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BGH · IX ZR 93/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/68

Das Berufungsgericht legt dar: Der Anspruch nach § 141 Abs. 1 BEG setze voraus, daß der Deportierte nicht vor Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft zurückgekehrt sei und daß er den Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG alsbald nach dem Ende der Deportation genommen habe. Die Verschleppung nach Maltheuern und die von Sachsenhausen nach Stutthof seien zwar Deportationen im Sinne des § 141 Abs. 2 BEG; auch könne eine zwangsweise Rückführung in das Altreichs gebiet vor dem Ende der NS-Herrschaft den Anspruch gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1, 2. Auch müsse der Wohnsitz oder dauern de Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG der erste nach dem Ende der Deportation sein. Die Verfolgten sind von der Soforthilfe ausgeschlossen, die den Zustand der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung und seine Auswirkungen dadurch beendeten, daß sie sich in dem Land wieder niederließen und eingliederten, in dem sie vor der Verfolgung ansässig waren. Für den Soforthilfeanspruch ist entscheidend, ob der Zustand der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung und seine Auswirkungen bis zu dem Zeitpunkt noch fortdauerten oder vorher bereits beendet waren, in dem der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hat. Die Auswirkungen der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung hören auf, der Zustand der zwangsweisen Entfernung aus dem Altreichsgebiet ist beendet, wenn der Verfolgte in diesem Gebiet wieder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet oder sich erneut an seinem fortbe-stehenden Wohnsitz niederläßt (BGH Urteile vom 26. Er entsteht nicht, wenn der Verfolgte vor oder nach dem Zusammenbruch seinen dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Altreichsgebieten nimmt und sich dort eingliedert. Eine nachfolgende Übersiedlung in die Bundesrepublik einschließlich Westberlins ist ein Wechsel von einem Teil Deutschlands in den anderen; eine solche Verlegung des dauernden Aufenthalts innerhalb des Altreichsgebiets entbehrt aber des Zusammenhangs mit der verfolgungsbedingten Entfernung aus dem Reichsgebiet, wie ihn § 141 BEG voraussetzt. Mai 1945 in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 der Annahme einer Deportation im Sinne des § 141 BEG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG und ihrer Fortdauer bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschat nicht entgegensteht (BGH Urteil vom 3« Dezember 1970 - IX 2R 325/69). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger nach der Entlassung aus dem Konzentrationslager im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone an seinem auch während der Deportation forbestehenden Wohnsitz niedergelassen und diesen Uber das Ende der Herrschaft des Nationalsozialismus jahrelang beibehalten. Mai 1944 zwangsweise im Sinne des § 4 Abs.3 BEG nach Dresden zurückgeführt wurde und ob die Deportation bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft andauerte. Jedenfalls seit dem Ende des Krieges war der nach § 7 Abs. 1 BGB erforderliche rechts geschäftliche Wille, den Wohnsitz in Dresden beizubehalten, nicht mehr von Nachwirkungen der Deportation beeinflußt.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 7 BGB
DeportationWohnsitzverfolgtBEGKlägerenden

Volltext der Entscheidung

2460 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 93/68
URTEIL
Verkündet am
3* Dezember 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
 Friedrich
>
traße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres (I WG 1), 1 Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3« Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Astrologe und Schriftsteller tätig. Im Rahmen der Aktion gegen Geheimwissenschaften wurde er am 12. Juni 1941 an seinem Wohnort wegen staatsfeindlicher Betätigung verhaftet, kurz danach in da» Lager Maltheuern (Tschechoslowakei) verschleppt und später in die Konzentrationslager Sachsenhausen und schließlich Stutthof bei Danzig verlegt. Von dort wurde er am 4. Mai 1944 nach	entlas-
sen, wo er bis Ende März 1952 lebte. Seit 1. April 1952 hat er seinen Wohnsitz in W
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1904 geborene Kläger war in
 seit 1924 als
 
Die Behörde erkannte Entschädigung für Schaden an Freiheit, im beruflichen Fortkommen und an Körper oder Gesundheit zu, lehnte jedoch den im Dezember 1965 angemeldeten Soforthilfeanspruch ab. Die Klage auf Zahlung von 6.000 DM blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger den Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht legt dar: Der Anspruch nach § 141 Abs. 1 BEG setze voraus, daß der Deportierte nicht vor Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft zurückgekehrt sei und daß er den Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG alsbald nach dem Ende der Deportation genommen habe. Die Verschleppung nach Maltheuern und die von Sachsenhausen nach Stutthof seien zwar Deportationen im Sinne des § 141 Abs. 2 BEG; auch könne eine zwangsweise Rückführung in das Altreichs gebiet vor dem Ende der NS-Herrschaft den Anspruch gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, § 4 Abs. 3 BEG begründen. Die freiwillige Rückkehr in das Reichsgebiet schließe den Anspruch dagegen aus. Auch müsse der Wohnsitz oder dauern de Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG der erste nach dem Ende der Deportation sein. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest: Der Kläger sei nach seiner Entlassung aus dem Konzentationslager Stutthof am 4. Mai 1944 - trotz der Auflage, sich nach Dg^|^ zu begeben und sich bei der Polizei und der Geheimen Staatspolizei zu melden - freiwillig in
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Beine Heimatstadt zurückgekehrt. Dort habe er nahezu 8 Jahre gelebt und als Angestellter gearbeitet, bis er nach	übersiedelte.
Die letzte Feststellung, die die Revision nicht angreift, trägt das klagabweisende Urteil. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 141 Abs. 1 BEG nicht zu.
Der Bundesgerichtshof (RzW 1964, 392 Nr. 43) und ihm folgend das Oberlandesgericht Stuttgart (RzW 1966, 423 Nr. 33) haben Deportierten oder Ausgewanderten, die nach dem Zusammenbruch ihren Wohnsitz im Gebiet der DDR gehabt hatten und erst nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG in den Geltungsbereich des BEG gekommen waren, den Anspruch aus § 141 Abs. 1 BEG nicht zuerkannt; denn es fehle an dem nach Sinn und Zweck des § 141 BEG zu fordernden inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Rückkehr aus der Deportation oder dem Auswanderungsland und der Wohnsitznahme im Geltungsbereich des BEG. Im Beschluß vom 1. Juli 1969 - IX ZB 111/69 - hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung des § 141 Abs. 1 BEG auf die Fälle des § 141 Abs. 3 BEG n. F. ausgedehnt. Die Verfolgten sind von der Soforthilfe ausgeschlossen, die den Zustand der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung und seine Auswirkungen dadurch beendeten, daß sie sich in dem Land wieder niederließen und eingliederten, in dem sie vor der Verfolgung ansässig waren. Ob der Verfolgte vor oder nach dem 31• Dezember 1952 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet hat, ist unerheblich. Der Stichtag ist nur für die allgemeine Entschädigungsberechtigung maßgebend; ihr Vorliegen besagt noch nicht, daß Einzelansprüche wie der aus § 141 BEG
 
gegeben sind. Für den Soforthilfeanspruch ist entscheidend, ob der Zustand der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung und seine Auswirkungen bis zu dem Zeitpunkt noch fortdauerten oder vorher bereits beendet waren, in dem der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG genommen hat. Die Auswirkungen der Deportation, Auswanderung oder Ausweisung hören auf, der Zustand der zwangsweisen Entfernung aus dem Altreichsgebiet ist beendet, wenn der Verfolgte in diesem Gebiet wieder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet oder sich erneut an seinem fortbe-stehenden Wohnsitz niederläßt (BGH Urteile vom 26. November 1970 - IX ZR 93/69 und IX ZR 343/67). Wird in diesem Sinne Deportation, Auswanderung oder Ausweisung dadurch beendet, daß der Verfolgte sich nach dem Ende der NS-Ge-waltherrschaft in dem Teil Deutschlands niederläßt, der Entschädigung nach dem BEG leistet, erwächst der Soforthilf eanspruch. Er entsteht nicht, wenn der Verfolgte vor oder nach dem Zusammenbruch seinen dauernden Aufenthalt in dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder den unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Altreichsgebieten nimmt und sich dort eingliedert. Eine nachfolgende Übersiedlung in die Bundesrepublik einschließlich Westberlins ist ein Wechsel von einem Teil Deutschlands in den anderen; eine solche Verlegung des dauernden Aufenthalts innerhalb des Altreichsgebiets entbehrt aber des Zusammenhangs mit der verfolgungsbedingten Entfernung aus dem Reichsgebiet, wie ihn § 141 BEG voraussetzt.
Die Neufassung des § Hl Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BEG und des § 4 Abs. 3 BEG durch das BEG-Schlußgesetz hat hieran nichts geändert. Ihre Bedeutung erschöpft sich darin, daß die zwangsweise Rückführung eines Deportierten vor dem ö. Mai 1945 in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 der Annahme einer Deportation im Sinne des § 141 BEG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG und ihrer Fortdauer bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschat nicht entgegensteht (BGH Urteil vom 3« Dezember 1970 - IX 2R 325/69).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger nach der Entlassung aus dem Konzentrationslager im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone an seinem auch während der Deportation forbestehenden Wohnsitz niedergelassen und diesen Uber das Ende der Herrschaft des Nationalsozialismus jahrelang beibehalten. Demnach hat sich mindestens seit der Ablösung der nationalsozialistischen Machthaber die Deportation nicht mehr ausgewirkt. Ei kann daher offenbleiben, ob der Kläger am 4. Mai 1944 zwangsweise im Sinne des § 4 Abs. 3 BEG nach Dresden zurückgeführt wurde und ob die Deportation bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft andauerte. Jedenfalls seit dem Ende des Krieges war der nach § 7 Abs. 1 BGB erforderliche rechts geschäftliche Wille, den Wohnsitz in Dresden beizubehalten, nicht mehr von Nachwirkungen der Deportation beeinflußt.
Von Mai 1945 an hatte der Kläger fast sieben Jahre lang in	den	Mittelpunkt	seiner	Lebensverhältnisse.
Sein nachfolgender Wechsel von einem Teil Deutschlands in den anderen konnte den Soforthilfeanspruch nicht mehr aus-lösen.
Mai
 Graf
Zorn
 Henkel
Puchs