Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und ProfoDr« Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 27«. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Io Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30o Juni 1965 wird zurückgewieseno Unter Berufung auf das 3° Änderungsgesetz zu dem BWGöD beantragte der Kläger am 15« Pebruar 1956 seine Gleichstellung mit den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage vor den Verwaltungsgerichten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, daß dem Kläger Ansprüche gemäß § 31 a Abs. 1 BWGöD zustehen. Der Streit der Parteien ging im Vorprozeß um die Präge, ob der Kläger durch die Zugehörigkeit zur NSDAP (und zu dem NSPK) von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei oder ob diese Mitgliedschaft im Sinne des § 8 Abs« 1 Satz 2 BWGÖD durch vorausgegangene Verfolgung bedingt Für die .Anwendung von § 31 a ist es unerheblich, ob die Wiedergutmachung durch Bescheid, Urteil oder Vergleich gewährt wurde«, Es kommt auch nicht darauf an, ob sie in dem zur Zeit der Regelung gesetzlich bestimmten Umfange gewährt worden ist oder ob der Geschädigte eine Wiedergutmachung minderen Umfanges hingenommen hat. Erst recht bezieht sich $ 31 a BWGöB nicht auf jeden Pall, in dem unter Beiseitestellung der aus § 8 Abs. 1 BWGöB hergeleiteten Bedenken eine Wiedergutmachung geringeren Umfanges erfolgt ist, als sie durch das Ppitte^^derungsgesetz ermöglicht wurde* Ba er seine Gleichstellung mit den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Angehörigen des öffentlichen Bien-stes auch nach den späteren Änderungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur unter der in § 31 a enthaltenen Voraussetzung verlangen könnte, bleibt für Abänderung des Vergleichs vom 5* Mai 1954 kein Raum.
owl BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy.ZR.23/67 URTEIL Verkündet am 11* Juli 1968 B r o e s k e. Justi zange stellt e •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Wiedergutmachungsrechtsstreit Land He s s e n, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagter und Revisionskläger s Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen Polizeirat a.B. Georg Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und ProfoDr« Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 27«. Juni 1968 für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 22c November 1966 aufgehoben* Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Io Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30o Juni 1965 wird zurückgewieseno i Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Von Rechts wegen |atbestönd:_ Der Kläger wurde am Io Hai 1933 aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus seiner Stellung als Hauptmann der Schutzpolizei im hessischen Staatsdienst entlassen. Am 1• Mai 1937 trat er der NSDAP bei. Vom 4« Dezember 1950 bis 1* Juni 1952 wurde er als Gendarmeriehauptkommissar (Hauptmann) wiederverwendet • - 3 ~ Durch Bescheid vom 5« März 1951 wurde ihm die Wiedergutmachung nach dem Hessischen Entschädigungsgesetz wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP versagte Am 5» Mai 1954 schloß er mit dem beklagten Bande vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, nach welchem ihm mit Wirkung vom Io Juni 1952 die Versorgung eines Polizeimajors gewährt wurde und er seinerseits auf alle weitergehenden Ansprüche "nach allen in Präge kommenden Gesetzen Uber die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts11 verzichtete. Unter Berufung auf das 3° Änderungsgesetz zu dem BWGöD beantragte der Kläger am 15« Pebruar 1956 seine Gleichstellung mit den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen. Durch Schreiben vom 14* Oktober 1959 lehnte der Hessische Minister des Inneren alle weiteren Ansprüche des Klägers unter Berufung auf den Vergleich vom 5« Mai 1954 ab. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage vor den Verwaltungsgerichten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Januar 1965 an das Landgericht in Darmstadt verwiesen. Das Landgerichthat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, daß dem Kläger Ansprüche gemäß § 31 a Abs. 1 BWGöD zustehen. Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. ^ntscheidun^sg^ndej. Der Beruf ungsrichter geht davon aus? daß der Kläger zur Zeit des Vergleichs im Vorprozeß im Hinblick auf § 8 BWGöD keinen Anspruch auf Wiedergutmachung nach irgendeinem Gesetz gehabt habe«. Erst das Dritte Anderungs-gosetz zu dem BWGöD vom 23« Dezember 195$ habe die Benachteiligung der Verfolgten, die aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sind, gegenüber den Nichtverfolgten, die sich am 8. Mai 1945 im Dienst befanden, durch Einfügung des § 31 a BWGöD beseitigt« Nach Art« IV Nr« 2 dieses Änderungsgesetzes habe der Kläger die Abänderung des mit dem beklagten Bande geschlossenen Vergleichs verlangen können, weil ihm nunmehr erstmalig die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art« 131 GG zugestanden habe« Der Berufung auf die neue Vorschrift könne nicht entgegenstehen, daß er Wiedergutmachung im Wege des Vergleichs erlangt habe« Denn das würde Sinn und Zweck der Anglei-chungsvorachrift des Änderungsgesetzes widersprechen« Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten« Die Anwendung des § 31 a BWGöD setzt voraus, daß dem Geschädigten aus den Gründen des $ 8 Abs« 1 Nr« 1 oder Nr» 2 Wiedergutmachung nicht gewährt worden ist» Nur für diesen Pall schreibt § 31 a die Behandlung nach dem Ges» zu Art« 131 GG vor» Der Streit der Parteien ging im Vorprozeß um die Präge, ob der Kläger durch die Zugehörigkeit zur NSDAP (und zu dem NSPK) von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei oder ob diese Mitgliedschaft im Sinne des § 8 Abs« 1 Satz 2 BWGÖD durch vorausgegangene Verfolgung bedingt oder doch durch spätere Verfolgung wegen aktiver Bekämpfung ausgeglichen sei« Biesen Streit haben die Parteien beseitigt, indem das beklagte Land Wiedergutmachung durch Versorgung nach der Bienststellung eines Polizeimajors gewährte«. Bern Kläger ist daher nicht Wiedergutmachung aus den Gründen des § 8 BWGÖB versagt worden, wie § 31 a BWGöB verlangt«. Für die .Anwendung von § 31 a ist es unerheblich, ob die Wiedergutmachung durch Bescheid, Urteil oder Vergleich gewährt wurde«, Es kommt auch nicht darauf an, ob sie in dem zur Zeit der Regelung gesetzlich bestimmten Umfange gewährt worden ist oder ob der Geschädigte eine Wiedergutmachung minderen Umfanges hingenommen hat. Erst recht bezieht sich $ 31 a BWGöB nicht auf jeden Pall, in dem unter Beiseitestellung der aus § 8 Abs. 1 BWGöB hergeleiteten Bedenken eine Wiedergutmachung geringeren Umfanges erfolgt ist, als sie durch das Ppitte^^derungsgesetz ermöglicht wurde* Bie Rechtsstellung des Klägers ist daher durch § 31 a BWGÖB nicht verbessert worden. Sein Antrag auf Angleichung der im Vorprozeß getroffenen Regelung fand in Art. IV Hr. 2 des Änderungsgesetzes keine Grundlage. Ba er seine Gleichstellung mit den unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Angehörigen des öffentlichen Bien-stes auch nach den späteren Änderungen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur unter der in § 31 a enthaltenen Voraussetzung verlangen könnte, bleibt für Abänderung des Vergleichs vom 5* Mai 1954 kein Raum. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen«, ohne daß es einer Erörterung der Verzichtsklausel des Vergleichs noch bedürfte« Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Rechtsmittel trägt der Kläger nach §§ 209 Abs«» 1 BEG, 97 ZPO« Mai Wüstenberg Maaß von der Mühlen Bökelmann