Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr, Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Januar 1967 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, seinen Antrag innerhalb der Frist des § 190 a BEG zu substantiieren. September 1966 wirksam gemäß Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG den Antrag, aus Gründen der Nationalität erlittene Ge-sundheitsschäden zu entschädigen, gestellt hat. Mit dem Hinweis auf das beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier anhängig gewesene Verfahren habe der Kläger lediglich seiner Pflicht nach § 190 Nr. 5 BEG genügt, aber nicht die nach Wenn nur mitgeteilt werde, de Kläger sei in Jugoslawien geboren, lebe in Frankreich und habe Gesundheitsschäden erlitten, reiche die Bezugnahme auf die Akten der Behörde in Trier nicht aus. Es sei nicht verpflichtet gewesen, sich die Kenntnis des Sachverhalts durch Beiziehung und Studium der Akten zu verschaffen. Denn das Bundesverwaltungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, sich Kenntnis vom Inhalt der Angaben im früheren Verfahren zu verschaffen; überdies habe der Kläger im früheren Verfahren eine NationalSchädigung in Abrede gestellt. Das bedeutet: War ein Antrag auf Entschädigung aus Gründen der Nationalität erlittener Gesundheitsschäden (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 bis 4 BEG-SchlußG) nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 aaO wirksam, aber ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. Hier kann offenbleiben, ob der Hinweis auf die Akten der Behörde und des Landgerichts in Trier bei Stellung des Antrags am 30. War er es, so erlegte § 190 a Abs. 1 BEG dem Kläger eine Substantiierungspflicht nicht auf.War er es nicht, so mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Meidung des Anspruchsverlustes bis 31. Eine anderweitig gegebene Erläuterung im Sinne der §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG brauchte nicht in vergleichbarer Form und mit gleichem Inhalt gegenüber der Behörde wiederholt zu werden, bei der nunmehr der Antrag auf Entschädigung gestellt war; es genügte, daß bis zu dem Stichtag des § 190 a BEG der Antragsteller auf seine schon zu anderen Akten oder zu einem anderen Verfahren eingereichte Schilderung Bezug genommen hat. Das hat der Senat nicht nur für die Nachmeldung bisher nicht geltend gemachter Ansprüche bei derselben Behörde (§ 189 a Abs. 1 BEG) ausgesprochen (vgl. Auch die Angaben vor einer anderen, zur Entscheidung über den angemeldeten Anspruch nicht berufenen Behörde, sei es einer Rückerstattungsbehörde, dem nur nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zuständigen Regierungspräsidenten in Köln oder einem anderen unzuständigen Amt, sind Danach kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamts bis zu dem Stichtag des § 190 a BEG die Akten beigezogen oder von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Notwendig war die Darstellung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch aus Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nach Meinung des Antragstellers begründete. März 1967 eine ausführliche Darstellung von Maßnahmen, die als schädigende im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht kommen, und ferner eine ins einzelne gehende Beschreibung der auf jene Maßnahmen zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Juli 1966 ergibt, daß eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG nicht festzustellen und mithin der Anspruch nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Da dem Kläger zudem die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG zur Seite steht, ist nach seinen Angaben vor der Behörde und dem Landgericht in Trier, obwohl er dort eine Schädigung aus Gründen der Nationalität verneint hatte, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß er einen Anspruch nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 bis 4 BEG-Schlußgesetz erlangt hat (vgl. Nach alledem wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs (Art, VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG) an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 92/78 URTEIL Verkündet am ------- 2. Oktober 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alexander V 9 f Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteDres. BUH! und flHH, KAU - gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das BundesVerwaltungsamt, ing §, KM > Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. IBM - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr, Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26, Juni 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand 1957 beantragte der 1914 in Serbien geborene Kläger beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, aus Gründen der « politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erlittene Schäden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit zu entschädigen. Im Juni 1964 legte er dar: Er sei Beamter des jugoslawischen Finanzministeriums gewesen. Am 1. März 1942 sei er in Nis von der Gestapo verhaftet, einen Monat später in ein Gefängnis in Belgrad verbracht, dort an beiden Handgelenken und auch am Kopf schwer verletzt, dann in das SS-Lager Sajmiste, wo man ihn regelmäßig mit Peitschen geschlagen habe, und schließlich über Krems und Stargard nach Norwegen in das Lager Falstad deportiert worden. Im November 1943 habe er nach Schweden fliehen können. Gleichzeitig reichte der Kläger Urkunden neben anderen über seine Kriegsgefangenschaft als Zivilist und über seine Anerkennung als Flüchtling, ferner die Bekundung eines Zeugen sowie acht Atteste von sechs Ärzten ein. Der Bescheid vom 17. August 1964 und das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 1966 lehnten einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit ab, weil der Kläger nicht als politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen werden könne. Am 30. September 1966 ging folgendes Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers beim BundesVerwaltungsamt ein: 99 • • • Vorliegend wird Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Ich weise darauf hin, daß bereits früher ein Verfahren beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier unter dem AZ.: 253 443 LfD.-Nr. C 868/1964 und beim Landgericht Trier unter dem AZ.: 4 0 (WG) 449/65 anhängig war. Für Beiziehung dieser Akten und Nachricht über deren Eingang wäre ich sehr verbunden." Am 16. Januar 1967 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, seinen Antrag innerhalb der Frist des § 190 a BEG zu substantiieren. Darauf erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers am 14. März 1967: "Da mir die Vorakten bisher trotz Erinnerung noch nicht übersandt worden sind, mache ich vorsorglich im Rahmen des § 190 a BEG deren Inhalt zu dem Gegenstand dieses Verfahrens. 4 - y Im übrigen weise ich darauf hin, daß der Antragsteller auf Grund der Verfolgungsmaßnahmen insbesondere an nervösen Störungen, Schlaflosigkeit, Gedächtnisschwäche und Depressionen leidet." Am 24. September 1968 forderte das Bundesverwaltungsamt die Akten bei der Behörde in Trier an. Durch Bescheid vom 28. Dezember 1970 lehnte es den Antrag vom September 1966 ab, weil die Maßnahmen gegen den Kläger nicht aus volkstumspolitischen, sondern militärischen Gründen ergriffen worden seien. Die Klage auf Heilverfahren sowie KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1949 und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger am 30. September 1966 wirksam gemäß Art. VI Nr. 5 Abs. 1 BEG-SchlußG den Antrag, aus Gründen der Nationalität erlittene Ge-sundheitsschäden zu entschädigen, gestellt hat. Es meint aber weiter, nach Abs. 2 aaO, § 190a BEG hätte der Kläger die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben zur Vermeidung des Ausschlusses bis 31. März 1967 nachholen müssen; denn er habe bei der Anmeldung am 30. September 1966 einen seinen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalt nicht dargelegt. Mit dem Hinweis auf das beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier anhängig gewesene Verfahren habe der Kläger lediglich seiner Pflicht nach § 190 Nr. 5 BEG genügt, aber nicht die nach §§ 190 a, 190 Nr. 2 BEG geforderte Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts ersetzt. Wenn nur mitgeteilt werde, de Kläger sei in Jugoslawien geboren, lebe in Frankreich und habe Gesundheitsschäden erlitten, reiche die Bezugnahme auf die Akten der Behörde in Trier nicht aus. Denn das Bundesverwaltungsamt habe nicht mit den Ermittlungen beginnen können, wenn der Antragsteller nicht einmal in groben Zügen den Sachverhalt dargestellt habe. Es sei nicht verpflichtet gewesen, sich die Kenntnis des Sachverhalts durch Beiziehung und Studium der Akten zu verschaffen. Der Mitteilung über das vorausgegangene Verfahre sei nur zu entnehmen gewesen, daß der Kläger Ansprüche aus § 1 BEG erhoben hatte. Wie die Anmeldung eines Anspruchs nach § 1 BEG die Anmeldung nach Art. VI BEG-SchlußG nicht ersetzen könne, so könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich aus einem zu § 1 BEG betriebenen Verfahren ein nach Art. VI BEG-SchlußG erheblicher Sachverhalt erkennen lasse. Ob das hier doch so sei, könne offenbleiben. Denn das Bundesverwaltungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, sich Kenntnis vom Inhalt der Angaben im früheren Verfahren zu verschaffen; überdies habe der Kläger im früheren Verfahren eine NationalSchädigung in Abrede gestellt. Diese Ausführungen tragen nicht die Zurückweisung der Berufung. Gemäß Art. VI Nr. 5 Abs. 2 BEG-SchlußG ist § 190 a BEG in den Verfahren wegen Schädigung aus Gründen der Nationalität (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG) entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: War ein Antrag auf Entschädigung aus Gründen der Nationalität erlittener Gesundheitsschäden (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 bis 4 BEG-SchlußG) nach Art. VI Nr. 5 Abs. 1 aaO wirksam, aber ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 nachgeholt werden, um den Ausschluß mit dem Anspruch zu vermeiden. Hier kann offenbleiben, ob der Hinweis auf die Akten der Behörde und des Landgerichts in Trier bei Stellung des Antrags am 30. September 1966 eine Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts war. War er es, so erlegte § 190 a Abs. 1 BEG dem Kläger eine Substantiierungspflicht nicht auf. War er es nicht, so mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Meidung des Anspruchsverlustes bis 31. März 1967 nachgeholt werden. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch geschehen, daß der Kläger am 14. März 1967 den Inhalt jener Akten zu dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Birndesverwaltungsamt gemacht hat. Eine anderweitig gegebene Erläuterung im Sinne der §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG brauchte nicht in vergleichbarer Form und mit gleichem Inhalt gegenüber der Behörde wiederholt zu werden, bei der nunmehr der Antrag auf Entschädigung gestellt war; es genügte, daß bis zu dem Stichtag des § 190 a BEG der Antragsteller auf seine schon zu anderen Akten oder zu einem anderen Verfahren eingereichte Schilderung Bezug genommen hat. Das hat der Senat nicht nur für die Nachmeldung bisher nicht geltend gemachter Ansprüche bei derselben Behörde (§ 189 a Abs. 1 BEG) ausgesprochen (vgl. BGH RzW 1971, 561; 1975, 276 aE; 1976, 153). Auch die Angaben vor einer anderen, zur Entscheidung über den angemeldeten Anspruch nicht berufenen Behörde, sei es einer Rückerstattungsbehörde, dem nur nach Art. V Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG zuständigen Regierungspräsidenten in Köln oder einem anderen unzuständigen Amt, sind in das Verfahren bei der nunmehr angerufenen Behörde eingeführt, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren rechtzeitig auf jene Angaben verwiesen hat (BGH RzW 1973, 227 Nr, 23; 1978, 67; 229). Das gilt, weil die Fälle gleich liegen, auch im Verfahren wegen Schädigung aus Gründen der Nationalität (Art, VI Nr, 7 BEG-SchlußG). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Zweck des § 190 a BEG nicht gerecht, vielmehr die Antragsteller mit einem vermeidbaren Mehraufwand belastet haben, ohne das Bundesverwaltungsamt fühlbar zu entlasten. Die BeiZiehung der Akten, auf die der Antragsteller hingewiesen hatte, fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich jeder Behörde und war ihr daher zuzu demuten. Danach kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Sachbearbeiter des Bundesverwaltungsamts bis zu dem Stichtag des § 190 a BEG die Akten beigezogen oder von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Angaben in den Akten, auf die bis 31. März 1967 verwiesen worden ist, mußten allerdings die in BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1975, 237; 1976, 153; 1977, 73 umschriebenen Anforderungen erfüllen. Notwendig war die Darstellung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Sachverhalts, der den Anspruch aus Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nach Meinung des Antragstellers begründete. Vollständig oder gar schlüssig mußte die Darstellung nicht sein. Unverzichtbar war jedoch die Darstellung des schadenstiftenden Ereignisses und seiner Folgen für Körper oder Gesundheit, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller auf Grund der behaupteten Maßnahmen leidet und die seine Erwerbsfähigkeit herabsetzen. Beweismittel hierfür mußten erkennbar sein (BGH RzW 1978, 20; 73). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Akten der Behörde und die des Landgerichts in Trier, die laut Sitzungsniederschrift vom 13. April 1978 Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und deren Inhalt deshalb der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO), enthielten bereits am 14. März 1967 eine ausführliche Darstellung von Maßnahmen, die als schädigende im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht kommen, und ferner eine ins einzelne gehende Beschreibung der auf jene Maßnahmen zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden. Diese Schilderung ist in beispielhafter Weise durch Beweismittel belegt. Das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 1966 ergibt, daß eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG nicht festzustellen und mithin der Anspruch nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH RzW 1970, 330). Da dem Kläger zudem die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG zur Seite steht, ist nach seinen Angaben vor der Behörde und dem Landgericht in Trier, obwohl er dort eine Schädigung aus Gründen der Nationalität verneint hatte, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß er einen Anspruch nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 bis 4 BEG-Schlußgesetz erlangt hat (vgl. BGH RzW 1978, 107 Nr. 14). Nach alledem wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs (Art, VI Nr. 1 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG) an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Fuchs Dr. Thumm Portmann Gärtner