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BGH · IX ZR 93/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 17. 1 Zu Unrecht meint der Kläger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden. 3 Der Kläger hat diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsan- Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). rügt, können diese Beanstandungen nicht im Rahmen des § 321a ZPO verfolgt werden.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 552a ZPO Art. 103 GG § 321a ZPO Art. 103 GG
GGAnspruchvorliegendZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 93/08
2. November 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 2. November 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Zu	Unrecht	meint	der Kläger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von
 Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden.
2	1.	Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich seine Prozessfüh-
rungsbefugnis aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Schadensersatzanspruch über 511.291,88 € zwangsläufig ergebe.
3	Der	Kläger	hat	diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsan-
spruch im vorliegenden Verfahren verfolgt. Darum kann sich nicht ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Quotenansprüche waren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Berufungsurteils, wonach der Kläger den Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt, die er als Konkursverwalter über das Vermögen der Zedentin begangen haben soll. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind mangels
 
eines Tatbestandsberichtigungsantrages für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12).
4	2.	Im	Übrigen	erschöpft sich die Gegenvorstellung in unbegründeten An-
griffen gegen die rechtliche Würdigung des Senats, der im Blick auf das Außerkrafttreten der hier noch anzuwendenden Konkursordnung nach § 552a ZPO entschieden hat. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).
5	3.	Soweit	der	Kläger	Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
rügt, können diese Beanstandungen nicht im Rahmen des § 321a ZPO verfolgt werden. Unter Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von §321a Abs. 1
 
Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Rn. 5). Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen könnten nur dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde unterbreitet werden.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 -80 564/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -