Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ifn Zeitpunkt der Zession aufgrund ihrer Stellung als Anwaltsgehilfin nicht in legitimer Weise (vgl. Daß die Klägerin ohne die Abtretung bei einer Gebührenklage des Zedenten die Schriftsätze hätte schreiben müssen und dabei umfassende Kenntnis von den Angelegenheiten des Beklagten erlangt hätte, steht ihrer Unterrichtung als Zessionarin nicht gleich, weil sie in dieser Eigenschaft einer Schweigepflicht nicht unterliegt .
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 92/96 BESCHLUSS vom 6. März 1997 in dem Rechtsstreit Eleonore Im Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. flHBund Dr. Dr. - gegen Heinrich V^^p, SJppstraße Mf HHHIPr Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Kollegen, »und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. März 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: 528.232,98 DM. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätz licher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Er gebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ifn Zeitpunkt der Zession aufgrund ihrer Stellung als Anwaltsgehilfin nicht in legitimer Weise (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, 1841, 1843 unter b) so umfassend über die Angelegenheiten des Beklagten unterrichtet gewesen, daß sie - ohne weitere 3 Informationen durch den Zessionär - erfolgreich eine Gebührenklage gegen den Beklagten hätte durchführen können, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Daß die Klägerin ohne die Abtretung bei einer Gebührenklage des Zedenten die Schriftsätze hätte schreiben müssen und dabei umfassende Kenntnis von den Angelegenheiten des Beklagten erlangt hätte, steht ihrer Unterrichtung als Zessionarin nicht gleich, weil sie in dieser Eigenschaft einer Schweigepflicht nicht unterliegt . Brandes Kreft Stodolkci>witz Zugehör Ganter