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BGH · IX ZR 92/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/73

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1A. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie~~gewährte der Klägerin wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 % Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 28 % der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes. Nach seiner Beurteilung war im Gesamtbefinden der Klägerin eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, die mit Wahrscheinlichkeit auf ihren schlechten psychischen Zustand zurückzuführen sei. Im Dezember 1967 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Änderungsbescheides mit der Begründung, sie leide an einem ausgeprägten KZ-Syndrom, das zusammen mit den übrigen Beschwerden ihre Erwerbsfähi,gkeit um mindestens 50 % vermindere. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rente ab 1, Oktober 1966 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit vcn 50 % und eines Hundertsatzes von 53 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes sowie Bewilligung eines Heilverfahrens wegen der Psychoneurose. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Untersuchung durch Dr. Winai, der eine leichte Psychoneurose diagnostiziert habe, an psychischen Störungen gelitten. Wenn demnach ein solches Leiden in dem Erstbescheide nicht als Verfolgungsleiden anerkannt sei, hätte die Klägerin diesen Bescheid mit der Klage anfechten müssen. Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert hätten, sei dabei von dem Änderungsbescheid vom 10. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung der Rente (§§ 3J, 206 BEG) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß die von der Klägerin behaupteten psychischen Leiden nicht als Verfolgungsschaden anerkannt seien, obgleich sie nach dem Vortrag der Klägerin bereits bei Erlaß des Erstbescheides bestanden hätten. V/aren die der Psychoneurose zuzuordnenden Beschwerden der Klägerin im Zeitpunkt ihrer ersten Untersuchung durch Dr. Winai (periodische Schlafstörungen, seelische Niedergeschlagenheit, Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit) ohne Einfluß auf ihre Leistungsfähigkeit, konnten_sie auch nicht als Verfolgungsleiden anerkannt werdenJ Durch das spätere Auftreten der psychischen Beschwerden in einer Form, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin weiter herabsetzten, können sich somit die Ver- Dabei würde es folgendes zu beachten haben: Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist nicht von denjenigen zur Zeit des Änderungsbescheids vom 10. Zusätzlich zu berücksichtigen sind nur die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden, und, soweit es sich um Neufestsetzungen auf Grund der 7. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Prüfung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % eingetreten sei, nicht auf eine Änderung in der Zeit nach Erlaß des Änderungsbesche des abheben, sondern mußte die Frage für die Zeit nach dem Erlaß des Erstbescheides prüfen.

Zitierte Normen: § 35 BEG
ÄnderungBerufungsgerichtRenteBeschwerdeKlägerinPsychoneurosepsychischLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

/
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 92/73	URTEIL	Verkündet	am
19. Januar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit Drkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
, Schweden,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dru Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1A. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 19^9 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	"5923	in	Rumänien	geborene	Klä-
gerin war als Jüdin seit April 19^4 nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt und in einem Ghetto und verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert. Anfang Mai 19^5 kam sie nach Schweden, wo sie seitdem lebt und im Jahre 19^8 heiratete. Sie hat zwei Kinder.
 
Die Klägerin meldete im Jahre 195^ Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Nach vorangegangener Untersuchung durch den Vertrauensarzt der deutschen Botschaft in Stockholm Dr. Winai erkannte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 23. Juni 1959 als Verfolgungsleiden einen Zustand nach abgeheiltem tuberkulösen Frühinfiltrat in der rechten Lunge und einen Zustand nach ohne nachweisbare Folgen abgeheiltem Fleckfieber im Sinne der Entstehung sowie eine Colitis mucosa im Sinne der wesentlichen Mitverursachung an. Sie~~gewährte der Klägerin wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 % Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 28 % der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes.
Durch Bescheid vom 10. Januar 1966 setzte die Entschädigungsbehörde den Hundertsatz der Rente wegen erhöhter Einkünfte der Klägerin aus beruflicher Tätigkeit auf 23 herab. Bei einer Nachuntersuchung der Klägerin im Oktober 1966 diagnostizierte Dr. Winai außer der abgeheilten Lungentuberkulose und colitischen und proktitischen Reizzuständen ein psychasthenisches Verfolgungssyndrom mit angstneurotischen Einschlägen. Nach seiner Beurteilung war im Gesamtbefinden der Klägerin eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, die mit Wahrscheinlichkeit auf ihren schlechten psychischen Zustand zurückzuführen sei. Bereits in seinem Gutachten von 1958 habe er auf einige psychische Symptome aufmerksam gemacht, die er seinerzeit als Psychoneurosis levis bezeichnet habe. Er schlug vor, unter Berücksichtigung des Verfolgungstatbestandes ein psychasthenisches Syndrom leichten Grades in den Rentenbescheid mit aufzu-
nehmen und ab 1. Oktober 1966 bei einer Gesamt-MdE vor.
50 % die verfolgungsbedingte MdE mit 40 % zu bewerten.
Der Gutachterdienst des beklagten Landes schloß sich dieser Beurteilung nicht an.
Im Dezember 1967 beantragte die Klägerin den Erlaß eines Änderungsbescheides mit der Begründung, sie leide an einem ausgeprägten KZ-Syndrom, das zusammen mit den übrigen Beschwerden ihre Erwerbsfähi,gkeit um mindestens 50 % vermindere. Das Leiden habe bereits zur Zeit der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung bestanden; es sei ihm jedoch nicht soviel Gewicht beigemessen worden, weil andere Krankheiten im Vordergrund gestanden hätten. Die Psychoneurose habe sich so verschlimmert, daß sie heute ihr ganzes Leben überschatte. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, v/eil die Psychoneurose als VerfoDgungsleiden nicht anerkannt sei und bei der Erstuntersuchung nicht bestanden habe.
Ein in den letzten Jahren aufgetretenes Syndrom sei ohne zeitlichen und damit auch ohne ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung aufgetreten. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rente ab 1, Oktober 1966 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit vcn 50 % und eines Hundertsatzes von 53 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes sowie Bewilligung eines Heilverfahrens wegen der Psychoneurose. Das Landgericht wries die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
_ R _
Ent s c h e i dung s grü nd e
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt ihrer ersten Untersuchung durch Dr. Winai, der eine leichte Psychoneurose diagnostiziert habe, an psychischen Störungen gelitten. Wenn demnach ein solches Leiden in dem Erstbescheide nicht als Verfolgungsleiden anerkannt sei, hätte die Klägerin diesen Bescheid mit der Klage anfechten müssen. Für eine nachträgliche Anerkennung als Verfolgungsschaden biete das Verschlimmerungsverfahren, auch wenn der psychische Zustand der Klägerin sich verschlechtert haben sollte, keinen Raum. Grundlage der im Verschlimmerungsverfahren zu treffenden Entscheidung bildeten nur die Leiden, die in dem unanfechtbar gewordenen Erstbescheid als verfolgungsbedingt anerkannt worden oder erst aufgetreten seien, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Keine dieser Voraussetzungen sei gegeben. Die Verschlimmerung eines, sei es zu Recht, sei es zu Unrecht, nicht als verfolgungsbedingt anerkannten Leidens sei jedoch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 35 BEG vorlägen, insofern zu berücksichtigen, als eine Änderung des Gesundheitszustandes die Heraufsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen könne. Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert hätten, sei dabei von dem Änderungsbescheid vom 10. Januar 1966 auszugehen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bemessung der allgemeinen Erwerbsminderung durch den Vertrauensarzt zutreffe. Denn es lasse sich weder seinem Gutachten noch den von der Klägerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen und Privatgutachten entnehmen, daß
 sich ihre Erwerbsfähigkeit erst nach den 10. Januar 1966 auf mindestens JO % vermindert habe. Die Klägerin habe auch keine Umstände substantiiert vorgetragen, die zu einer Erhöhung ihrer Rente rauf Grund der 7. XndVC zur 2. DV-BEG Anlaß geben könnten.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung der Rente (§§ 3J, 206 BEG) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß die von der Klägerin behaupteten psychischen Leiden nicht als Verfolgungsschaden anerkannt seien, obgleich sie nach dem Vortrag der Klägerin bereits bei Erlaß des Erstbescheides bestanden hätten. Dabei hat es nicht geprüft, ob durch die psychischen Symptome die Leistungsfähigkeit der Klägerin bereits damals über die anerkannten Verfolgungsleiden hinaus weiter herabgesetzt worden war (BGH RzW 1972, 346).^Gegenstand der Geldentschäöigung wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Rinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle oder Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben herabsetzen (BGH aaO). V/aren die der Psychoneurose zuzuordnenden Beschwerden der Klägerin im Zeitpunkt ihrer ersten Untersuchung durch Dr. Winai (periodische Schlafstörungen, seelische Niedergeschlagenheit, Müdigkeit und Hoffnungslosigkeit) ohne Einfluß auf ihre Leistungsfähigkeit, konnten_sie auch nicht als Verfolgungsleiden anerkannt werdenJ Durch das spätere Auftreten der psychischen Beschwerden in einer Form, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin weiter herabsetzten, können sich somit die Ver-
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hältnisse im Sinne des § 206 BEG geändert beben. V'ir-d das festgestellt, gelten diese Beschwerden nicht auf Grund der Bestandskraft des Erstbescheides als verfol-gungsunabhängig.j Vielmehr würde das Berufungsgericht dann die Zusammenhangsfrage zu entscheiden haben. Zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sollten diese Feststellungen eine weitere Herabsetzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin durch psychische Leiden ergeben, ohne daß der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Gesundheitsschaden und der Verfolgung wahrscheinlich ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob das von der Klägerin behauptete psychische Leiden unabhängig von der Verfolgungsursächlichkeit im Falle seiner Verschlimmerung zu einer HeraufSetzung der ihr zuerkannten Rente führen könnte (BGH RzW 1966, 957 Nr. 23; 1970, 169). Dabei würde es folgendes zu beachten haben: Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist nicht von denjenigen zur Zeit des Änderungsbescheids vom 10. Januar 1966 auszugehen. V.rie der Senat in der Entscheidung RzW 1965, 356 Nr. 10 dargelegt hat, tritt der Anderungsbescheid nicht in solcher Heise an die Stelle des ursprünglichen Bescheides. Maßgebend sind immer der ursprüngliche Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse. Zusätzlich zu berücksichtigen sind nur die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden, und, soweit es sich um Neufestsetzungen auf Grund der 7. AndVO zur 2, DV-BEG handelt, der Behörde bekannte
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Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (BGH RzW 1973, 173). Grundlage des Änderungsbescheides vom 10. Januar 1966 waren aber lediglich die veränderten Einkommensver-hältnisse der Klägerin. Über das Ausmaß der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit sind weder in dem Änderungsbescheid von dem Erstbescheid abweichende Feststellungen getroffen worden, noch waren solche Änderungen der Entschädigungsbehörde bekannt. Das Berufungsgericht durfte daher bei der Prüfung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % eingetreten sei, nicht auf eine Änderung in der Zeit nach Erlaß des Änderungsbesche des abheben, sondern mußte die Frage für die Zeit nach dem Erlaß des Erstbescheides prüfen.
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann