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BGH · IX ZR 92/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Diese Vorschrift erfaßt nur den Fall, daß einer der in § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Rechtsträger das Grundstück zunächst zu einem anderen steuerbegünstigten Zweck erworben hat. Die - auch sonst im Grunderwerbsteuerrecht bestehende - enge Verknüpfung zwischen der Person des Erwerbers und dem steuerbegünstigten Zweck zeigt besonders deutlich Abs.4 Nr. 2, wo eine ausdrückliche Bestätigung der nach Abs. 1 Nr. 1 eingetretenen Steuerfreiheit selbst für den Fall für nötig gehalten wird, daß der Erwerber das Grundstück ganz oder teilweise für andere als die ursprünglich vorgesehenen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verwendet. Mai 1977 gibt auf der Grundlage des Prozeßstoffs dieses Rechtsstreits keinen Anlaß zur Erörterung der Frage, ob und ggfs, unter welchen Voraussetzungen sich jemand unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine ständige, mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Verwaltungspraxis berufen kann. auf sich beruhen, ob die Auslegung des § 9 des schleswigholsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes durch das Berufungsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich überhaupt nachprüfbar ist. Der Frage, wie die bereits im Jahre 1982 aufgehobene Vorschrift des § 77 Abs. 5 StBFG auszulegen war, kommt auch im Hinblick auf die in dem Erlaß vom 25.

Zitierte Normen: Art. 3 GG
GrundstückFrageVorschriftZweckFallKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 92/95
BESCHLUSS
vom 15. Februar 1996
in dem Rechtsstreit
HBBI ROHH1 PflBI AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Karl H< und Hans Heil
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäl und Dr.
gegen
 Treuhandgesellschaft	&	Partner	Steuerberatung,
 vertreten durch die Geschäftsführer Franz-Georg und Martin sBM,
BflBstraße fl,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. Februar 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 1.052.589,91 DM
Gründe
 Die Sache ist im Ergebnis richtig entschieden und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO).
Die Vorinstanzen haben § 77 Abs. 5 StBFG zutreffend ausgelegt. Diese Vorschrift erfaßt nur den Fall, daß einer der in § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Rechtsträger das Grundstück zunächst zu einem anderen steuerbegünstigten Zweck erworben hat. Das zeigt der systematische Zu sammenhang mit § 77 Abs. 4 StBFG. Während dort der Fall ge
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regelt ist, daß der Rechtsträger das zu einem der Zwecke des Abs. 1 Nr. 1 erworbene Grundstück zu einem anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet, betrifft Abs. 5 den umgekehrten Fall. Der etwas unterschiedliche Wortlaut beruht darauf, daß Abs. 4 als Ausnahme zu dem die Nachversteuerung regelnden Abs. 3 gefaßt ist; Abs. 5 setzt dagegen eine sich etwa aus anderen Vorschriften ergebende Nachversteuerungspflicht außer Kraft. Das ändert nichts daran, daß beide Bestimmungen sich mit Fällen der "Umwidmung" durch den Erwerber befassen. Die - auch sonst im Grunderwerbsteuerrecht bestehende - enge Verknüpfung zwischen der Person des Erwerbers und dem steuerbegünstigten Zweck zeigt besonders deutlich Abs. 4 Nr. 2, wo eine ausdrückliche Bestätigung der nach Abs. 1 Nr. 1 eingetretenen Steuerfreiheit selbst für den Fall für nötig gehalten wird, daß der Erwerber das Grundstück ganz oder teilweise für andere als die ursprünglich vorgesehenen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verwendet. Die abweichende, nicht zutreffende Auslegung in dem koordinierten Ländererlaß vom 25. Mai 1977 gibt auf der Grundlage des Prozeßstoffs dieses Rechtsstreits keinen Anlaß zur Erörterung der Frage, ob und ggfs, unter welchen Voraussetzungen sich jemand unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine ständige, mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Verwaltungspraxis berufen kann.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts auch insoweit hätte erfolglos bleiben müssen, als die Klage gegen den Bescheid über die Nacherhebung von Grunderwerbsteuer für den im Eigentum der Klägerin verbliebenen Grundbesitz abgewiesen worden ist. Es kann deshalb
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auf sich beruhen, ob die Auslegung des § 9 des schleswigholsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes durch das Berufungsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich überhaupt nachprüfbar ist.
Der Frage, wie die bereits im Jahre 1982 aufgehobene Vorschrift des § 77 Abs. 5 StBFG auszulegen war, kommt auch im Hinblick auf die in dem Erlaß vom 25. Mai 1977 vertretene Rechtsansicht keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die vor die Gerichte gelangenden Altfälle, in denen die Auslegung gerade jener Gesetzesbestimmung eine Rolle spielen kann, können zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen aus den letzten Jahren sind insoweit nicht ersichtlich.
Kreft
 Zugehör
Stodolkowitz
 Ganter
Fischer