festgestellten Sachverhalts (§ 176 BEG) besteht (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 82 Nr. 22; 1972, 216; Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 142/70). Das setzt zunächst voraus, daß nach dem Vortrag des Klägers die besonderen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in §150 BEG aF früher für die Durchsetzung des Anspruchs erheblich waren (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Neuantrag ist daher nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Klägers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 26). Wer ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG geltend macht und dazu einen Sachverhalt behauptet, der es ihm ermöglicht hätte, seinen Anspruch schon nach altem Recht durchzusetzen, kann nicht erwarten, daß die Entschädigungsorgane zunächst einmal ermitteln, ob von seinen Behauptungen nur die zutref-
 
fen, die seinen Anspruch nach neuem Recht begründen, nicht aber die, die ihn schon nach altem Recht begründet hätten.
2. Der Berufungsrichter hat den als wahr unterstellten Tatsachenvortrag des Klägers Jedoch unrichtig unter das alte Recht eingeordnet. Die Anspruchsberechtigung war in § 150 BEG aF an den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG gebunden. Dieser setzt deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit voraus. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zu dem deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Hiervon abweichend bestimmte § 4 Abs. 2 BEG aF zugunsten der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, daß diese auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sich ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk darauf gründete, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten; ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum war nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Daraus hat die Rechtsprechung Jedoch nicht den Schluß gezogen, der Gebrauch des Deutschen als Mutter- und Umgangssprache genüge, um anspruchsberechtigt zu sein. Eine dahingehende Umgestaltung erfuhr die Rechtslage vielmehr, wie der Senat in RzW 1970, 503 dargelegt hat, erst mit der Neufassung des § 150 BEG durch das Schlußgesetz. Diese Gesetzesänderung sollte Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschließen, die über den Gebrauch der deutschen
 Sprache im persönlichen Lebensbereich hinausgingen ("innere Bindungen"; BGH RzW 1970, 503, 507), Aus diesem Grunde hat der Senat aaO ausgesprochen, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 65 (richtig: 60), 83 Nr. 32 könne für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts nichts hergeleitet werden. Die frühere Rechtslage hat der Senat erläutert: Nach § 4 Abs. 2 BEG aF sei ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gewesen. Vielmehr habe ein Bekenntnis zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis genügt, das aus entsprechenden Umständen habe abgeleitet werden können (BGH RzW 1970, 503, 504). Diese Darstellung der Rechtslage am 17. September 1965 gibt die Anforderungen der Rechtsprechung an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wieder. Der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 4 BEG aF war am 17. September 1965 nicht zweifelhaft (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34). Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil RzW I960, 83 zu § 141 BEG Richtlinien für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 4 Abs. 2 BEG aF) gegeben. Danach war entscheidend, ob der - aus Polen nach Deutschland gekommene - Kläger "sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen". Auf diese Entscheidung war der Bundesgerichtshof in RzW I960, 218 Nr. 30 zurückgekommen. In dem nicht veröffentlichten, von Schüler in RzW 1964, 199 unvollständig wieder-
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gegebenen Urteil zu § 150 BEG aF vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hatte er unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen.
Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis waren die Instanzgerichte gefolgt; vgl. OLG Celle RzW 1965, 78. Nach OLG München RzW 1965, 221 genügte bei jüdischen Verfolgten aus Osteuropa, die außerhalb deutscher Sprachinseln lebten, die Beherrschung der deutschen Sprache nicht, um sie als deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 4 Abs. 2 BEG aF anzusehen. Ebenso entschied wenig später unter Berufung auf BGH RzW I960, 83 und Brunn-Hebenstreit BEG § 150 Anm. 3 das OLG Koblenz (RzW 1966, 273).
Der vom Berufungsrichter als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers beschränkt sich darauf, daß die Eltern zu Hause nur deutsch gesprochen hätten und Deutsch auch seine Umgangs- und Muttersprache bis zur Auswanderung im Jahre 1939 gewesen sei. Bei der weiteren Angabe des Klägers, er habe wie seine Eltern dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich in Anspruch nehmende Beurteilung. Die Feststellung, die Eltern des Klägers hätten zu Hause deutsch
 
gesprochen und Deutsch sei bis zur Auswanderung die Mutter- und Umgangssprache des Klägers gewesen, wäre nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach §150 BEG aF zu bejahen.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
II. Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt folgende Hinweise:
1. Die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG entfällt, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 BEG erfüllt (§ 149 BEG). In Betracht kommt § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG.
a)	Hatte der Kläger in Berlin Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt und begründete er Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Freien Stadt Danzig, so ist er 1926 nach Danzig ausgewandert (vgl. BGH RzW 1960, 217 Nr. 29). Das gilt nach altem wie nach neuem Recht. Durch die Gleichstellung Danzigs mit dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ist die Annahme einer Auswanderung in das Gebiet der Freien Stadt Danzig jedenfalls für das Jahr 1926 nicht in Frage gestellt (vgl. auch Brunn-Hebenstreit BEG § 4 Anm. 15).
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b)	Hat der Kläger ln Danzig weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt begründet, »rar Danzig vielmehr nur eine Station der Auswanderung von Berlin nach Warschau, so liegt ebenfalls nach altem wie nach neuem Recht eine Anspruchsberechtigung gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1c BEG vor. Das gilt nicht, wenn der Kläger die polnische Staatsangehörigkeit besaß, weil die Wohnsitznahme im Lande der eigenen Staatsangehörigkeit keine Auswanderung darstellt. Welche Staatsangehörigkeit der Kläger bei der Wohnsitznahme in Warschau besaß, ist nicht geklärt. Er selbst hat als seine frühere Staatsangehörigkeit die polnische angegeben.
Wann uiid wodurch er sie erworben hat, ist offen. Als Geburtsort hat er Minsk genannt. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde und die Klageschrift gehen davon aus, daß Minsk in Polen gemeint sei, das Berufungsgericht spricht von Minsk/Rußland.
c)	Die Einbeziehung der Danziger in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG könnte für den Kläger nur dann erstmalig eine Entschädigungsberechtigung begründet haben, wenn er nicht in Berlin, wohl aber in Danzig Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hätte.
2. Der Kläger ist nicht im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Der Berufsschäden hat ihn vielmehr in Warschau, also im Vertreibungsgebiet, getroffen. Bestand nach altem Recht eine allgemeine Anspruchsberechtigung gemäß § 4 Abs. 1
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Nr. 1c BEG, so wurde im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG der Berufsschadensanspruch als einzelner Anspruch auf Entschädigung dann erstmalig begründet, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen in § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eingetreten sind.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG macht die Entschädigung des Berufsschadens davon abhängig, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist. über § 6 BVFG und § 4 Abs. 2 BEG aF kam es also am 17. September 1965 - wie im Falle des § 150 BEG aF - darauf an, ob der Verfolgte die Voraussetzungen erfüllte, an welche die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis knüpfte. Wie bei § 150 BEG aF war weiterhin die Annahme der fiktiven Vertreibung (BGH RzW 1963, 76 Nr. 24) erforderlich.
Diese Rechtslage wurde durch Art. I Nr. 87 und 89 BEG-SchlußG geändert. Die genannten Bestimmungen betreffen zwar § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht unmittelbar. Gleichwohl haben sie, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1968,
456 Nr. 13 dargelegt hat, auch die Rechtslage gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG geändert. Der nach § 4 BEG Anspruchsberechtigte erfüllt jetzt die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG schon dann, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und - wie der Kläger - die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nicht vor dem Zeitpunkt verübter oder drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen oder der Vertreibung, jedoch vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat. Für die da-
mit umschriebene Verfolgtengruppe ist daher auf Grund einer Änderung der Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz bei § 150 BEG nF der Vertriebenenbegriff nicht mehr erheblich. Das bedeutet, daß die aus eben dieser Lösung vom Vertriebenenbegriff sich ergebenden geringeren Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis, die der Senat in RzW 1970, 503 dargelegt hat, auch fUr den genannten Personenkreis im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG gelten. Deshalb kann für diese Verfolgten, die das Vertreibungsgebiet vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen haben, ein Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG bestehen; an einer Gesetzesänderung fehlt es hingegen im Falle der Spätaussiedler, weshalb dort ein Neuantragsrecht nicht angenommen werden kann (BGH RzV 1972, 382).
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 Dr. Thumm
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