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BGH · IX ZR 93/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 93/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen. 2 Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubiger an ihn abgetretener Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quotenverringerungsschaden zuzuerkennen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GrundlageabgetretenKlägerHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 93/08
vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen. Die fristgerechte Stellungnahme des Klägers vom 24. Juli 2009 gibt keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
2	Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats wegen zur Konkurstabelle festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubiger an ihn abgetretener Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quotenverringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem
 
Kläger von der Gemeinschuldnerin abgetretener Schadensersatzanspruch über 511.291,88 € (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht über an den Kläger abgetretene Quotenverringerungsansprüche sonstiger Konkursgläubigerzu befinden.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 21.09.2006 -80 564/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -