Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 30. Von diesem Sachstand aus ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs schon vor der Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes im Verfahren 4 0 300/83 = 1 U 203/84 am 26. März 1977 der Kreissparkasse Friedberg eine Grundschuld über 180.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen zur Sicherung des dem Käufer Leifkes gegebenen Darlehens und sonstiger aus der Geschäftsverbindung mit ihm entstehender Forderungen bewilligt. Über die Folgen dieser Belastung des eigenen Grundstücks brauchte der Beklagte die IBK als Baubetreuerin nicht zu belehren. November 1977 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, hat den Vermögensstand der IBK nicht mehr berührt. Die Grundschuld über 180.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen hat den Wert des Grundstücks samt zu dem Teil fertiggestelltem Bauwerk voll ausgeschöpft, wie sich aus dem Angebot Leifkes7 vom 24. Der Kläger räumt in seinem letzten Schriftsatz ein, daß unter diesen Umständen die Eigentumsumschreibung vor Abwicklung des Bauvertrags praktisch belanglos gewesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IX, ZR 92/88 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt und Notar Hans-Joachim K| mHBB Landweg fl, Gflmi,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Rechtsanwalt und Notar Jürgen H( FflBHHIHI Straße HB/ Bad V{
Beklagter und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
von
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof
am 30. November 1989 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 1989 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
Das Berufungsurteil wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das gilt auch, soweit es aufgrund des Vortrags des Klägers davon ausgeht, daß in Ziffer 2 des Kaufvertrags vom 15. März 1977 dem Beklagten ein Treuhandauftrag erteilt worden ist. Von diesem Sachstand aus ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs schon vor der Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes im Verfahren 4 0 300/83 = 1 U 203/84 am 26. Juni 1985 und vor Erhebung der Klage im September 1986 angenommen hat.
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Die Klage hat im Endergebnis auch noch aus einem anderen Grund keine Aussicht auf Erfolg. Nach Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 9. Februar 1989 hat die IBK als Eigentümerin am 29. März 1977 der Kreissparkasse Friedberg eine Grundschuld über 180.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen zur Sicherung des dem Käufer Leifkes gegebenen Darlehens und sonstiger aus der Geschäftsverbindung mit ihm entstehender Forderungen bewilligt. Über die Folgen dieser Belastung des eigenen Grundstücks brauchte der Beklagte die IBK als Baubetreuerin nicht zu belehren. Die rechtliche Tragweite der Belastung mit der Grundschuld war offensichtlich. Daß Leifkes dann am 2. November 1977 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, hat den Vermögensstand der IBK nicht mehr berührt. Die Grundschuld über 180.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen hat den Wert des Grundstücks samt zu dem Teil fertiggestelltem Bauwerk voll ausgeschöpft, wie sich aus dem Angebot Leifkes7 vom 24. Januar 1980, das Grundstück für 210.000 DM zu verkaufen, ergibt. Der Kläger räumt in seinem letzten Schriftsatz ein, daß unter diesen Umständen die Eigentumsumschreibung vor Abwicklung des Bauvertrags praktisch
belanglos gewesen ist. Danach fehlt ein Anhalt, daß durch die Eintragung des LÜH als Eigentümer am 2. November 1977 der Klägerin ein Schaden entstanden sein könnte.
Merz
Kref t
Fuchs
Kirchhof
Gärtner