Pür den Verfolgten, der nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschiands genommen und nicht wieder aufgegeben hat, begründen auch die Änderungen des § 4 BEG durch Art. I BEG-SG keine Entschädigungsberechtigung. Die Neufassung des § 4 durch das BEG-Schlußgesetz hat keine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin begründet, von der die Klägerinnen den Anspruch wegen Schadens an Freiheit herleiten. ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen war, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG, also nicht im Gebiet der heutigen DDR oder in den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Teilen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1952, oder am früheren Todestag blieb auch nach dem BEG 1956 für die Entschädigungsberechtigung maßgebend (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a und b BEG). § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG 1956 hat jedoch den Kreis der Berechtigten erweitert; danach können nicht nur die aus dem Geltungsbereich des BEG, sondern auch die aus den übrigen Teilen des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Der Gesetz geber war der Auffassung, die Bundesrepublik als Rechtsnach folgerin des Deutschen Reiches müsse allen den Verfolgten Entschädigung gewähren, die vor der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet gehabt hatten und nunmehr im Ausland leben, also nach der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung nicht mehr in das Altreichsgebiet zurückgelangt sind (vgl. Dementsprechend sind die Entschädigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG 1956 ausgelegt worden: der Wohnsitz im Reichsgebiet vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung verliert seine rechtliche Bedeutung, wenn er durch eine spätere Niederlassung in diesem Gebiet ersetzt wird. Kehrte demnach der aus dem Altreichsgebiet Ausgewanderte, Deportierte oder Ausgewiesene in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG zurück, so erlosch die rechtliche Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG (BGH RzW I960, 22 Nr. 9; 1961, 62 Nr. 15; 546 Nr. 11). a) Sie war nicht wie in dem anders gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall RzW 1962, 553 Nr. 11 auf die Ausschlußklausel des § 4 Abs.1c 2. Diese Bestimmung hatte schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung für die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der eine Entscheidung über seinen Anspruch nicht mehr erlebt hat. Dezember 1952 in der sowjetischen Besatzungszone verstorbenen Verfolgten war die Nichtigkeit der diplomatischen Klausel, soweit sie in Verbindung mit Art. III Ziffer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG Ansprüche solcher Verfolgter ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert waren und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Ländern unter sowjetischem Einfluß hatten (BVerfG RzW 1961, 374 Nr. 16), ebenso unerheblich wie die Gründe, die den Gesetzgeber zur Streichung der Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF. Er berührt nicht die Rechtsstellung der Deportierten, Ausgewanderten oder Ausgewiesenen, die, wie die Erblasserin, bei Beginn der Verfolgung und nach ihrem Ende sich in der sowjetischen Besatzungszone dauernd aufgehalten hatten und dort verblieben sind. sagt nichts darüber, wann die Deportation nach der Rückführung in das Altreichsgebiet abgeschlossen war und ihre rechtliche Bedeutung als Anknüpfungspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG verlor. Die Deportation war jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte im Altreichsgebiet seine Bewegungsfreiheit wiedererlangt hatte und sich an seinem fortbestehenden Wohnsitz niederlassen oder einen anderen Ort als dauernden Aufenthalt wählen konnte. flitz im Altreichsgebiet beibehielt oder sich dort niederließ, kann nicht mehr § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG, sondern nur noch der Aufenthalt in einem der Teile Deutschlands bis zu dem 31. In diesen Pallen ist es für die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b BEG unerheblich, ob der Verfolgte vom Deportationsort freiwillig in das Altreichsgebiet zurückgekehrt oder vor oder nach dem 8. Mai 1945 in ein Konzentrationslager innerhalb der Altreichsgrenzen zurückgebracht worden und dort befreit worden war, keinen Anspruch nach § 141 BEG habe (RzW 1958, 322 Nr. 64; 406 Nr. 27; 1959, 41 Nr. 49), und daß der Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG die zwangsweise Verbringung an einen Ort voraussetze, der nicht nur außerhalb des Altreichsgebiets, sondern auch außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets (Sudetenland, Österreich) liege (RzW 1957, 413 Nr. 34; 1958, 272 Nr. 38; 322 Nr. 64). Darin erschöpft sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Tragweite der neuen Vorschrift: Gemäß § 4 Abs.3 BEG nF. sollen entgegen der bisherigen Rechtsprechung aus dem Kreis der allgemein Entschädigungsberechtigten die Verfolgten nicht mehr ausgeschlossen sein, die ihren letzten V/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG gehabt hatten, in eine Haftstätte außerhalb der Grenzen des Reichs nach dem Stande vom 31. damit nach dem Ende der Deportation im Inland die Möglichkeit gehabt, an seinen noch weiterbestehenden Wohnsitz zurückzukehren oder seinen dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik zu begründen, hängt die allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach wie vor davon ab, daß der Verfolgte räumliche Beziehungen zu dem Geltungsbereich des EEG bis zu dem 31. Dezember 1952 hergestellt hatte (§ 4 Abs. 1 Nr. la, b BEG) oder vor dem 31. Die Bundesrepublik entschädigt grundsätzlich nicht die Verfolgten, die nach der Befreiung sich im Altreichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG bis 31. sitz oder dauernden Aufenthalt aus den Vertreibungsgebieten, insbesondere auch den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder aus der DDE in den Geltungsbereich des BEG verlegt haben, wird in § 4 Abs. 1 Nr. 1e, f und g BEG als Ausnahme von der Eegel die allgemeine Entschädigungsberechtigung unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen zugebilligt. Dezember 1952) erlebt und in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet, nicht aber im Geltungsbereich des BEG gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a BEG). Denn die deportierte Erblasserin ist nach ihrer Befreiung nicht im Ausland verblieben, sondern an ihren Wohnsitz in Leipzig zurückgekehrt, hat sich dort wieder niedergelassen und ist vor ihrem Tod weder ausgewandert noch in den Geltungsbereich des BEG Ubergesiedelt. Ob die Erblasserin, als sie in Theresienstadt befreit worden und nach Leipzig zurückgekehrt war, den Willen hatte, das Altreichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern oder im Geltungsbereich des BEG einen neuen Wohnsitz zu begründen, ist unerheblich. Ein solcher Wille allein konnte das entscheidende Merkmal des Wohnsitzes und dauernden Aufenthalts in Leipzig bis zu dem Tode im Jahre 1949 nicht verändern. Sie sind ohne Belang, da cine der Deportation im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG oder dem Truck nationalsozialistischer Verfolger vergleichbare Zwangslage für die Erblasserin nicht mehr gegeben war.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Pür den Verfolgten, der nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschiands genommen und nicht wieder aufgegeben hat, begründen auch die Änderungen des § 4 BEG durch Art. I BEG-SG keine Entschädigungsberechtigung. BGH, Urt. y. 26. November 1970 - II ZR 93/69 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/69 URTEIL Verkündet am 26. November 1970 Pohl, Justizhauptsekretar als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Hilde H Li 2. Gerta H >/England, England, 3. Rosemarie H_________ wohnhaft bei der Klägerin zu 2), Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19* November 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1870 geborene, seit 1925 verwitwete Sara wurde am 19. September 1942 wegen ihrer jüdischen Abstammung von ihrem langjährigen Wohnsitz nach Theresienstadt verschleppt. Im Juli 1945 gelangte sie nach zurück. Dort starb sie am 22. April 1949. Ihre Erben waren ihre 1951 und 1967 in London verstorbenen Söhne, die von den Klägerinnen beerbt worden sind. Die Entschädigungsansprüche wegen Schadens der Erblasserin an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie durch Zahlung von Sonderabgaben wurden rechtskräftig abgelehnt, weil 3 die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht gegeben seien (Urteil des OLG Celle vom 12. Mai 1961; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25- Oktober 1961 - IV ZB 299/61). Am 11. Dezember 1965 meldeten die Erben diese Ansprüche unter Berufung auf das BEG-Schlußgesetz erneut an. Die Behörde gab dem Antrag nicht statt. Das Landgericht sprach durch Teilurteil eine Entschädigung für den Freiheitsscha-den der Erblasserin zu. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage ab, soweit das Landgericht entschieden hatte. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Neufassung des § 4 durch das BEG-Schlußgesetz hat keine Entschädigungsberechtigung der Erblasserin begründet, von der die Klägerinnen den Anspruch wegen Schadens an Freiheit herleiten. Wie das Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtslage seit dem 18. September 1965 nicht zugunsten der Erben der 1949 in Leipzig gestorbenen Verfolgten verändert, 1. § 8 BErgG knüpfte das Bestehen eines Entschädigungs- anspruchs an die enge territoriale Voraussetzung (Nr. 1 und 2), daß der Verfolgte am 1. Januar 1947 im Gebiet der Bundesrepublik einschließlich Westberlins wohnte oder sich dauernd aufhielt oder daß er vor diesem Zeitpunkt verstorben, 4 ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen war, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BErgG, also nicht im Gebiet der heutigen DDR oder in den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Teilen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hatte. Der dauernde Aufenthalt des Verfolgten innerhalb des Altreichsgebiets am Stichtag, nunmehr 31. Dezember 1952, oder am früheren Todestag blieb auch nach dem BEG 1956 für die Entschädigungsberechtigung maßgebend (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a und b BEG). § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG 1956 hat jedoch den Kreis der Berechtigten erweitert; danach können nicht nur die aus dem Geltungsbereich des BEG, sondern auch die aus den übrigen Teilen des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 vor dem 31. Dezember 1952 ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten Entschädigung erhalten. Der Gesetz geber war der Auffassung, die Bundesrepublik als Rechtsnach folgerin des Deutschen Reiches müsse allen den Verfolgten Entschädigung gewähren, die vor der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet gehabt hatten und nunmehr im Ausland leben, also nach der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung nicht mehr in das Altreichsgebiet zurückgelangt sind (vgl. VIII Nr. 4 der Begründung zu Art. I des Regierungsentwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG, BT-Drucks. 11/1949 S. 88). Im Falle der Rückkehr vor dem 31. Dezember 1952 war die territoriale Anknüpfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a und b BEG) wieder maßgebend. Dementsprechend sind die Entschädigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG 1956 ausgelegt worden: der Wohnsitz im Reichsgebiet vor der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung verliert seine rechtliche Bedeutung, wenn er durch eine spätere Niederlassung in diesem Gebiet ersetzt wird. Kehrte demnach der aus dem Altreichsgebiet Ausgewanderte, Deportierte oder Ausgewiesene in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG zurück, so erlosch die rechtliche Anknüpfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG (BGH RzW I960, 22 Nr. 9; 1961, 62 Nr. 15; 546 Nr. 11). 2. Auch nach der Neufassung des § 4 BEG durch das BEG-Schlußgesetz muß es bei dieser Auslegung bleiben. a) Sie war nicht wie in dem anders gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall RzW 1962, 553 Nr. 11 auf die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1c 2. Halbsatz BEG aF, gestützt. Diese Bestimmung hatte schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung für die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der eine Entscheidung über seinen Anspruch nicht mehr erlebt hat. Für die vor dem 31. Dezember 1952 in der sowjetischen Besatzungszone verstorbenen Verfolgten war die Nichtigkeit der diplomatischen Klausel, soweit sie in Verbindung mit Art. III Ziffer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG Ansprüche solcher Verfolgter ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert waren und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Ländern unter sowjetischem Einfluß hatten (BVerfG RzW 1961, 374 Nr. 16), ebenso unerheblich wie die Gründe, die den Gesetzgeber zur Streichung der Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF. veranlaßten (vgl. BT-Drucks. IV/1550 zu § 4 BEG S. 24). Die sie ersetzende Vorschrift des § 238a BEG gewährt keinen Anspruch. Sie schließt lediglich sonst begründete Ansprüche der Antragsteller aus, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten haben, AV> mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen 1. Oktober 1953 oder 1. Januar 1963 keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Die Streichung der diplomatischen Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aF. und die Einfügung des § 238a BEG geben daher keinen Anhalt für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG nF. b) Auch der Schlußhalbsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF. bietet keinen Anlaß für eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift. Er berührt nicht die Rechtsstellung der Deportierten, Ausgewanderten oder Ausgewiesenen, die, wie die Erblasserin, bei Beginn der Verfolgung und nach ihrem Ende sich in der sowjetischen Besatzungszone dauernd aufgehalten hatten und dort verblieben sind. c) Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 BEG nF. kann die Revision nichts herleiten. Er erfaßt, ohne zu unterscheiden, die Fälle, in denen die nationalsozialistischen Machthaber vor dem 8. Mai 1945 oder ausländische Dienststellen nach dem Kriegsende den Deportierten in das Altreichsgebiet zurückgebracht haben. Ein solcher Sachverhalt begründet aber nicht die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG; er steht ihr nur nicht entgegen. § 4 Abs. 3 BEG nF. sagt nichts darüber, wann die Deportation nach der Rückführung in das Altreichsgebiet abgeschlossen war und ihre rechtliche Bedeutung als Anknüpfungspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG verlor. Die Deportation war jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte im Altreichsgebiet seine Bewegungsfreiheit wiedererlangt hatte und sich an seinem fortbestehenden Wohnsitz niederlassen oder einen anderen Ort als dauernden Aufenthalt wählen konnte. Wenn der Verfolgte nicht im Ausland verblieb, vielmehr seinen bisherigen Wohn- flitz im Altreichsgebiet beibehielt oder sich dort niederließ, kann nicht mehr § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG, sondern nur noch der Aufenthalt in einem der Teile Deutschlands bis zu dem 31. Dezember 1952 maßgebend sein. Denn die Deportation hat sich auf die Wahl der Niederlassung nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht ausgewirkt. Der in das Altreichsgebiet zurückgekehrte Deportierte befand sich in der gleichen Lage wie der nur innerhalb der Reichsgrenzen Verfolgte. In diesen Pallen ist es für die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b BEG unerheblich, ob der Verfolgte vom Deportationsort freiwillig in das Altreichsgebiet zurückgekehrt oder vor oder nach dem 8. Mai 1945 zwangsweise zurückgebracht worden 1st. Dieses Ergebnis wird, wie das Berufungsurteil zutreffend hervorhebt, bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 BEG nP. und die aus ihr erkennbare Absicht des Gesetzgebers. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, daß ein deportierter Verfolgter, der vor dem 8. Mai 1945 in ein Konzentrationslager innerhalb der Altreichsgrenzen zurückgebracht worden und dort befreit worden war, keinen Anspruch nach § 141 BEG habe (RzW 1958, 322 Nr. 64; 406 Nr. 27; 1959, 41 Nr. 49), und daß der Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG die zwangsweise Verbringung an einen Ort voraussetze, der nicht nur außerhalb des Altreichsgebiets, sondern auch außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebiets (Sudetenland, Österreich) liege (RzW 1957, 413 Nr. 34; 1958, 272 Nr. 38; 322 Nr. 64). Diese zu § 141 BEG entwickelten Grundsätze sollten auch für die Bestimmung des Begriffs der Deportation in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aF. maßgebend sein (BGH Rz'.v 1961, 546 Nr. 11). Um der Auswirkung dieser Rechtsprechung 'auf die Praxis der Entschädigungsbehörden zu begegnen, hatte die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 (RzV,T 1959, 364) bestimmt: "Bei Rückführung von einer Haftstätte außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 in eine Haftstätte innerhalb dieses Gebiets liegt keine Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts vor; § 141 greift daher auch in diesen Fällen Platz." Die Begründung des Regierungsentwurfs des BEG-Schlußge-setzes zu § 4 BFG unter g (BT-Drucks. IV/1550 S. 25) stellt klar, daß die Regel des neuen § 4 Abs. 3 BEG aus der länder-vereinbarung vom 23. Juni 1959 mit deren Zielsetzung übernommen wurde. Darin erschöpft sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Tragweite der neuen Vorschrift: Gemäß § 4 Abs. 3 BEG nF. sollen entgegen der bisherigen Rechtsprechung aus dem Kreis der allgemein Entschädigungsberechtigten die Verfolgten nicht mehr ausgeschlossen sein, die ihren letzten V/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG gehabt hatten, in eine Haftstätte außerhalb der Grenzen des Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und Danzigs verschleppt .worden waren und erst nach der zwangsweisen Rückführung in das Altreichsgebiet, aber bevor sie die Freiheit erlangt hatten, also während der im Altreichsgebiet noch fortdauernden Deportation verstorben sind. Hatte dagegen in diesen Fällen der Deportierte die Rückführung und Befreiung überlebt und damit nach dem Ende der Deportation im Inland die Möglichkeit gehabt, an seinen noch weiterbestehenden Wohnsitz zurückzukehren oder seinen dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der Bundesrepublik zu begründen, hängt die allgemeine Anspruchsvoraussetzung nach wie vor davon ab, daß der Verfolgte räumliche Beziehungen zu dem Geltungsbereich des EEG bis zu dem 31. Dezember 1952 hergestellt hatte (§ 4 Abs. 1 Nr. la, b BEG) oder vor dem 31. Dezember 1952 aus dem Altreichsgebiet ausgev/andert ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF.). Die Bundesrepublik entschädigt grundsätzlich nicht die Verfolgten, die nach der Befreiung sich im Altreichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG bis 31. Dezember 1952 aufgehalten haben oder dort verstorben sind (vgl. § 238 BGB). t d) Diese Auffassung wird gestützt durch § 4 Abs. 1 Nr. 1e, f und g BEG nF. und insbesondere den seit dem IS. September 1965 geltenden § 4a. BEG. Den Verfolgten, die ihren V/'ohn- i sitz oder dauernden Aufenthalt aus den Vertreibungsgebieten, insbesondere auch den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder aus der DDE in den Geltungsbereich des BEG verlegt haben, wird in § 4 Abs. 1 Nr. 1e, f und g BEG als Ausnahme von der Eegel die allgemeine Entschädigungsberechtigung unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen zugebilligt. Diese Sonderregeln wären entbehrlich, wenn nicht der Grundsatz gälte, daß Ansprüche dem Verfolgten nicht erwachsen sind, der den Stichtag (31. Dezember 1952) erlebt und in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet, nicht aber im Geltungsbereich des BEG gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1a BEG). Andererseits ist aus der in ihrem Wortlaut eindeutigen Fassung des § 4a BEG zu schließen, daß in der Person des Verfolgten, der 10 vor dam 31. Dezember 1952 verstorben ist. um" den letzlen Wohne itr. oder dauernden Aufenthalt nm Todestag nicht in Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins, ober im Reichs-Gebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte, die allgemeine Eiitschädigungsberechtigung im Sinne des § 4 BEG fehlt. Sonst ware es nicht erforderlich gewesen, aus sozialen Gründen dem überlebenden Ehegatten eigene Ansprüche zuzubilligen, die ihm als Erben zustünden, wenn der aus der Deportation oder dem Auswanderungslancü zurückgekehrte und dann an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone vor dem 31. Dezember 1952 verstorbene Ehegatte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG entschädigungsberechtigt rein könnte. 3. Danach steht den Klägerinnen kein ererbter Entschädigungsanspruch zu. Denn die deportierte Erblasserin ist nach ihrer Befreiung nicht im Ausland verblieben, sondern an ihren Wohnsitz in Leipzig zurückgekehrt, hat sich dort wieder niedergelassen und ist vor ihrem Tod weder ausgewandert noch in den Geltungsbereich des BEG Ubergesiedelt. Ob die Erblasserin, als sie in Theresienstadt befreit worden und nach Leipzig zurückgekehrt war, den Willen hatte, das Altreichsgebiet zu verlassen und nach Großbritannien auszuwandern oder im Geltungsbereich des BEG einen neuen Wohnsitz zu begründen, ist unerheblich. Ein solcher Wille allein konnte das entscheidende Merkmal des Wohnsitzes und dauernden Aufenthalts in Leipzig bis zu dem Tode im Jahre 1949 nicht verändern. Die Erblasserin hätte ihre tatsächliche Niederlassung in Leipzig aufheben müssen (§7 Abs. 3 BGB). Das hat sie nicht getan. Die Gründe hierfür liegen allein in ihrer Person und in den nach dem Zusammenbruch in Deutschland herrschenden Verhältnissen. Sie sind ohne Belang, da cine der Deportation im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG oder dem Truck nationalsozialistischer Verfolger vergleichbare Zwangslage für die Erblasserin nicht mehr gegeben war. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme einer Portdauer der Deportation nach Theresienstadt bis zu dem Tode der Erblasserin aus. Angesichts dieser Rechtslage kann der Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rückkehr nach Leipzig habe mindestens zunächst dem V'illen der Erblasserin entsprochen, der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Mai Maaß von der Mühlen Henkel Puchs