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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Gärtner und Dr. Jähnke am 4. Gründe Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anwaltsvertrags steht dem Kläger nicht zu, weil ein etwaiger Anspruch auf Berufsschadensrente (§§ 64, 87, 91, 93 ff BEG) durch die Vergleichsleistung im Abhilfeverfahren bereits erfüllt worden ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, hat der Kläger am 1. Die Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. Für die Annahme der Revision, mit dem Vergleich im Abhilfeverfahren habe die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden (§§ 64, 87 ff BEG) dem Grunde nach anerkannt, fehlt Jeder Anhalt; von einer Bindung daran im anhängigen Verfahren kann keine Rede sein. Juni 1965 verwirkt und der BerufsSchadensanspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen war, nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 75 BEG
RechtsanwaltTätigkeitBundesgerichtshofsBEGDienstverpflichtungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U ZR 21/S2 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Walter Izeile 9f
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den Rechtsanwalt Friedrich Joachim R
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Gärtner und Dr. Jähnke am 4. Mai 1982 beschlossen:
Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 1981 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anwaltsvertrags steht dem Kläger nicht zu, weil ein etwaiger Anspruch auf Berufsschadensrente (§§ 64, 87,
 91, 93 ff BEG) durch die Vergleichsleistung im Abhilfeverfahren bereits erfüllt worden ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, hat der Kläger am 1. Januar 1940 - Ende der Dienstverpflichtung - eine unbefristete, auf Dauer angelegte Tätigkeit als Angestellter angenommen, die der vor der Verfolgung ausgeübten gleichwertig war und ihm nachhaltig Einkünfte mindestens in gleicher Höhe wie vor der Entlassung verschaffte. Damit endete ein möglicher Ent-
 
schädigungsZeitraum (§ 93 mit §§ 92 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 1 BEG, § 33 mit §§ 29, 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG).
Aus der Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 31* Dezember 1939 errechnen sich nur 100 DM Mindestrente (§§ 93, 95 Abs. 2 BEG, § 33 der 3. DV-BEG); sie bleibt samt den Rückständen seit 1. November 1953 weit unter der Vergleichsleistung seit 1. Januar I960.
Die Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. RzW 1968, 216; 1976, 179)* Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht.
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit und der Nachhaltigkeit einer wiederaufgenommenen Tätigkeit ist weitgehend Aufgabe des Tatrichters; Rechtsfehler sind nicht erkann-bar. Für die Annahme der Revision, mit dem Vergleich im Abhilfeverfahren habe die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden (§§ 64, 87 ff BEG) dem Grunde nach anerkannt, fehlt Jeder Anhalt; von einer Bindung daran im anhängigen Verfahren kann keine Rede sein. Soweit sich die Revision auf eine den 31» Dezember 1939 überdauernde Dienstverpflichtung beruft, setzt sie sich in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt.
Da schon aus diesem Grunde das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann, kommt es auf die Frage, ob das Klagerecht
 gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Juni 1965 verwirkt und der BerufsSchadensanspruch nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen war, nicht mehr an.
Mai
 Henkel
Fuchs
 Gärtner
Dr. Jähnke