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BGH · IX ZR 93/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/71

Die auf eine Rente seit November 1953 gerichtete Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin nach dem Tod des Erblassers am 10« November 1969 den Anspruch auf 45*693 IW Rentenrückstände bis zu dem Tod ihres Ehemannes und auf Zinsen. Die Klägerin kann nach § 158 in Verbindung mit §§ 140 Abs. 3, 159a BEG einen Anspruch auf die bis zu dem Tod des Erblassers aufgelaufenen Rentenrückstände haben. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus, wie der Senat in der RzW 1971, 407 Nr. 23 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Entschädigung nach § 150 BEG verneint, weil der Erblasser kein Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG sei. Ein durch nationalsozialistische deutsche Gewaltmaßnahmen verursachter Berufsschäden sei auch nicht etwa deswegen anzunehmen, weil der Erblasser einer ihm drohenden deutschen Maßnahme ausgewichen sei* Die Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen habe im November/ Dezember 1940 nicht unmittelbar bevorgestanden. Nur dann wird der vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Zeitpunkt, von dem ab das Verlassen der Vertreibungsgebiete die Entschädigungsberechtigung begründet, in einer generell tauglichen Weise festgelegt. Dabei braucht im Rahmen der Prüfung nach § 150 BEG nicht festgestellt zu werden, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet gerade wegen einer ihm persönlich drohenden oder bedrohlich erscheinenden Gewaltmaßnahme verlassen hat. Ausreichend ist, daß er zu einer Gruppe gehörte, die sich angesichts der Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung im Zeitpunkt des Verlassene des Vertreibungsgebiets an ihrem bisherigen Wohnort von einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG bedroht fühlen konnte (BGH RzW 1971, 315 Nr. 16). Hierzu kann die Tatsache gehören, daß die Außenpolitik Jugoslawiens im Dezember 1940 mit seiner starken Annäherung an Deutschland von jugoslawischen Politikern und Bevölkerungsgruppen mißbilligt worden ist; sie kann bereits den Heim des Umsturzes im März 1941 in sich getragen haben. Antragsteller, die als Angehörige einer von nationalsozialistischer Verfolgung bedrohten Gruppe nach § 130 BEG entschädigungsberechtigt sind, werden in der Regel auch die Voraussetzungen des § 2 BEG erfüllen. Seine Auswanderung beruhte dann nicht auf der Furcht vor einer ihm persönlich drohenden NS-Gewaltmaßnahme • Umgekehrt können Umstände Vorgelegen haben, die eine persönliche Gefährdung des nach § 130 BEG Entschädigungsberechtigten objektiv ausschlossen; hat ihn dennoch die Befürchtung vor einem ihm persönlich drohenden Zugriff des Nationalsozialismus zu dem Verlassen der Vertreibungsgebiete veranlaßt, dann ist zu entscheiden, ob er nach der ihm möglichen Einsicht und Abwägung ein Ausweichen vor der Gewalt als notwendig ansehen durfte (BGH RzW 1969, 17 Nr. 9). Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar auch damit begründet, der Erblasser sei nicht Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG gewesen. Bagegen hat es zur Frage, ob der Erblasser vor ihm persönlich drohender Gewalt ausgewichen ist und sich dadurch endgültig der Aussicht begeben hat, in das Erwerbsleben seines Landes wiedereingegliedert zu werden, lediglich Erwägungen über die den Juden in Jugoslawien allgemein drohenden Ge- Ob der Erblasser im Dezember 1940 seiner Behauptung entsprechend aus Furcht vor Verfolgung ausgewandert ist, ob er persönlich von NS-Gewaltmaßnahmen objektiv bedroht war und ob er gegebenenfalls von einer derartigen Bedrohung ausgehen durfte, hat es nicht festgestellt.

Zitierte Normen: § 159a BEG § 561 ZPO § 150 BEG
ZeitpunktVerfolgungJugoslawienBEGErblasserpersönlich

Volltext der Entscheidung

2421 091
J
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
IX ZR 93/71	URTEIL
Verkündet am
11. November 1971
Amteinspektor
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entechädigungsrechtsstreit
 Bella L	geborene
NII^Hfcstraße
 als Alleinerbin nach Ernst
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
»• Bl
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter WUstenberg, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Buchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken vom 26. Juni 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Bie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1895 geborenen jüdischen Kaufmanns Emst	Er	wurde	im
 Oktober oder November 1940 aus seiner Stellung als Direktor der Zweigniederlassung Zagreb der Nasicer Tannin-Dampfwerke AG in Budapest entlassen. Am 25« Dezember 1940 wan-derte er in das damalige Palästina aus.
 
Seinen Antrag wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil er nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei. Die auf eine Rente seit November 1953 gerichtete Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin nach dem Tod des Erblassers am 10« November 1969 den Anspruch auf 45*693 IW Rentenrückstände bis zu dem Tod ihres Ehemannes und auf Zinsen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 158 in Verbindung mit §§ 140 Abs. 3, 159a BEG einen Anspruch auf die bis zu dem Tod des Erblassers aufgelaufenen Rentenrückstände haben. Der Entscheidung über die Begründetheit des Klageantrages steht der Tod des Erblassers nach der Verkündung des Berufungsurteils nicht entgegen. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus, wie der Senat in der RzW 1971, 407 Nr. 23 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Entschädigung nach § 150 BEG verneint, weil der Erblasser kein Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG sei. Die Kündigung seines Angestelltenverhältnisses sei kein deutsches
 Staatsunrecht. Verantwortlich hierfür sei der damals insbesondere in seiner Judenpolitik souveräne jugoslawische Staat, wenn in der Entlassung überhaupt eine staatliche Maßnahme zu sehen sei* Das gleiche gelte für die Unmöglichkeit, in Jugoslawien eine neue Anstellung zu finden. Ein durch nationalsozialistische deutsche Gewaltmaßnahmen verursachter Berufsschäden sei auch nicht etwa deswegen anzunehmen, weil der Erblasser einer ihm drohenden deutschen Maßnahme ausgewichen sei* Die Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen habe im November/ Dezember 1940 nicht unmittelbar bevorgestanden. Wegen der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der deutschen und der jugoslawischen Regierung sei vielmehr mit einer Einbeziehung Jugoslawiens in den deutschen Machtbereich zunächst nicht zu rechnen gewesen; auch der italienisch-griechische Krieg habe diese Gefahr nicht begründet. Das habe sich erst mit dem Regierungswechsel in Belgrad am 28. März 1941 geändert, der denn auch zu dem Einmarsch nach Jugoslawien am 6. April 1941 geführt habe.
Der Berufungsrichter hat offengelassen, ob der Erblasser dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, weil es von seinem Standpunkt darauf nicht ankam. Für die Prüfung im Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß der Erblasser entsprechend seiner Behauptung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen ist. Dann kann er nach den $$ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt sein.
Jugoslawien gehört zu den in $ 1 Abs. 2 Nr. 3 B7FG aufgezählten Vertreibungsgebieten. Die Entschädigungsberechtigung nach §§ 150, 154 BEG setzt weiter voraus, daß der Verfolgte das Gebiet bis zu dem in $ 154 Abs. 2 BEG
 
genannten Stichtage verlassen hat und das im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung geschehen ist (BGH RzW 1967, 278 Nr. 30; 1968, 38 Nr. 29). Nur dann wird der vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Zeitpunkt, von dem ab das Verlassen der Vertreibungsgebiete die Entschädigungsberechtigung begründet, in einer generell tauglichen Weise festgelegt. Es kommt darauf an, ob dem Verfolgten in dem Zeitpunkt, in dem er das Vertreibungsgebiet endgültig verließ, in seinem Aufenthaltsland bereits eine Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG durch die in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger drohte. Die Furcht vor dieser Verfolgung genügt, wenn sie bei vernünftiger Überlegung in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen eine ausreichende Grundlage gehabt hat (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6). Dabei braucht im Rahmen der Prüfung nach § 150 BEG nicht festgestellt zu werden, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet gerade wegen einer ihm persönlich drohenden oder bedrohlich erscheinenden Gewaltmaßnahme verlassen hat. Ausreichend ist, daß er zu einer Gruppe gehörte, die sich angesichts der Eroberungspolitik der nationalsozialistischen Regierung im Zeitpunkt des Verlassene des Vertreibungsgebiets an ihrem bisherigen Wohnort von einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG bedroht fühlen konnte (BGH RzW 1971, 315 Nr. 16). Die Verwirklichung der Gefahr und der Zeitpunkt können mitunter als Indiz dafür herangezogen werden, daß die Befürchtung berechtigt war (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6).
Der Berufungsrichter konnte daher eine Gefährdung der in Zagreb lebenden Juden zu dem Zeitpunkt der Auswanderung des Klägers am 25. Dezember 1940 nur dann verneinen, wenn der deutsche Einmarsch in Jugoslawien im April 1941
L
das Ergebnis eines unvorhersehbaren weltpolitischen Ereignisses innerhalb dieses Zeitraums war (BGH RzW 1971»
 303 Nr. 10). Er stellt zwar fest, daß die politischen Beziehungen zwischen Deutschland und Jugoslawien sich zunächst auf freundschaftlicher Grundlage entwickelt hätten und eine Besetzung Jugoslawiens deshalb nicht zu befürchten gewesen sei. Erst der von Gegnern der Annäherung an Deutschland unter Führung des Fliegergenerals Simowitsch am 28. März 1941 unternommene Putsch habe zu einer Ausdehnung des deutschen Feldzugsplanes auch auf Jugoslawien geführt. Der Berufungsrichter wertet ihn als eine ganz neue, im November und Dezember 1940 nicht voraussehbare Situation.
Die Revision rügt mit Recht, daß diese Würdigung zeitgeschichtlich wichtige Vorgänge nicht berücksichtige. Hierzu kann die Tatsache gehören, daß die Außenpolitik Jugoslawiens im Dezember 1940 mit seiner starken Annäherung an Deutschland von jugoslawischen Politikern und Bevölkerungsgruppen mißbilligt worden ist; sie kann bereits den Heim des Umsturzes im März 1941 in sich getragen haben. Ohne Feststellungen über die voraussichtliche Stabilität der jugoslawischen Außenpolitik im Dezember 1940 ist die Wertung des Berufungsgerichts nicht nachprüfbar.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Wenn der Erblasser nach §150 BEG entschädigungsberechtigt war, wird der Berufungsrichter weiter die Voraussetzungen des § 2 BEG zu prüfen haben. Im Gegensatz zu §150 BEG bedarf es hier der Feststellung einer individuellen NS-Gewaltmaßnahme; ihr steht auch hier gleich, wenn der Verfolgte vor einer ihm persönlich drohenden
 
NS-Gewaltmaßnahme ausgewichen ist (BGH RzV 1968, 62 Nr. 6; 1969, 17 Nr. 9). Antragsteller, die als Angehörige einer von nationalsozialistischer Verfolgung bedrohten Gruppe nach § 130 BEG entschädigungsberechtigt sind, werden in der Regel auch die Voraussetzungen des § 2 BEG erfüllen. Die Revision irrt jedoch, wenn sie diesen Personenkreis allein deswegen schon den Verfolgten im Sinne der §§1,2 BEG zurechnen will. Trotz Zugehörigkeit zu der objektiv bedrohten Gruppe kann der Betreffende, sei es mit Recht oder nicht, sich nicht persönlich bedroht gefühlt haben. Seine Auswanderung beruhte dann nicht auf der Furcht vor einer ihm persönlich drohenden NS-Gewaltmaßnahme • Umgekehrt können Umstände Vorgelegen haben, die eine persönliche Gefährdung des nach § 130 BEG Entschädigungsberechtigten objektiv ausschlossen; hat ihn dennoch die Befürchtung vor einem ihm persönlich drohenden Zugriff des Nationalsozialismus zu dem Verlassen der Vertreibungsgebiete veranlaßt, dann ist zu entscheiden, ob er nach der ihm möglichen Einsicht und Abwägung ein Ausweichen vor der Gewalt als notwendig ansehen durfte (BGH RzW 1969, 17 Nr. 9).
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar auch damit begründet, der Erblasser sei nicht Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG gewesen. Soweit es in seiner Entlassung und dem Scheitern seiner Bemühungen, eine andere Stellung zu finden, keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, sondern allenfalls von Jugoslawien zu verantwortende Maßnahmen gesehen hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Bagegen hat es zur Frage, ob der Erblasser vor ihm persönlich drohender Gewalt ausgewichen ist und sich dadurch endgültig der Aussicht begeben hat, in das Erwerbsleben seines Landes wiedereingegliedert zu werden, lediglich Erwägungen über die den Juden in Jugoslawien allgemein drohenden Ge-
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waltmafinahmen angestellt; diese sind aber nur im Rahmen des § 150 BEG bedeutsam. Ob der Erblasser im Dezember 1940 seiner Behauptung entsprechend aus Furcht vor Verfolgung ausgewandert ist, ob er persönlich von NS-Gewaltmaßnahmen objektiv bedroht war und ob er gegebenenfalls von einer derartigen Bedrohung ausgehen durfte, hat es nicht festgestellt.
Ist der Erblasser auch Verfolgter im Sinne der §§ 1,
2 BEG, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in RzW 1966, 214 Nr. 12, 1968, 456 Nr. 14 und 1971,
120 Nr. 15 veröffentlichten Grundsätze über den geltend gemachten Berufsschäden zu entscheiden haben.
Wüstenberg	MaaB	von	der	Mühlen
 Henkel	Puchs