Zivilsenat des Blindesgerichtshofs durch die Richter Puchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 31. 1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussich auf Erfolg bietet. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Gründe Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall nicht auf.Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF XX 2R 92/82 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau Lieselotte Straße 2, » - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. v. gegen den Elektromeister Heinz Istraße 1, 9 - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der IX. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs durch die Richter Puchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 31. Mai 1983 beschlossen: 1. Der Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussich auf Erfolg bietet. 2. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1982 wird abgelehnt. 3. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. 4. Streitwert: 73 188 DM. Gründe Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall nicht auf. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem ersten Revisionsurteil ist nur noch die Frage offen geblieben, ob der Klageanspruch auf Mitwirkung bei der Rückgewähr und Teilung der Grundschuld entgegen seinem Wortlaut durch den Vergleich über den Ausgleich des Zugewinns mit-abgegolten ist. Das verneint der Berufungsrichter in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Falles ohne Rechtsverstoß. Auf seine - nicht unbedenklichen - Ausführungen zu einem Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB kommt es nicht an, weil der Grundschuld kein Grundverhältnis zugrunde liegt, dessen Unwirksamkeit einen Bereicherungsanspruch begründen könnte (sog, isolierte Grundschuld), Puchs Henkel Dr, Lang Gärtner Winter