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BGH · IX ZR 92/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beansprucht Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG und hat dazu vorgetragen: Sogleich nach der Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen sei er, Rechtsanwalt und Zeitungsredakteur in Murska Sobota und Abgeordneter für die slowenische Volkspartei, in die Illegalität gegangen. Das Berufungsgericht führt aus: Bis 1945 sei der Kläger nicht unmittelbar von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber betroffen worden. Wenn das illegale Leben in seiner Heimat zu einem gesundheitlichen Schaden geführt habe, so bestehe dafür nur dann ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG, wenn der Kläger konkret drehenden, unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen gegen ihn ausgewichen sei. Danach haben deutsche Stellen nur die mehrwöchige Haft des Klägers Anfang 1945 bewirkt, weitere Maßnahmen gegen ihn aber nicht getroffen. Die Inhaftierung wertet das Berufungsgericht wegen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, die auch durch die Kriegslage veranlaßte Gründe zulasse, nicht als menschenrechtswidrig. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht es ablehnt, nach Art. VI BEG-SchlußG gesundheitliche Schäden des Klägers auszugleichen, die in der Zeit der deutschen Besetzung seiner Heimat durch Leben in der Illegalität entstanden sein sollen. Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Anspruch des Klägers, weil er sich keiner ihm unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahme entzogen habe. Dazu vertritt die Revision den Standpunkt, wie in der neueren Rechtsprechung zu § 2 BEG müsse auch hier genügen, daß der Antragsteller nach der ihm möglichen Einsicht das Ausweichen vor der Gefahr als notwendig habe ansehen dürfen, um Schlimmerem zu entgehen. Diesen Schädigungen durch Dienststellen oder Amtsträger des nationalsozialistischen deutschen Staates hat der Senat die Selbstschädigung durch Ausweichen vor der Gefahr unter1 eng umschriebenen Voraussetzungen gleichgestellt, nämlich dann, wenn schädigende Maßnahmen im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG unmittelbar bevorstanden (BGH RzW 1969, 574 Nr. 55). Subjektive Befürchtungen ohne die objektive Grundlage einer unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahme im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG begründen keinen Entschädigungsanspruch nach der Sonderregelung für Nationalgeschädigte. Aus der Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ergab sich keine so naheliegende Gefahr der menschenrechtswidrigen Schädigung, wie sie insbesondere auf den als Gruppe verfolgten Juden Europas, aber auch auf denjenigen lastete, die wegen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus, aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung Verfolgung gewärtigen mußten (§§ 1, 2 BEG). Schon das spricht dagegen, den Rechtsprechungsgrundsatz vom Vorrang der Vorstellungen und Befürchtungen des Geschädigten über die objektive Gefahrenlage auf die Fälle des Art. VI BEG-SchlußG zu übertragen. Vor allem aber läßt sich ohne Kenntnis, ob im Einzelfall eine schädigende Maßnahme unmittelbar bevorstand, deren Menschenrechtswidrigkeit nicht beurteilen, an die Art. VI BEG-SchlußG die Entschädigungspflicht knüpft. Das Bestehen des Entschädigungsanspruchs kann nicht in der Weise vom Inhalt der subjektiven Befürchtungen abhängig gemacht werden, daß Art und Schwere der vorgestellten Gefahr darüber entscheiden, ob für eine Selbstschädigung beim Ausweichen vor der vermeintlichen Bedrohung Entschädigung gewährt wird oder nicht. Wollte man von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahmen abgehen, so gäbe man damit die für den Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG zentrale Voraussetzung der Menschenrechtswidrigkeit praktisch auf.Weil das Berufungsgericht sich nicht davon hat überzeugen können, daß dem Kläger schädigende Maßnahmen im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG unmittelbar bevorgestanden hätten, hat es den Entschädigungsanspruch aus Art. VI BEG-SchlußG rechtsfehlerfrei verneint.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 554 ZPO § 209 BEG
MaßnahmeBEGBEG-SchlußGRevisionBerufungsgerichtHaftGefahr

Volltext der Entscheidung

2404 005
/(P
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	  nein
BEG-SchlußG Art. VI
Im Rahmen der Sonderregelung für Nationalgeschädigte gelten die Grundsätze nicht, die der Bundesgerichtshof zur Selbstschädigung bei nur befürchteten Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG entwickelt hat.
BGH, Urt. v. 8. Juni 1978 - IX ZR 92/76 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 92/76	URTEIL	'	Verkündet	am
8. Juni 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Franz B	,
La	Prov.
I, Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland ,
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Habsburgerring 9, Köln 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger beansprucht Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG und hat dazu vorgetragen: Sogleich nach der Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen sei er, Rechtsanwalt und Zeitungsredakteur in Murska Sobota und Abgeordneter für die slowenische Volkspartei, in die Illegalität gegangen. Ihm habe Gefahr gedroht, und man habe auch tatsächlich nach ihm gefahndet, weil er ein Gegner der nationalsozialistischen Ideologie und ein bekannter nationalistischer Angehöriger der slowenischen Intelligenz gewesen sei, der der beabsichtigten Eindeutschung des an Österreich grenzenden Murgebietes im Wege gestanden habe. In der Illegalität sei er bis Anfang 1945 geblieben. Am 7. Januar 1945 hätten Deutsche ihn und seine Ehefrau in Murska Sobota verhaftet. Er
 
habe aber am 12, Februar 1945 entkommen können. Das illegale Leben und die Haft hätten zu erheblichen, im einzelnen be~ zeichneten Schäden an Körper oder Gesundheit geführt.
Das Bundesverwaltungsamt hat den Entschädigungsantrag abgelehnt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt aus: Bis 1945 sei der Kläger nicht unmittelbar von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber betroffen worden. Wenn das illegale Leben in seiner Heimat zu einem gesundheitlichen Schaden geführt habe, so bestehe dafür nur dann ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG, wenn der Kläger konkret drehenden, unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen gegen ihn ausgewichen sei. Daran fehle es. Seine Familie und sein Besitz seien unbehelligt geblieben. Offensichtlich habe sich die allgemeine Deutschtumspolitik in Slowenien auf den Kläger nicht ausgewirkt. Er selbst trage nicht vor, daß Maßnahmen zur Eindeutschung slowenischer Gebiete auch in seiner Heimat erfolgt seien. Dagegen spreche, daß das Murgebiet von Ungarn beansprucht worden und tatsächlich auch schon im Juli 1941 an Ungarn gefallen sei. In der folgenden Zeit hätten dem Kläger schon deshalb keine menschenrechtswidrigen Maßnahmen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gedroht, weil Murska Sobota nunmehr ungarisch gewesen sei. Allerdings hätten deutsche Stellen den Kläger im Januar 1945 für kurze
 Zeit in Haft genommen. Es sei jedoch nicht möglich, diese Inhaftierung als einen Verstoß gegen die Menschenrechte zu werten. Welche deutsche Stelle die Haft bewirkt habe, lasse sich nicht zuverlässig feststellen. Es werde sich um eine militärische Stelle gehandelt haben. Auch der Grund der Festnahme bleibe offen. Nicht jede Inhaftierung durch militärische Stellen während des Krieges in der Nähe der Front verstoße gegen die Menschenrechte. Ob der Kläger willkürlich festgenommen worden sei, bleibe ungeklärt; eine Rechtfertigung durch die damals obwaltenden Umstände sei möglich, eine weitere Aufklärung ausgeschlossen. Offensichtlich gebe der Kläger eine unvollständige, für die Zwecke seines Entschädigungsbegehrens gefärbte Darstellung des damaligen Ereignisses.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht mit nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) ausgeführten Verfahrensrügen an.
Danach haben deutsche Stellen nur die mehrwöchige Haft des Klägers Anfang 1945 bewirkt, weitere Maßnahmen gegen ihn aber nicht getroffen. Die Inhaftierung wertet das Berufungsgericht wegen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts, die auch durch die Kriegslage veranlaßte Gründe zulasse, nicht als menschenrechtswidrig. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein menschenrechtswidriger Vollzug der Haft ist nicht festgestellt. Etwaige Mißstände führt der Tatrichter auf die Kriegsverhältnisse zurück.
Mit Recht scheidet das Berufungsgericht auch die Verursachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch illegales Leben unter ungarischer Herrschaft, also ab Juli 1941, aus. Sie kann nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach Art. VI BEG-SchlußG führen. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß der Betroffene im räumlichen Machtbereich des Nationalsozialismus durch menschenrechtswidrige Maßnahmen der dortigen Machthaber geschädigt worden ist. Erforderlich ist eine Schä-
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digung durch deutsche Amtsträger oder Dienststellen (BGH RzW 1970, 329).
In beiden Richtungen erhebt auch die Revision keine Einwände. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht es ablehnt, nach Art. VI BEG-SchlußG gesundheitliche Schäden des Klägers auszugleichen, die in der Zeit der deutschen Besetzung seiner Heimat durch Leben in der Illegalität entstanden sein sollen. Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Anspruch des Klägers, weil er sich keiner ihm unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahme entzogen habe. Dazu vertritt die Revision den Standpunkt, wie in der neueren Rechtsprechung zu § 2 BEG müsse auch hier genügen, daß der Antragsteller nach der ihm möglichen Einsicht das Ausweichen vor der Gefahr als notwendig habe ansehen dürfen, um Schlimmerem zu entgehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Art. VI BEG-SchlußG knüpft die Entschädigungspflicht an menschenrechtswidrige schädigende Maßnahmen. Diesen Schädigungen durch Dienststellen oder Amtsträger des nationalsozialistischen deutschen Staates hat der Senat die Selbstschädigung durch Ausweichen vor der Gefahr unter1 eng umschriebenen Voraussetzungen gleichgestellt, nämlich dann, wenn schädigende Maßnahmen im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG unmittelbar bevorstanden (BGH RzW 1969,
 574 Nr. 55). Darüber kann nicht hinausgegangen werden. Entgegen einer Wendung in BGH RzW 1969, 574 Nr. 55 sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu dem Begriff der Verfolgungs maßnahmen (§§ 1, 2 BEG) entwickelt hat, hier nicht anzuwenden. Denn die Sonderregelung der Entschädigung für Nationalgeschädigte stellt nicht auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1,
2 BEG ab, sondern macht den Anspruch von besonderen, eng umgrenzten und miteinander verknüpften Voraussetzungen abhängig (BGH RzW 1970, 529). Die Rechtsprechung über die Selbstschädi-
 
gung bei nur befürchteten Gewaltmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5) ist deshalb nicht heranzuziehen. Subjektive Befürchtungen ohne die objektive Grundlage einer unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahme im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG begründen keinen Entschädigungsanspruch nach der Sonderregelung für Nationalgeschädigte. Aus der Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ergab sich keine so naheliegende Gefahr der menschenrechtswidrigen Schädigung, wie sie insbesondere auf den als Gruppe verfolgten Juden Europas, aber auch auf denjenigen lastete, die wegen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus, aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung Verfolgung gewärtigen mußten (§§ 1, 2 BEG). Ein vergleichbarer allgemeiner Verfolgungsdruck fehlte. Schon das spricht dagegen, den Rechtsprechungsgrundsatz vom Vorrang der Vorstellungen und Befürchtungen des Geschädigten über die objektive Gefahrenlage auf die Fälle des Art. VI BEG-SchlußG zu übertragen. Vor allem aber läßt sich ohne Kenntnis, ob im Einzelfall eine schädigende Maßnahme unmittelbar bevorstand, deren Menschenrechtswidrigkeit nicht beurteilen, an die Art. VI BEG-SchlußG die Entschädigungspflicht knüpft. Das Bestehen des Entschädigungsanspruchs kann nicht in der Weise vom Inhalt der subjektiven Befürchtungen abhängig gemacht werden, daß Art und Schwere der vorgestellten Gefahr darüber entscheiden, ob für eine Selbstschädigung beim Ausweichen vor der vermeintlichen Bedrohung Entschädigung gewährt wird oder nicht. Wollte man von dem Erfordernis der unmittelbar bevorstehenden schädigenden Maßnahmen abgehen, so gäbe man damit die für den Anspruch aus Art. VI BEG-SchlußG zentrale Voraussetzung der Menschenrechtswidrigkeit praktisch auf.
 
Weil das Berufungsgericht sich nicht davon hat überzeugen können, daß dem Kläger schädigende Maßnahmen im Sinne des Art. VI Abs. 1 BEG-SchlußG unmittelbar bevorgestanden hätten, hat es den Entschädigungsanspruch aus Art. VI BEG-SchlußG rechtsfehlerfrei verneint.
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