Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Januar 1964 gestellten, durch B-Bogen und ärztliche Bescheinigungen substantiierten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Ge- Im Oktober 1965 suchte der Kläger erneut um Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß § 189 a BEG nach und focht im September 1966 die Anspruchsrücknahme und den Vergleich vom 1. Januar 1943 und Rente ist auch damit begründet worden, daß die Ansprüche zurückgenommen worden seien, weil die 1959 und I960 herrschenden medizinischen Auffassungen eine Anerkennung der geltend gemachten psychischen und colitischen Schäden sowie der Amöbenruhr als Verfolgungsleiden nicht zugelassen hätten. Entscheidungsgründe Den 1957 wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit konnte der Kläger im Oktober 1965 nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH RzV 1976, 190). Da der Kläger im Ausgangsverfahren keine Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht und den Grund für die Rücknahme nicht mitgeteilt habe, könne weder festgestellt werden, daß er eine Gesundheitsschadensrente habe beanspruchen wollen, noch unterstellt werden, daß er einen solchen Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgenommen habe. Mit der wirksamen Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Jahre 1957 ist auch der Rentenanspruch verfahrenshängig geworden. Denn der Kläger hat die Anmeldung nicht auf Kapitalent-schädigung und Heilverfahren beschränkt. November I960 freigestellt worden, auch wenn der Kläger bis dahin noch keine Gesundheitsschäden auf die Verfolgung zurückgeführt hatte (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Allerdings hat der Kläger nicht schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern erst im Vergleich den Rentenanspruch aufgegeben, wenn durch die vereinbarte Zahlung von 1.800 DM auch der Ge-sundheitsschadensanspruch, dessen Rücknahme der Kläger bis zu dem Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens widerrufen konnte (BGH RzW 1965, 323), abgegolten und damit abschließend geregelt worden ist (BGH RzW 1977, 105 Nr. 20 aE). Auch in diesem Fall hat das Revisionsgericht von der vollständigen Aufgabe des Rentenanspruchs auszugehen, da der Tatrichter nicht feststellt und der Wortlaut des Vergleichs nicht zweifelsfrei ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung auf den Rentenanspruch entfällt (BGH RzW 1972, 231). Daß bei der Aufgabe des Rentenanspruchs durch die Erklärung vom 21. Es hat den Vortrag des Klägers, er habe die Ansprüche aufgegeben, weil die 1959 und I960 herrschende medizinische Auffassung einer Anerkennung seiner Leiden als verfolgungs-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 92/75 URTEIL Verkündet am 25. Januar 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Simon (Selmar) M RflHHB/lsrael, 9 Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen , vertreten durch das Niedersächsische LandesVerwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung \and Entscheidlang, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in Nordhausen geborene jüdische Kläger meldete 1957 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und in der Ausbildung an. Auf die Bitte der Behörde, Zusatzfragebogen B und ärztliche Befundberichte einzureichen, erklärte er am 21. Juli 1959, daß "ein Gesundheitsschaden nicht geltend gemacht wird”. Durch Teilbescheid vom 17. November 1959 wurden für Ausbildungsschaden 5.000 DM zuerkannt. Am 1. November I960 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem der Beklagte "zur Abgeltung aller zulässigen Ansprüche nach dem BEG aus eigenem Recht” 1.800 DM zahlte, die Leistungen auf Grund des Teilbescheids vom 17. November 1959 jedoch unberührt blieben. Den am 22. Januar 1964 gestellten, durch B-Bogen und ärztliche Bescheinigungen substantiierten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Ge- sundheit lehnte die Behörde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 28. Januar 1964 als unzulässig ab. Im Oktober 1965 suchte der Kläger erneut um Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß § 189 a BEG nach und focht im September 1966 die Anspruchsrücknahme und den Vergleich vom 1. November I960 nach dem BEG-SchlußG an. Die Behörde lehnte am 14. Oktober 1969 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1943 und Rente ist auch damit begründet worden, daß die Ansprüche zurückgenommen worden seien, weil die 1959 und I960 herrschenden medizinischen Auffassungen eine Anerkennung der geltend gemachten psychischen und colitischen Schäden sowie der Amöbenruhr als Verfolgungsleiden nicht zugelassen hätten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Den 1957 wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit konnte der Kläger im Oktober 1965 nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH RzV 1976, 190). Das hat das Berufungsgericht erkannt. Es meint aber, eine Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG sei nicht zulässig. Ihre Voraussetzung, daß der Verfolgte im früheren Verfahren einen Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben habe, sei hier nicht erfüllt. Da der Kläger im Ausgangsverfahren keine Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht und den Grund für die Rücknahme nicht mitgeteilt habe, könne weder festgestellt werden, daß er eine Gesundheitsschadensrente habe beanspruchen wollen, noch unterstellt werden, daß er einen solchen Anspruch aus medizinischen Gründen zurückgenommen habe. Ob der Kläger in dem Vergleich vom 1. November I960 auch auf den bereits zurückgenommenen Anspruch verzichtet habe, möge dahinstehen. Die Anfechtung eines solchen Verzichts wäre aus den gleichen Gründen unzulässig wie die Anfechtung der Rücknahmeerklärung. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der wirksamen Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Jahre 1957 ist auch der Rentenanspruch verfahrenshängig geworden. Denn der Kläger hat die Anmeldung nicht auf Kapitalent-schädigung und Heilverfahren beschränkt. Von der danach auch über den Rentenanspruch zu treffenden Sachentscheidung sind die EntschädigungsOrgane durch die Erklärung vom 21. Juli 1959 und endgültig durch den das Entschädigungsverfahren abschließenden Vergleich vom 1. November I960 freigestellt worden, auch wenn der Kläger bis dahin noch keine Gesundheitsschäden auf die Verfolgung zurückgeführt hatte (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Dementsprechend hat die Behörde den nachfolgenden Antrag vom 22. Januar 1964 im Einklang mit dem bis 17. September 1965 geltenden Recht (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34, 327; 1965, 277) am 28. Januar 1964 als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung bestätigt nur die Bestandskraft der Regelung des AusgangsVerfahrens. An diese hat die Angleichung anzuknüpfen. Allerdings hat der Kläger nicht schon durch die Rücknahmeerklärung, sondern erst im Vergleich den Rentenanspruch aufgegeben, wenn durch die vereinbarte Zahlung von 1.800 DM auch der Ge-sundheitsschadensanspruch, dessen Rücknahme der Kläger bis zu dem Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens widerrufen konnte (BGH RzW 1965, 323), abgegolten und damit abschließend geregelt worden ist (BGH RzW 1977, 105 Nr. 20 aE). Auch in diesem Fall hat das Revisionsgericht von der vollständigen Aufgabe des Rentenanspruchs auszugehen, da der Tatrichter nicht feststellt und der Wortlaut des Vergleichs nicht zweifelsfrei ergibt, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigung auf den Rentenanspruch entfällt (BGH RzW 1972, 231). Daß bei der Aufgabe des Rentenanspruchs durch die Erklärung vom 21. Juli 1959 oder im Vergleich vom 1. November I960 medizinische Gründe mitgewirkt haben, ist hier, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht zu unterstellen. Denn der Kläger hat bis zu dem Abschluß des Ausgangsverfahrens zwar seine Verfolgung geschildert, darauf aber keine Gesundheitsschäden zurückgeführt. Er war Jedoch nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben. Ob diese Behauptung zutrifft, haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen zu ermitteln (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 m.N.). Das hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat den Vortrag des Klägers, er habe die Ansprüche aufgegeben, weil die 1959 und I960 herrschende medizinische Auffassung einer Anerkennung seiner Leiden als verfolgungs- bedingt nicht zugelassen hätten, nicht geprüft Aus diesen beiden Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwi es en. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang