* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 92/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/77

Der Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz umfaßt nicht den Antrag auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete erstmals 1963 einen Entschädigungsanspruch an, und zwar wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in die Antragsfrist« Er trug vor, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und sei 1939 aus seinem Heimatstaat Polen nach Kanada ausgewandert« 1973 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab« In der Klageschrift machte der Kläger, der Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren verlangte, auch geltend, wenn er wider Erwarten nicht als Vertriebener im Sinne des § 130 BEG a. Im Januar 1975 hatte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Beihilfeanspruch nicht zustehe, veil er ihn entgegen Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG nicht bis zu dem 30. Der Beihilfeanspruch sei im Verhältnis zu den allgemeinen Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eigener Art. Der Entschädigungsantrag des Klägers von 1963 könne nicht als Beihilfeantrag im Sinne von Art. V BEG-SchlußG gewertet werden. Art. V BEG-SchlußG enthalte keine Vorschrift, die einen Neuantrag entbehrlich mache, wenn über einen Entschädigungsantrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz noch nicht entschieden worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision umfaßt weder ein Entschädigungsantrag nach § 4, § 130 oder § 160 BEG noch ein unbestimmtes Entschädigungsverlangen zugleich hilfsweise und ohne dahin gehende Erklärung des Antragstellers auch einen Antrag auf Beihilfe gemäß Art* V BEG-SchlußG* Art* V BEG-SchlußG ist nach seiner Überschrift eine Sonderregelung* Daß diese außerhalb des Systems der Entschädigungsansprüche im zweiten, dritten und vierten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes steht, ergibt sich daraus, daß sie nicht in diesem Gesetz, sondern eigenständig im BEG-Schlußgesetz getroffen worden ist (vgl* BT-Drucks* IV/1550 Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes, Zu Nr* 12; BT-Drucks* IV/3423 Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses zur Drucks* IV/1550, Zu Art. V unter 1.). Der Beihilfeanspruch des Art* V BEG-SchlußG ist vielmehr nach seiner gesetzlichen Grundlage sowie nach Voraussetzungen, Art und Inhalt gegenüber dem Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch eigener Art, den keiner der einzelnen Entschädigungsansprüche mitumfaßt (vgl. Ebenso wie Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird auch eine Beihilfe im Sinne des Art. V BEG-SchlußG nur auf Antrag gewährt. Eine dem Art. VI Nr. 6 BEG-SchlußG ähnliche Vorschrift, die in einem solchen Falle einen Antrag auf Beihilfe entbehrlich machte, gibt es nicht. Es konnte sie auch nicht geben, weil der Beihilfeanspruch anders als der Entschädigungsanspruch nach Art. VI BEG-SchlußG (vgl. Spruchs nur noch die Beihilfe beantragen wollte« Entschloß er sich, vorsorglich auch oder nur noch Beihilfe zu verlangen, dann mußte er dies zu dem Ausdruck bringen, d« h« er mußte die Gewährung einer Beihilfe rechtzeitig beantragen (Art« V Nr. 4 Abs« 2 Satz 1 BEG-SchlußG) • Die Entschädigungsbehörde, bei der sein Entschädigungsanspruch anhängig war, konnte ihn dazu veranlassen« Dies lag nahe, wenn sie auch für den Beihilfeanspruch zuständig und der Antragsteller nach seinem Vortrag gemäß §§ 4, 150, 160 BEG nicht anspruchsberechtigt war. Blieb die Behörde untätig und versäumte der Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretender Unkenntnis die Frist für den Beihilfeantrag, so konnte ihm nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs.3 BEG) geholfen werden. Auch diese Möglichkeit schied jedoch nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG aus, wenn Beihilfe und Wiedereinsetzung erst nach dem 31. Dezember 1969 beantragt wurden« Insoweit ist der Antrag auf Beihilfe nicht anders zu behandeln als die Anmeldung anderer Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem BEG-Schlußgesetz, insbesondere auch die Anmeldung von Ansprüchen, die erst durch Art« I BEG-SchlußG entstanden sind, gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG.

Zitierte Normen: § 130 BEG
BEG-SchlußGBEGBeihilfeanspruchAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBeihilfe

Volltext der Entscheidung

24C6 023
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1; BEG § 1S9 Abs. 1 Satz 1
Der Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz umfaßt nicht den Antrag auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG.
BGH, Urt. v. 22. Juni 1978 - IX ZR 92/77 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 92/77	URTEIL
Verkündet am
22. Juni 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundtbeamter
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit der Geachäftsatelle
 Isidore
Blvd.,
/Kanada,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. flHHHI und
 gegen
Land Nordrhein « Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8« Juni 1977 wird zurückgewiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger«
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger meldete erstmals 1963 einen Entschädigungsanspruch an, und zwar wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in die Antragsfrist« Er trug vor, er gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und sei 1939 aus seinem Heimatstaat Polen nach Kanada ausgewandert« 1973 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab« In der Klageschrift machte der Kläger, der Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren verlangte, auch geltend, wenn er wider Erwarten nicht als Vertriebener im Sinne des § 130 BEG a. F« anerkannt werde, stehe ihm auf jeden Fall eine Beihilfe nach Art« V BEG-SchlußG zu. Das Landgericht wies die Klage ab, well der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 130 BEG a« F« sei«
 
Die auf 7.940 DM Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG gerichtete Berufung nahm der Kläger im Juli 1973 zurück.
Im Januar 1975 hatte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde im Januar 1976 als verspätet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Beihilfeanspruch nicht zustehe, veil er ihn entgegen Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG nicht bis zu dem 30. September 1966 angemeldet habe. Der Beihilfeanspruch sei im Verhältnis zu den allgemeinen Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eigener Art. Der Entschädigungsantrag des Klägers von 1963 könne nicht als Beihilfeantrag im Sinne von Art. V BEG-SchlußG gewertet werden. 1963 habe es diese Bestimmung noch nicht gegeben. Venn der Kläger in der Folgezeit einen Beihilfeanspruch hätte geltend machen wollen, hätte er sich nicht mit bloßem Schweigen begnügen dürfen. Art. V BEG-SchlußG enthalte keine Vorschrift, die einen Neuantrag entbehrlich mache, wenn über einen Entschädigungsantrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz noch nicht entschieden worden sei. Der Entschädigungsbehörde könne nicht zugemutet werden, sämtliche Anträge nach dem Bundesentschädigungsgesetz auch bei jahrelangem Schweigen
 
der Antragsteller darauf zu überprüfen, ob etwa eine Beihilfe nach Art* V BEG-SchlußG in Betracht komme* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den erstmals 1973 gestellten Beihilfeantrag des Klägers sei schon wegen Art* VIII BEG-SchlußG ausgeschlossen* Aus entgegengesetzter früherer Behördenpraxis könne der Kläger auch nach dem Gleichheitsgrundsatz nichts für sich herleiten* Niemand habe einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsbehörde frühere Fehler wiederhole*
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden*
Entgegen der Auffassung der Revision umfaßt weder ein Entschädigungsantrag nach § 4, § 130 oder § 160 BEG noch ein unbestimmtes Entschädigungsverlangen zugleich hilfsweise und ohne dahin gehende Erklärung des Antragstellers auch einen Antrag auf Beihilfe gemäß Art* V BEG-SchlußG* Art* V BEG-SchlußG ist nach seiner Überschrift eine Sonderregelung* Daß diese außerhalb des Systems der Entschädigungsansprüche im zweiten, dritten und vierten Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes steht, ergibt sich daraus, daß sie nicht in diesem Gesetz, sondern eigenständig im BEG-Schlußgesetz getroffen worden ist (vgl* BT-Drucks* IV/1550 Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes, Zu Nr* 12; BT-Drucks* IV/3423 Schriftlicher Bericht des Wiedergutmachungsausschusses zur Drucks* IV/1550, Zu Art. V unter 1.). Es handelt sich um eine finanzielle Hilfe für einen bestimmten, von individueller Entschädigung ausgeschlossenen Personenkreis (Art* V Nr. 1 Abs* 4 und 3 BEG-SchlußG), nicht um eine möglichst gerechte Entschädigung für im Einzelfall nach Art und

V
 
Ausmaß zu ermittelnde Verfolgungsschäden (vgl. BGH RzW 1971, 373; 1974, 51). Folgerichtig bezeichnet Art, V BEG-SchlußG den durch ihn neu geschaffenen Anspruch nicht als Anspruch auf Entschädigung, sondern als Anspruch auf Beihilfe. Mit den Entschädigungsansprüchen hat er gemeinsam, daß er nur Verfolgten (§ 1 BEG) oder nach ihrem Tod ihren nächsten Angehörigen zusteht.
Er setzt aber nicht immer einen Verfolgungsschaden voraus (Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative). Erheblich sind nur Schäden an Freiheit und an Leben (aaO Abs. 1 und 2), aber ohne daß aus der Erfüllung mehrerer Anspruchstatbestände auch mehrere Ansprüche erwachsen (vgl. BGH RzW 1971, 373; 1975, 118; Zorn RzW 1965, 481, 485 unter 3a). Es besteht immer nur ein Anspruch auf eine Beihilfe, deren Höhe pauschal und summarisch durch Art, Dauer und Zahl der Schädigungen sowie durch das Alter und die Behinderung des Berechtigten bestimmt wird. Begrenzt wurde sie letzten Endes durch die Zahl der Berechtigten, weil nur der nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 errichtete Sonderfonds zu verteilen war (Art. V Nr. 1 Abs. 12 und 13). Daraus # ergab sich ein besonderes Interesse nicht nur der Entschädigungsbehörde, sondern vor allem auch der Berechtigten insgesamt daran, daß die Zahl der Anträge und der Berechtigten möglichst bald endgültig festgestellt werden konnte. Zuständig sind nur die Entschädigungsbehörden des Beklagten (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1), Die Pflicht, die Anträge zu begründen, und die Folgen ihrer Verletzung sind in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 anders als für die Entschädigungsansprüche nach § 190 a BEG geregelt.
Art. V BEG-SchlußG brachte somit nicht neben den §§ 4, 150, 160 BEG eine zusätzliche, mit Beschränkungen
 
^ r --
verbundene Grundlage für den im übrigen nach Voraussetzungen, Art und Inhalt einheitlichen Entschädiguns-anspruch. Der Beihilfeanspruch des Art* V BEG-SchlußG ist vielmehr nach seiner gesetzlichen Grundlage sowie nach Voraussetzungen, Art und Inhalt gegenüber dem Entschädigungsanspruch des Bundesentschädigungsgesetzes ein Anspruch eigener Art, den keiner der einzelnen Entschädigungsansprüche mitumfaßt (vgl. BGH RzW 1970, 414; Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 58/73» teilw. wiedergegeben bei Vogt RzW 1975» 161, 167).
Ebenso wie Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird auch eine Beihilfe im Sinne des Art. V BEG-SchlußG nur auf Antrag gewährt. Gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 waren Anträge auf Gewährung einer Beihilfe bis zu dem 30. September 1966 zu stellen. Es genügte somit nicht, daß bei Verkündung des BEG-Schlußge-setzes noch ein Entschädigungsanspruch anhängig war.
Eine dem Art. VI Nr. 6 BEG-SchlußG ähnliche Vorschrift, die in einem solchen Falle einen Antrag auf Beihilfe entbehrlich machte, gibt es nicht. Es konnte sie auch nicht geben, weil der Beihilfeanspruch anders als der Entschädigungsanspruch nach Art. VI BEG-SchlußG (vgl.
 §§ 167, 168 BEG a. F.) erst durch Art. V als neuer, eigenständiger und neuartiger Anspruch geschaffen und als Beteiligung an einem Sonderfonds ausgestaltet worden ist.
Es mußte jedem einzelnen Antragsteller, der einen Entschädigungsanspruch angemeldet hatte, überlassen bleiben, ob er auch nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch versuchen wollte, diesen Anspruch auf Grund von §4, 150 oder 160 BEG durchzusetzen und ob er daneben vorsorglich oder unter Aufgabe des Entschädigungsan-
>
 
Spruchs nur noch die Beihilfe beantragen wollte« Entschloß er sich, vorsorglich auch oder nur noch Beihilfe zu verlangen, dann mußte er dies zu dem Ausdruck bringen, d« h« er mußte die Gewährung einer Beihilfe rechtzeitig beantragen (Art« V Nr. 4 Abs« 2 Satz 1 BEG-SchlußG) • Die Entschädigungsbehörde, bei der sein Entschädigungsanspruch anhängig war, konnte ihn dazu veranlassen« Dies lag nahe, wenn sie auch für den Beihilfeanspruch zuständig und der Antragsteller nach seinem Vortrag gemäß §§ 4, 150, 160 BEG nicht anspruchsberechtigt war. Blieb die Behörde untätig und versäumte der Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretender Unkenntnis die Frist für den Beihilfeantrag, so konnte ihm nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 3 BEG) geholfen werden. Auch diese Möglichkeit schied jedoch nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG aus, wenn Beihilfe und Wiedereinsetzung erst nach dem 31. Dezember 1969 beantragt wurden« Insoweit ist der Antrag auf Beihilfe nicht anders zu behandeln als die Anmeldung anderer Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem BEG-Schlußgesetz, insbesondere auch die Anmeldung von Ansprüchen, die erst durch Art« I BEG-SchlußG entstanden sind, gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG.
Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend fest stellt, erstmals in seiner Klageschrift vom 16. Oktober 1973 in dem früheren Rechtsstreit um seine Entschädigungsansprüche einen eventuellen Anspruch auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG erwähnt und hatte bis dahin nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er eine Beihilfe verlangen wolle« Sein Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG
 
scheitert daher ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung an Art« VIII Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEG-SchlußG.
Wenn die Entschädigungsbehörde früher in ähnlichen Fällen Beihilfeanträgen, die erst nach dem 31. Dezember 1969 gestellt wurden, entsprochen hat, dann kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann