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BGH · IX ZR 92/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/84

August 1982 schloß die Klägerin mit den Beklagten als Eltern des damals 15 Jahre alten Torsten einen formularmäßigen Schulund Intemats-, vertrag. Die Vertragsbedingungen bestimmen, daß der vertrag bis zu dem Schulabschluß gilt und mit einer Frist von acht Wbchen jährlich zu dem Schuljahresende, das ist der 31. Auch dann, wenn der Schüler aus Gründen, die das Internat nicht zu vertreten hat, vorzeitig abgemeldet bzw. vom Internat geronnen wird, sind die Internatskosten bis zu dem Ende des laufenden Schuljahres weiter zu zahlen; sie ermäßigen sich aber, beginnend mit dem Monat, der dem "Ausscheidungsmonat " folgt, um 1/10* Mit ihrer Berufung griffen die Beklagten dieses Urteil nur insoweit an, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt wurden, der die für das erste Halbjahr verlangte Summe von 5 781 DM abzüglich eines nach ihrer Behauptung gezahlten Betrages von 300 DM überschreitet. Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Klageanspruchs bezieht, der auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (vgl. Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Klägerin, daß der Sohn der Beklagten nicht intematstauglich gewesen sei und er es ohne durch die Klägerin zu vertretende Gründe abgelehnt habe, im Internat zu bleiben. Das Berufungsgericht meint, es sei zwar nicht zu beanstanden, daß die Klägerin in dem formularmäßigen Intematsvertrag das Risiko der Intemats-fähigkeit des Kindes auf ihren Vertragspartner abgewälzt habe. eines jeden Kalendermonats zu dem Schluß des Monats gekündigt werden, so daß die Intematskosten längstens für die Dauer von 1 1/2 Monaten nach einer ohne wichtigen Grund erfolgten Herausnahme des Kindes aus dem Internat weiter zu entrichten seien. Die finanziellen Belastungen, die den Vertragspartnern der Klägerin durch diese Abweichung von dem dispositiven Recht auferlegt würden, ständen in Fällen, in denen Eltern ihr Kind persönlich nicht betreuen könnten, faktisch der Herausnahme des Kindes aus dem Internat während eines laufenden Schuljahres entgegen, auch wenn der Schüler dort unglücklich sei und in seiner Entwicklung davon betroffen werde. Er halte es vielmehr mit den Belangen der Klägerin für vereinbar, die Kündigung zu dem Ende eines jeden Schulhalbjahres zuzulassen, was auch von anderen Internaten vereinbart werde. Unter diesen Umständen trage sie dafür die Darlegungsund Beweislast, auch wenn in Fällen des § 9 Abs. 1 AGBG der Vertragspartner des Verwenders grundsätzlich das Vorliegen einer Treu und Glauben widersprechenden, unangemessenen Benachteiligung darlegen und beweisen müsse. Schon daraus folge, daß die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf das Ende des Schuljahres in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei. Für die übrige Kostenkalkulation ließen sich - soweit sie nicht ohnehin längerfristig erfolgen müsse - Erfahrungssätze über die Zahl 'der zu dem Ende eines Schulhalbjähres aussscheidenden Kinder gewinnen. Die Beklagten sind nach der Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht dazu verpflichtet, die Heimkosten für das zweite Halbjahr des Schuljahres 1982/1983 zu zahlen. 1. Es ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht den Internatsschulvertrag rechtlich als Dienstvertrag behandelt (vgl. Der Revision ist zuzustimmen, daß die Beklagten den Vertrag nicht gemäß § 627 BGB kündigen konnten. Zivilsenats (BGHZ 47, 303, 307), die von dem Senat nach Prüfung der abweichenden Auffassungen von Dömer (NJW 1979, 241, 245/246) und Heinbuch (MDR 1980, 980, 983; NJW 1984, 1532, 1533) fortgeführt wird (BGHZ 90, 280, 282), kann ein dauerndes Dienstverhältnis bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Vertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide.vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen. Der für die Revisionsinstanz maßgebliche Sachverhalt berechtigt die Beklagten auch nicht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB. Die Umstände, die nach der Unterstellung des Berufungsgerichts maßgebend dafür waren, daß der Sohn der Beklagten Internat und Schule verließ, sind kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertra^skündigung. Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht dazu die Internats-fähigkeit eines Schülers zählt. Mai 1984 aaO hat der Senat darauf hingewiesen, daß beim Internatsvertrag die Fehleinschätzungen der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schülers, die Trennung vom Elternhaus zu bewältigen und sich in die IntematSgemeinschaft einzufügen, zu dem Verantwortungsbereich der Eltern gehören. Es besteht aber im ersten Jahr der \fertragszeit ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Schulund Internatsvertrages, das nicht erst zu dem Ende des Schuljahres ausgeübt werden kann. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin vorgesehene generelle Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf das Schuljahresende ist unwirksam, weil sie gemäß § 9 AGBG eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellt. b) Der rechtliche Ansatz, mit dem das Berufungsgericht eine Benachtei-, ligung der Beklagten im Sinne des § 9 AGBG prüft, ist zutreffend. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Feststellung einer Benachteiligung der Beklagten klärt, wie ihr Kündigungsrecht ohne Geltung der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin zu lösen wäre, und wenn es dieser Position die den Beklagten durch die Vertragsbedingungen eingeräumte Stellung gegenüberstellt (vgl. c) unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten den Schulund Internatsvertrag bei Maßgeblichkeit des dispositiven Rechts gemäß § 621 Nr. 3 BGB monatlich kündigen könnten. Eine solche Vartragsdauer entsprach dem Zweck des Vertrages und auch den Interessen der Beklagten. Das bürgerliche Recht setzt mit den §§ 620, 624 BGB die rechtliche Wirksamkeit eines auch auf mehrere Jahre abgeschlossenen oder durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristeten Dienstverhältnisses voraus. bb) Allerdings kann sich aus der Natur des von den Parteien abgeschlossenen Dienstverhältnisses ergeben, daß seine besondere Eigenart und die Interessenlage es gennäß §§ 242, 157 BGB gebieten, den Vertragspartner des Schulund Intematsträgers ein nicht an das Varliegen bestimmter Gründe geknüpftes Recht zur ordentlichen Kündigung des für eine bestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einzuräumen. Auch das Gesetz geht in § 624 BGB davon aus, daß es nach der Interessenlage geboten sein kann, trotz rechtsgeschäftlich festgelegter Vertragsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht zu gewähren. Von dem Erfordernis eines solchen.Rechts geht auch die Klägerin mit ihren vor formulierten Vertragsbedingungen aus. Dazu kann für den Schulund Intematsvertrag aus den auch hier zutreffenden Gründen der Entscheidung des Senats in BGHZ 90 , 280 nicht auf die Regelung des § 5 des Gesetzes zu dem Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht (PemUSG) vcm 24. Dafür können im Einzelfall nicht nur pädagogische Ziele und die finanziellen Möglichkeiten maßgebend sein, sondern auch der Unstand, wie weit etwa der Schulund Intematsträger nach seiner Organisation, geografischen Lage und seinem Ansehen Anträge auf Aufnahme von Schülern auch während eines laufenden Schuljahres entgegennimmt und erhalten kann. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, so ist gemäß §§ 157, 242 BGB im Wege ergänzender Vertragsgestaltung im ersten Jahr der Vertragsbindung ein zusätzliches ordentliches Kiindigungsrecht der Vertragspartner des Schulund Internatsvertrages zuzulassen, das nach einem Zeitraum zu ermöglichen ist, der lang genug ist, um verfrühtes Resignieren des Kindes und voreiliges elterliches Nachgeben zu verhindern. Das Schulhalbjahr ist eine Unterrichtseinheit, die sich als Zeitpunkt für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung seitens der Eltern anbietet. d) Von dieser nach Inhalt und Wesen eines Schulund Intematsvertrages angemessenen Regelung weichen die Vertragsbedingungen der Klägerin erheblich ab, weil sie weder eine Probezeit noch ein zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht im ersten Jahr der Vertragsbindung gewähren. Auch nach Abwägung der Interessen, die die Klägerin an einem Ründi-gungsrecht nur zu dem Ende des Schuljahres haben kann, stellt sich dessen Festlegung durch vorformulierte Vertragsbedingungen als Verstoß gegen die aus Treu und Glauben fließende Verpflichtung zur Rücksichtnahme gegenüber den Vertagspartner dar. Das Gericht hat dabei, auch wenn eine Partei konkrete Interessen nicht vorträgt, aus dem offenkundigen und unstreitigen Sachverhalt Feststellungen darüber zu treffen, welche als schutzwürdig anzuerkennenden Interessen auf jeder der beiden Seiten vorliegen. Die aufgezeigten besonderen Interessen von Eltern und Schülern an einer Iösungsmöglichkeit im ersten Jahr der Vertragsbindung erfordern es aber, daß der Schulund Internats träger für diese Zeit die Zurücksetzung seiner Belange hinnimnt. Er bietet in der Riegel wirksame Ausbildung und Erziehung auch für solche Kinder an, mit deren bisheriger persönlicher oder schulischer Entwicklung die Eltern nicht zufrieden sind. Die Fallgestaltung bei einem Schulund Intematsvertrag unterscheidet sich insoweit grundlegend von der eines Direktschulvertrages, den volljährige für sich selbst abschließen und der nicht mit einen vollkommenen Wechsel auch des privaten Lebenskreises verbunden ist. Die Interessenlage des vorliegenden Falles wird daher durch andere Gesichtspunkte geprägt als die Unstände, deren Würdigung in der Entscheidung des Senats in BGHZ 90, 280, 285 f maßgebend für die Wirksamkeit einer einjährigen Bindung an einen Direktschulvertrag war. gesehene Kühdigungsregelung für den bis zu dem Schulabschluß abgeschlossenen Schulund Intematsvertrag ist nach allem gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil die Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung auf das Schuljahresende auch für das erste Jahr der Vertragsbindung unangemessen ist. Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen, sondern folgt aus den Wesen des Vertrages. Diese führt - wie dargestellt - zur Annahme eines Kündigungsrechts zu dem Ehde des ersten in der Vertragszeit liegenden Schulhalbjahres und läßt im übrigen die Festlegung großzügiger Kündigungsmöglichkeiten als zu dem Schuljahresabschluß nicht zu, weil insoweit eine einheitliche, vertragstypische Interessenlage fehlt. Soweit die Vertragsbedingungen der Klägerin den Zugang der schriftlichen Kündigung durch eingeschriebenen Brief vorsehen, sind sie ohnehin gemäß § 11 Nr. 16 AGBG unwirksam«

Zitierte Normen: § 621 BGB § 9 AGBG § 627 BGB § 9 AGBG § 621 BGB § 9 AGBG § 621 BGB § 6 AGBG § 242 BGB § 97 ZPO
SchulundKindElternInteresseAGBGInternatBGBSchülerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 620, 621/ 626, 627;
AGBG §§ 9 Bc, 11 Nr. 12 a, 6 Abs. 2
Zur Kündigungsmöglichkeit von fomularmäßgig abgeschlossenen Intematsver-trägen.
BGH, ürt. v. 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84 - 0D3 Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 92/84
URTEIL
iri dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
28. Februar 1985 Pohl
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Internat Schloß ElUHBl GmbH & Co. Schulzentrum KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Bema KfSHP, 4787
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
1.	Jörg
2.	Karin,
- Prozeßbevollmächtigter:
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1985 durch den Versitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und DT. Graßhof
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Vbn Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin betreibt in Nordrhein-Westfalen ein Internat; sie ist Trägerin unter anderem einer Hauptschule, die als staatliche Ersatzschule anerkannt ist.
Am 6. August 1982 schloß die Klägerin mit den Beklagten als Eltern des damals 15 Jahre alten Torsten einen formularmäßigen Schulund Intemats-, vertrag. Torsten sollte mit Unterrichtsbeginn, am 30. August 1982, in die 9. Klasse der differenzierten Hauptschule aufgenonmen werden. Als Internatskosten sollten jährlich 13 020 DM, zahlbar in monatlichen Beträgen von 1 085 DM, entrichtet werden.
Die Vertragsbedingungen bestimmen, daß der vertrag bis zu dem Schulabschluß gilt und mit einer Frist von acht Wbchen jährlich zu dem Schuljahresende, das ist der 31. Juli, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden kann. Nach NT. 8 der Vertragsbedingungen ist eine Kündigung der Internatsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des allgemeinen Schulvertrages ausge-
 
schlossen. Auch dann, wenn der Schüler aus Gründen, die das Internat nicht zu vertreten hat, vorzeitig abgemeldet bzw. vom Internat geronnen wird, sind die Internatskosten bis zu dem Ende des laufenden Schuljahres weiter zu zahlen; sie ermäßigen sich aber, beginnend mit dem Monat, der dem "Ausscheidungsmonat " folgt, um 1/10*
Torsten war nach dem 30. August 1982 eine Woche lang im Internat. Nach seinem ersten Wochenendaufenthalt bei den Beklagten kehrten diese mit ihm zurück und erklärten dem Heimleiter in einem Gespräch, sie wollten ihren Sohn aus dem Internat nehmen. Das geschah. Mit Schreiben vom 10. September 1982 wies die Klägerin die Beklagten auf den Ausschluß des Kündigungsrechts und die Zahlungspflicht bis zu dem Schuljahresende hin und regte an, den am 6. September 1982 gefaßten Entschluß noch einmal zu überdenken. Die Beklagten reagierten darauf nicht.
Die Klägerin fordert die Zahlung des Jahresbetrages der Internatskosten unter Vornahme eines Abschlags^ von 1/10 ab Oktober 1982.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 11 640 DM nebst - jeweils nach Eintritt des Verzuges gestaffelten - Zinsen. Mit ihrer Berufung griffen die Beklagten dieses Urteil nur insoweit an, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt wurden, der die für das erste Halbjahr verlangte Summe von 5 781 DM abzüglich eines nach ihrer Behauptung gezahlten Betrages von 300 DM überschreitet. Das Oberlandesgericht wies die Klage in Höhe des Betrages von 5 859 DM, der den um 1/10 ermäßigten In-tematskosten für das 2. Schulhalbjahr entspricht, sowie in Höhe eines weiteren Betrages von 300 DM ab. Es ließ die Revision unter Beschränkung auf die Klageabweisung in Höhe von 5 859 DM zu. Die Klägerin möchte mit ihrer im Unfang der Zulassung eingelegten Revision die weitere Verurteilung der Beklagten erreichen.
 
Entsche idungsgründe
I.
Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Klageanspruchs bezieht, der auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (vgl. dazu BGHZ 53, 152, 155; BGH, Utt. v. 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 = NJW 1979, 767).
II.
Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Klägerin, daß der Sohn der Beklagten nicht intematstauglich gewesen sei und er es ohne durch die Klägerin zu vertretende Gründe abgelehnt habe, im Internat zu bleiben. Das Berufungsgericht meint, es sei zwar nicht zu beanstanden, daß die Klägerin in dem formularmäßigen Intematsvertrag das Risiko der Intemats-fähigkeit des Kindes auf ihren Vertragspartner abgewälzt habe. Dieser müsse das Risiko allerdings infolge der Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts auf das Ende eines Schuljahres im Vergleich zur Regelung des dispositiven Rechts übermäßig lange tragen. Bei deren Maßgeblichkeit könne der von den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 621 Nr. 3 BGB am 15. eines jeden Kalendermonats zu dem Schluß des Monats gekündigt werden, so daß die Intematskosten längstens für die Dauer von 1 1/2 Monaten nach einer ohne wichtigen Grund erfolgten Herausnahme des Kindes aus dem Internat weiter zu entrichten seien. Die Beklagten wären dann nur zur Zahlung von 2 000 DM verpflichtet gewesen, während die Klägerin unter Berufung auf ihre Vertragsbedingungen fast 10 000 DM mehr verlange. Die finanziellen Belastungen, die den Vertragspartnern der Klägerin durch diese Abweichung von dem dispositiven Recht auferlegt würden, ständen in Fällen, in denen Eltern ihr Kind persönlich nicht betreuen könnten, faktisch der Herausnahme des Kindes aus
 
dem Internat während eines laufenden Schuljahres entgegen, auch wenn der Schüler dort unglücklich sei und in seiner Entwicklung davon betroffen werde. Es liege damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Vertragspartner der Klägerin vor, die diesen im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG nur dann zugemutet werden könne, wenn sich gewichtige Gründe dafür finden ließen, die Interessen des Internats an der Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit höher zu bewerten. Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin wisse, daß er nicht in der Lage sei, solche Interessen festzustellen,. Er halte es vielmehr mit den Belangen der Klägerin für vereinbar, die Kündigung zu dem Ende eines jeden Schulhalbjahres zuzulassen, was auch von anderen Internaten vereinbart werde. Gleichwohl habe die Klägerin die Notwendigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts für ein ganzes Schuljahr nicht ausdrücklich gerechtfertigt. Unter diesen Umständen trage sie dafür die Darlegungsund Beweislast, auch wenn in Fällen des § 9 Abs. 1 AGBG der Vertragspartner des Verwenders grundsätzlich das Vorliegen einer Treu und Glauben widersprechenden, unangemessenen Benachteiligung darlegen und beweisen müsse. Daraus, daß die Klägerin es unterlassen habe, ihr Interesse an der Ausgestaltung ihrer Allgeneinen Vertragsbedingungei darzulegen, müsse geschlossen werden, daß sie dazu nicht in der Lage sei. Schon daraus folge, daß die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf das Ende des Schuljahres in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei. Hilfsweise legt der Berufungsrichter dar, aus pädagogischen Gründen sei eine Kündigung des
 Schulund Intematsvertrages zu dem Schulhalbjahr ebenso möglich wie zu dem
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Schuljahresende; auch jenes schließe mit der Erteilung von Zeugnissen eine Unterrichtseinheit ab. Auch wirtschaftliche Interessen der Klägerin rechtfertigten es nicht, längere Zeiteinheiten für die Kündigung vorzusehen. Das Ausscheiden von Schülern im Verlaufe eines Schuljahres verändere nicht die Grundlagen der Kalkulation der Schulkosten. Als staatlich anerkannte Ersatzschule erhalte die Klägerin die Kosten für die Lehrkräfte im wesentlichen vom Land ersetzt. Maßgebend sei dafür die Zahl der bei Schuljahres-
 
beginn angemeldeten Schüler. Für die übrige Kostenkalkulation ließen sich - soweit sie nicht ohnehin längerfristig erfolgen müsse - Erfahrungssätze über die Zahl 'der zu dem Ende eines Schulhalbjähres aussscheidenden Kinder gewinnen.
III.
Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Beklagten sind nach der Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht dazu verpflichtet, die Heimkosten für das zweite Halbjahr des Schuljahres 1982/1983 zu zahlen.
1.	Es ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht den Internatsschulvertrag rechtlich als Dienstvertrag behandelt (vgl. dazu BGH, UTt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 100/83 = FamRZ 1984, 868 = NJW 1984, 2093; Senatsurteil vom 24. Mai 1984 -
IX ZR 149/83 »NJW 1984, 2091).
2.	Der Revision ist zuzustimmen, daß die Beklagten den Vertrag nicht gemäß § 627 BGB kündigen konnten. Das Berufungsgericht erwägt dies in seinen Entscheidungsgründen auch nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist nach dieser Vbrschrift nur zulässig, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (BGHZ 47, 303, 307), die von dem Senat nach Prüfung der abweichenden Auffassungen von Dömer (NJW 1979, 241, 245/246) und Heinbuch (MDR 1980, 980, 983; NJW 1984, 1532, 1533) fortgeführt wird (BGHZ 90, 280, 282), kann ein dauerndes Dienstverhältnis bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Vertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide.vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen. Das ist hier der Fall. Der Vertrag sollte bis zu dem Schulabschluß des in
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die 9. Klasse der Hauptschule aufgenaranenen Sohnes der Beklagten gelten.
3.	Der für die Revisionsinstanz maßgebliche Sachverhalt berechtigt die Beklagten auch nicht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB. Die Umstände, die nach der Unterstellung des Berufungsgerichts maßgebend dafür waren, daß der Sohn der Beklagten Internat und Schule verließ, sind kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertra^skündigung. Zutreffend wertet das Berufungsgericht Umstände nicht als wichtigen Kündigungsgrund, die im Rahmen des dem Kündigenden vertraglich zufallenden Risikos liegen (BGHZ 24,
 91, 95). Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht dazu die Internats-fähigkeit eines Schülers zählt. Bereits in seiner Entscheidung vcm 24. Mai 1984 aaO hat der Senat darauf hingewiesen, daß beim Internatsvertrag die Fehleinschätzungen der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schülers, die Trennung vom Elternhaus zu bewältigen und sich in die IntematSgemeinschaft einzufügen, zu dem Verantwortungsbereich der Eltern gehören.
4.	Es besteht aber im ersten Jahr der \fertragszeit ein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Schulund Internatsvertrages, das nicht erst zu dem Ende des Schuljahres ausgeübt werden kann. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin vorgesehene generelle Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf das Schuljahresende ist unwirksam, weil sie gemäß § 9 AGBG eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellt.
a)	An dieser Generalklausel des § 9 AGBG kann die Laufzeitregelung des von den Parteien geschlossenen Dienstvertrages gemessen werden, obgleich das Klauselverbot des S H Nr. 12 a AGBG nur eine den Vertragspartner des Verwenders länger als 2 Jahre bindende Laufzeit für unwirksam erklärt (allg. Meinung, vgl. Senat in BGHZ 90, 280, 283/284). Die Revision greift das auch nicht an.
 
b)	Der rechtliche Ansatz, mit dem das Berufungsgericht eine Benachtei-, ligung der Beklagten im Sinne des § 9 AGBG prüft, ist zutreffend. Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsnachteil (vgl. § 8 AGBG) zu Lasten des Vertragspartners des KlauselVerwenders vorliegt, sind die ge-schriebenen und ungeschriebenenen Nonnen des Vertragsrechts, von denen die Formularbedingungen abweichen (BGH, Urt. v. 6. November 1981 - I ZR 178/79
= NJW 1982, 765; Wolf in Wolf/Hom/Lindacher AGBG § 9 Rdn. 50). Soweit es an solchen Normen fehlt, muß der Beurteilungsmaßstab der Natur des betreffenden Schuldverhältnisses entnehmen werden (Dietlein/Rebmann AGBG aktuell S 9 Rdn. 8). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zur Feststellung einer Benachteiligung der Beklagten klärt, wie ihr Kündigungsrecht ohne Geltung der vorformulierten Vertragsbedingungen der Klägerin zu lösen wäre, und wenn es dieser Position die den Beklagten durch die Vertragsbedingungen eingeräumte Stellung gegenüberstellt (vgl. dazu auch Graba in Schlosser/Goester-Waltjen/Graba AGBG § 9 Rdn. 46).
c)	unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten den Schulund Internatsvertrag bei Maßgeblichkeit des dispositiven Rechts gemäß § 621 Nr. 3 BGB monatlich kündigen könnten.
aa) § 621 BGB ist gemäß § 620 Abs. 2 BGB nur auf Dienstverhältnisse , anzuwenden, deren Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist. Die Parteien haben hier wirksam einen Dienstvertrag mit betimmter Dauer geschlossen. Er sollte bis zu dem Schulabschluß des Sohnes der Beklagten gelten. Eine solche Vartragsdauer entsprach dem Zweck des Vertrages und auch den Interessen der Beklagten. Die Klägerin sagte damit zu, den in die 9. Klasse der Hauptschule aufgenoranenen, noch schulpflichtigen (vgl. § 5 des Gesetzes zur Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 -GV NW S. 164) Sohn der Beklagten bis zu dem Hauptschulabschluß, der gemäß § 31 der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 (GV NW S. 552) mit
 dem erfolgreichen Abschluß der 9. Klasse erreicht wird, auszubilden. Gemäß § 37 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen von 8. April 1952 (GV NW S. 61) steht der Schulabschluß an einer genehmigten Ersatzschule dem an einer öffentlichen Schule erlangten Schulabschluß gleich. Gemäß S 6 Abs. 5 SchulpflichtG konnte die Schulpflicht durch Besuch der von der Klägerin betriebenen Ersatzschule erfüllt werden.
Das bürgerliche Recht setzt mit den §§ 620, 624 BGB die rechtliche Wirksamkeit eines auch auf mehrere Jahre abgeschlossenen oder durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristeten Dienstverhältnisses voraus. Selbst wenn ein seinen Sinn und Zweck nach für eine bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag eine für den Vertragspartner des Verwenders unangemessene Laufzeit haben sollte, handelt es sich doch um einen Vartrag auf bestimmte Dauer im Sinne des § 620 BGB, für den § 621 BGB nicht gilt (vgl. auch Heinbuch NJW 1984, 1532, 1533).
bb) Allerdings kann sich aus der Natur des von den Parteien abgeschlossenen Dienstverhältnisses ergeben, daß seine besondere Eigenart und die Interessenlage es gennäß §§ 242, 157 BGB gebieten, den Vertragspartner des Schulund Intematsträgers ein nicht an das Varliegen bestimmter Gründe geknüpftes Recht zur ordentlichen Kündigung des für eine bestimmte Zeit geschlossenen Vertrages einzuräumen. Auch das Gesetz geht in § 624 BGB davon aus, daß es nach der Interessenlage geboten sein kann, trotz rechtsgeschäftlich festgelegter Vertragsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht zu gewähren. Von dem Erfordernis eines solchen.Rechts geht auch die Klägerin mit ihren vor formulierten Vertragsbedingungen aus. Es wird auch von anderen Internats- und Schulträgern zugestanden und ist damit allgemein üblich und gehört zu dem Wesen des Vertrages.
cc) Zu klären bleibt, ob die Natur dieses besonderen Schuldverhältnis-
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ses auch die Festlegung bestimmter, angemessener Zeitpunkte für die Ausübung eines ordentlichen Kündigungrechts erfordert oder zuläßt.
Dazu kann für den Schulund Intematsvertrag aus den auch hier zutreffenden Gründen der Entscheidung des Senats in BGHZ 90 , 280 nicht auf die Regelung des § 5 des Gesetzes zu dem Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht (PemUSG) vcm 24. August 1976 (BGBl. I 2525) und die §§ 13, 15 des Berufsausbildungsgesetzes van 14. August 1969 (BGBl. I 1112) zurückgegriffen werden.
Die Frage kann nur im Rahmen einer Vertragsauslegung entschieden werden. Es ist dabei zu fragen, ob bei Schulund Intematsverträgen, die bis zur Erreichung eines bestimmten Schulziels abgeschlossen sind, nach der Interessenlage die Festlegung bestimmter Kündigungszeitpunkte zur Herstellung einer ausgewogenen, interessengerechten Vertragsregelung geboten ist.
Die Natur des Schulund Internatsvertrages wird dadurch geprägt, daß Kinder oder gerade volljährig gewordene Schüler zu erziehen, betreuen und unterrichten sind. Dies erfordert auf Seiten der Schüler die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit. Fehlen oder entfallen diese Voraussetzungen, wird ein Interesse an der Lösung vom Vertrag bestehen. Andererseits setzt , die Verwirklichung eines bestimmten, von Internatsträger vertretenen pädagogischen Konzepts oder von ihm verfolgter Erziehungsziele eine längerfristige Ausbildung und Erziehung voraus, zu deren Ziel auch die Überwindung von Kontakt- oder Einordnungsschwierigkeiten gehören mag. Ein Internats- und Schulträger kann die zur Verwirklichung seiner pädagogischen Ziele erforderlichen räumlichen Anlagen und sachlichen Mittel auch nur anbieten sowie die entsprechend qualifizierten Betreuer und Lehrer nur einstellen, wenn er für einen hinreichend langen Zeitraum davon ausgehen kann, daß die Grundlagen seiner Kalkulation bestehen bleiben.
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Es muß daher grundsätzlich dem Schulund Intematsträger überlassen bleiben, die Zeiträume der Bindung seiner Schüler und ihrer Eltern an bestimmte Unterrichtseinheiten festzulegen. Dafür können im Einzelfall nicht nur pädagogische Ziele und die finanziellen Möglichkeiten maßgebend sein, sondern auch der Unstand, wie weit etwa der Schulund Intematsträger nach seiner Organisation, geografischen Lage und seinem Ansehen Anträge auf Aufnahme von Schülern auch während eines laufenden Schuljahres entgegennimmt und erhalten kann.
Es gibt nach allem grundsätzlich keine einheitliche Interessenlage, die die Feststellung erlaubt, daß vertragstypischer, ausgewogener Inhalt eines Schulund Intematsvertrags ein nicht erst zu dem Schuljahresende ausübbares ordentliches Kündigungsrecht ist.
Anders ist dies jedoch für das erste Schuljahr, das ein Kind nach seiner Aufnahme in einem Internat zu verbringen hat. In dieser Phase der Umstellung des Schülers auf ganz neue Lebensumstände außerhalb des Elternhauses und des Erlebens eines Schülwechsels kann deutlich werden, daß ein Kind die neuen Anforderungen nicht bewältigen kann. Es erweist sich damit als nicht intematsfähig.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Internatsvertrages gemäß § 626 BGB besteht bei dieser? Situation - wie oben dargelegt - nicht. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die zwar zu dem Risikobereich der Eltern gehörende Fehleinschätzung der Intematseignung ihres Kindes in der Regel nicht auf mangelnder elterlicher Sorgfalt beruht. Die Eigenschaften und Fähigkeiten eines Kindes kennt im allgemeinen niemand besser als die Eltern. Sie streben normalerweise auch danach, die Lebensverhältnisse des Kindes so zu gestalten, wie sie für seine Entwicklung am besten sind. Es ist aber Eltern nicht immer möglich, die Persönlichkeit des Kindes so zu kennen, daß sie dessen Anpassungsfähigkeit an künftige, neue Lebensbedin-
 
gungen sicher beurteilen können. Diese mit Unsicherheiten behaftete Prognose ist bei jedem Abschluß eines Schulund Intematsvertrages anzustellen. Sein Vertragsinhalt ist nur ausgewogen, wenn dieses besondere Risiko berücksichtigt ist. Das kann durch Vereinbarung einer angemessenen Probezeit geschehen. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, so ist gemäß §§ 157, 242 BGB im Wege ergänzender Vertragsgestaltung im ersten Jahr der Vertragsbindung ein zusätzliches ordentliches Kiindigungsrecht der Vertragspartner des Schulund Internatsvertrages zuzulassen, das nach einem Zeitraum zu ermöglichen ist, der lang genug ist, um verfrühtes Resignieren des Kindes und voreiliges elterliches Nachgeben zu verhindern.
Das Schulhalbjahr ist eine Unterrichtseinheit, die sich als Zeitpunkt für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung seitens der Eltern anbietet. Die Unterteilung des Schuljahres in Semester ist in den für die Klägerin maßgeblichen Schulgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Nach Abschluß des ersten Halbjahres wird ein Zeugnis erteilt (vgl. z. B.
 § 2 der Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (AVO-SI) van 19. Juli 1984 (GV NW S. 412). Es ist vorgesehen, daß gewisse Lernbereiche nur im Halbjahresunterricht unterrichtet werden (vgl. z. B. § 3 AVO-SI). Nach dem Schulhalbjahr kann auch der Stundenplan wechseln. Auch dem Klassenverband kann zu diesem Zeitpunkt die mit einem Ausscheiden und eventuellen Neueintritt von Schülern verbundene Unruhe zugemutet werden.
d)	Von dieser nach Inhalt und Wesen eines Schulund Intematsvertrages angemessenen Regelung weichen die Vertragsbedingungen der Klägerin erheblich ab, weil sie weder eine Probezeit noch ein zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht im ersten Jahr der Vertragsbindung gewähren. Dies benachteiligt im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG Eltern und Schüler unangemessen. Die Klägerin setzt damit einseitig für sich eine ungerechtfertigte Bevorzugung durch.
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Auch nach Abwägung der Interessen, die die Klägerin an einem Ründi-gungsrecht nur zu dem Ende des Schuljahres haben kann, stellt sich dessen Festlegung durch vorformulierte Vertragsbedingungen als Verstoß gegen die aus Treu und Glauben fließende Verpflichtung zur Rücksichtnahme gegenüber den Vertagspartner dar.
aa) Diese Interessenabwägung hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann zu erfolgen, wenn der Verwender seine Interessen an der von ihm gewählten Wrtragsgestaltung nicht im einzelnen vorträgt.
Die Würdigung der Interessen jeder der Vertragsparteien muß zur Entscheidung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unangemessenen Benachteiligung vorgenannten werden. Das Gericht hat dabei, auch wenn eine Partei konkrete Interessen nicht vorträgt, aus dem offenkundigen und unstreitigen Sachverhalt Feststellungen darüber zu treffen, welche als schutzwürdig anzuerkennenden Interessen auf jeder der beiden Seiten vorliegen. Sodann hat das Gericht zu entscheiden, ob auf einer Seite Interessen überwiegen. Es hat die Bewertung der beiderseitigen Interessen abzuschätzen (Hubmann ACP 1956, 85, 88). Gemäß § 9 AGBG zu berücksichtigende Interessen lassen sich aus offenkundigen und unstreitigem Sachverhalt regelmäßig finden. Es wird daher kaum notwendig, im Rahmen des § 9 Abs. 1 AGBG eine Entscheidung auf die Darlegungsund Beweislast zu stützen (Graba aaO Rdn. 60). Das Berufungsge-, rieht hatte somit - wie es dies auch mit der Hilfsbegründung getan hat -die typische Interessenlage beider Parteien festzustellen und sie sodann zu bewerten.
Die Tatsachen, die das Berufungsgericht für die Bewertung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt, greift die Revision nicht an. Die Feststellung, ob dieser Sachverhalt Interessen begründet und deren Abwägung kann der Senat selbst vornehmen.
bb)Pädagogische Ziele und die Sicherung einer Kalkulationsgrundlage
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können zwar grundsätzlch die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts auf das jeweilige Schuljahresende rechtfertigen. Die aufgezeigten besonderen Interessen von Eltern und Schülern an einer Iösungsmöglichkeit im ersten Jahr der Vertragsbindung erfordern es aber, daß der Schulund Internats träger für diese Zeit die Zurücksetzung seiner Belange hinnimnt. Diese Rücksichtnahme ist ihm zu demutbar. Er bietet in der Riegel wirksame Ausbildung und Erziehung auch für solche Kinder an, mit deren bisheriger persönlicher oder schulischer Entwicklung die Eltern nicht zufrieden sind. Die Beurteilung der Intematseignung von Kindern, bei denen bereits Probleme aufgetreten sind, kann aber besonders unsicher sein. Mit der Erhaltung seiner Kalkulationsgrundlagen kann der Internats träger es daher nicht recht-fertigen, daß er es den Eltern zu demutet, diese vertragstypischen, erheblichen Risiken allein zu tragen. Er kennt die mit dem Eintritt von Kindern in Intematserziehung auf tretenden Eingewöhnungsschwierigkeiten und die Gefahr nicht überwindbarer Intematsunfähigkeit aus vielen Fällen besser als die jeweiligen Eltern. Es ist ihm daher zuzu demuten, aufgrund seiner Erfahrungen die Zahl der Kinder annähernd zu schätzen, deren Intematsfähigkeit von den Eltern falsch beurteilt wird und die daher die Unstellung nicht bewältigen. Dies muß er von vornherein bei seiner Kalkulation berücksichtigen.	'
Die Fallgestaltung bei einem Schulund Intematsvertrag unterscheidet sich insoweit grundlegend von der eines Direktschulvertrages, den volljährige für sich selbst abschließen und der nicht mit einen vollkommenen Wechsel auch des privaten Lebenskreises verbunden ist. Die Interessenlage des vorliegenden Falles wird daher durch andere Gesichtspunkte geprägt als die Unstände, deren Würdigung in der Entscheidung des Senats in BGHZ 90, 280, 285 f maßgebend für die Wirksamkeit einer einjährigen Bindung an einen Direktschulvertrag war.
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Die von der Klägerin in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen vor-
 
gesehene Kühdigungsregelung für den bis zu dem Schulabschluß abgeschlossenen Schulund Intematsvertrag ist nach allem gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil die Beschränkung des Rechts zur ordentlichen Kündigung auf das Schuljahresende auch für das erste Jahr der Vertragsbindung unangemessen ist.
Der Senat weicht damit nicht von der Wertung des VI. Zivilsenats in dem den Parteien bekannten Urteil vom 21. Februar 1984 - VI ZR 185/82 - ab. Der VI. Zivilsenat hat den Ausschluß des Kündigungsrechts während eines laufenden Schuljahres "jedenfalls" dann nicht beanstandet, wenn - was dort nur zu entscheiden war - ein solcher Vertrag nicht im ersten Jahr gekündigt wird.
e)	An die Stelle der unwirksamen Kündigungsregelung treten gemäß S 6 Abs. 2 AGBG die gesetzlichen Vorschriften. Eine ausdrückliche Regelung des dispositiven Rechts fehlt dafür allerdings. § 621 BGB ist - wie dargestellt - nicht anwendbar. Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen, sondern folgt aus den Wesen des Vertrages. In einem solchen Fall ist die sich aus den allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung ergebende Rechtslage die genäß § 6 Abs. 2 AGBG anwendbare (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1982 - KZR 14/81 = BB 1983, 662, 663; BGHZ 90, 69, 75 f); Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. S 6 AGBG Bern. 3;
, MünchKonn/Kotz BGB 2. Aufl. § 6 AGBG Rdn. 17, Lindacher in Wblf/Horn/Linda-cher AGBG § 6 Rdn. 6, 7). Die unwirksame Kündigungsregelung ist daher durch die Rechtslage zu ersetzen, die aufgrund der Vertragsauslegung zu gelten hat. Diese führt - wie dargestellt - zur Annahme eines Kündigungsrechts zu dem Ehde des ersten in der Vertragszeit liegenden Schulhalbjahres und läßt im übrigen die Festlegung großzügiger Kündigungsmöglichkeiten als zu dem Schuljahresabschluß nicht zu, weil insoweit eine einheitliche, vertragstypische Interessenlage fehlt.
5. Die Beklagten haben das ihnen zu dem Ende des Schulhalbjahres
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1982/1983 zustehende Kündigungsrecht wirksam ausgeübt.
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die Beklagten den Vertrag am 6. September 1982 gekündigt haben, als sie dem Heimleiter erklärten, ihr Sohn werde nicht in das Internat zurückkehren. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß jener nicht berechtigt gewesen sei, sie zu vertreten, und daß eine Kündigung nicht durch eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Nach dem Schreiben des Verwaltungsdirektors der Klägerin vom 10. September 1982 hätten die Beklagten davon ausgehen kämen, daß die Klägerin nicht auf einer förmlichen Kündigung bestehe.
Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler enthält diese von § 242 BGB gerechtfertigte Begründung nicht. Soweit die Vertragsbedingungen der Klägerin den Zugang der schriftlichen Kündigung durch eingeschriebenen Brief vorsehen, sind sie ohnehin gemäß § 11 Nr. 16 AGBG unwirksam«
Die Revision der Klägerin ist nach allen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Merz	Zorn	Gärtner	'
Winter
 Graßhof