* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 92/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 3. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die unterlassene Anmeldung gemäß § 37 Nr. 5 ZVG sei der Klägerin kein Schaden entstanden. rien zu dem Pfändungspfandrecht wäre es nicht angekommen, weil auch die Theorie von der öffentlich-rechtlichen Natur des Pfändungspfandrechts kein materielles Befriedigungsrecht aus einer schuldnerfremden Sache gewährt (vgl. Wenn der Tatrichter angenommen hat, die gepfändeten Sachen seien für die Klägerin schuldnerfremd gewesen, weil sie das Eigentum der GmbH zugestanden habe, so ist das im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 6.

Zitierte Normen: § 37 ZVG § 771 ZPO
GmbHPfändungspfandrechtBerufungsgerichtAnfechtungZPOKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3/
IX ZR 92/92
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
 Andreas	Weinkellerei	GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas 0
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Karl Egon H<
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
3/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 3. Dezember 1992 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 1992 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft Keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die unterlassene Anmeldung gemäß § 37 Nr. 5 ZVG sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Es geht ersichtlich davon aus, daß die Bausparkasse Schwäbisch Hall als betreibende Gläubigerin sich dem Freigabebegehren nicht freiwillig unterworfen hätte. Für die dann gegen sie erforderliche Klage der Klägerin nach § 771 ZPO hätte diese ein Pfändungspfandrecht am GrundstücksZubehör beweisen müssen; die formale Verstrik-kung (§ 808 ZPO) genügte nicht. Auf die verschiedenen Theo-
3
rien zu dem Pfändungspfandrecht wäre es nicht angekommen, weil auch die Theorie von der öffentlich-rechtlichen Natur des Pfändungspfandrechts kein materielles Befriedigungsrecht aus einer schuldnerfremden Sache gewährt (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91, WM 1992, 1626, 1628 f = NJW 1992, 2570, 2572 f, z.V.b. in BGHZ). Wenn der Tatrichter angenommen hat, die gepfändeten Sachen seien für die Klägerin schuldnerfremd gewesen, weil sie das Eigentum der	GmbH zugestanden habe, so ist das im Hinblick auf
 den Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 1991 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die tatsächlichen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung sowie die Kenntnis von einer Vermögensübernahme für nicht hinreichend dargetan gehalten hat. Im übrigen hätten der Klägerin wegen des weitaus wertvollsten Teils der Pfandstücke gegenüber Frau Dr. S|m keinerlei Beweiserleichterungen im Rahmen der Anfechtung zugestanden.
Brandes	Schmitz	Kirchhof
 Fischer	Ganter