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BGH · IX ZR 92/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, deren Gesellschafter Walter CflBBI und Erna aMHB jüdischer Abstammung waren, erzeugte und vertrieb in Parfüms und andere kosmetische Artikel. Zu dieser Zeit war schon die '•Arisierung1* der Firma eingeleitet worden* Walter CflHp hatte mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1956 eine Abschlagszahlung von 7.000 DM für die Zerstörung des Ladens. Den Antrag der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1963 ab: Dr. habe den Laden alsbald wieder hergestellt; damit sei der Schaden ausgeglichen und für Entschädigungsansprüche kein Raum. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 68.000 UM. IM auB und will sich auf den Entschädi-gungahochstbetrag von 75.000 DM die von dem Gesellschafter Walter OflHBl vor empfangenen 7.000 DM anrechnen lassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das bedeute, daß die Firma AÜHHfe Anspruch auf Herausgabe des gesamten Firmenvermögens einschließlich der nach den Kristallnachtereignissen von Dr. KfliB Die Klägerin habe also den geltend gemachten Anspruch im Wege der Rückerstattung verwirklichen können. Die Begründung des Tatrichters trägt danach nicht das klageabweisende Urteil. Der Klägerin kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Zerstörung der Ladeneinrichtung zustehen. Las Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtLckverwiesen.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 5 BBG
GesellschaftRechtFirmaBerufungsgerichtAnspruchGesellschafterWalterKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2434 093 BUNDESGERICHTSHOF
/G
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 92/72	URTEIL
Verkündet am
29. April 1976
Pohl
 AffltAiiispektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Firma Dr.
oHG i.L. , F|
vertreten durch ihren Abwickler Rechtsanwalt und Notar Ferdinand ______ _	______
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land HESSEN,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. März 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, deren Gesellschafter Walter CflBBI und Erna aMHB jüdischer Abstammung waren, erzeugte und vertrieb in	Parfüms	und	andere
 kosmetische Artikel. Sie hatte in der Kaiserstraße 9 ein Ladengeschäft. Die Einrichtung dieses Geschäfts wurde in der sogenannten "Kristallnacht” am 8./9. November 1938 zerstört.
 
Zu dieser Zeit war schon die '•Arisierung1* der Firma eingeleitet worden* Walter CflHp hatte mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1938 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung ah 1. November 1938 vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung an Dr. Kl übertragen. Dr.	und	Erna AflHHHB hatten
 die Firma laut Vertrag vom 28. Oktober 1938 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Erna 4BW blieb bis zu ihrem Ausscheiden im Jahre 1941 Kommanditistin. Am 23. November 1938 genehmigte der Regierungspräsident in Wiesbaden den Vertrag vom 22. Oktober 1938.
Dr. Korthaus setzte den verwüsteten Laden wieder instand. Er behielt von der Walter	zu-
stehenden Kaufpreisforderung 25.000 RM für "Schadenersatz Laden" ein.
Nach Kriegsende wurde die Gesellschaft durch einen im Rückerstattungsverfahren geschlossenen Vergleich an die früheren Gesellschafter zurttckübertra-gen.
Walter CflHP erhielt mit Bescheid vom 12. Dezember 1956 eine Abschlagszahlung von 7.000 DM für die Zerstörung des Ladens. Am 21. Mai 1962 wurde sein Entschädigungsanspruch abgelehnt, weil es sich um einen der Klägerin zustehenden Anspruch handele.
Den Antrag der Klägerin lehnte die Behörde mit Bescheid vom 16. Oktober 1963 ab: Dr.	habe
 den Laden alsbald wieder hergestellt; damit sei der Schaden ausgeglichen und für Entschädigungsansprüche kein Raum.
 
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 68.000 UM. Sie geht von einem Wiederbeschaffungswert von 122.000 IM auB und will sich auf den Entschädi-gungahochstbetrag von 75.000 DM die von dem Gesellschafter Walter OflHBl vor empfangenen 7.000 DM anrechnen lassen. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus:
Der geltend gemachte Anspruch falle Beiner Rechtsnatur nach unter das US-Rückerstattungsgesetz, Militärregierungsgesetz Nr. 59. Die Firma oHG habe sich bis 1938 im alleinigen Besitz jüdischer Gesellschafter befunden. Die damals geschlossenen Arisierungsverträge seien anfechtbar mit der Wirkung, daß die Vermögensübertragung als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten. Das bedeute, daß die Firma AÜHHfe Anspruch auf Herausgabe des gesamten Firmenvermögens einschließlich der nach den Kristallnachtereignissen von Dr. KfliB
ersetzten oder wieder instandgesetzten Gegenstände gehabt habe. Daß dieser rückerstattungsrechtliche Herausgabeanspruch durch spätere Kriegseinwirkungen zunichte gemacht worden sei, ändere nichts. Denn sämtliche Kriegsschäden - (Lastenausgleichs-) ansprüche - also auch
 
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hinsichtlich der ersetzten Sachen - hätten an die Klägerin als Verfolgte abgetreten werden müssen. Entschädigungsrechtlich ohne Bedeutung sei, daß der Gesellschafter	von	seiner	Kaufpreis ford er ung
25.000 RM für die Ersetzung der Kristallnachtschäden habe nachlassen müssen. Er habe bei der Rückerstattung nur das erhaltene Entgelt, also den um 25.000 RM reduzierten Preis zurückgewähren müssen. Die Klägerin habe also den geltend gemachten Anspruch im Wege der Rückerstattung verwirklichen können. Bas schließe nach § 5 3EG einen Entschädigungsanspruch aus.
Biese Erwägungen sind nicht richtig.
§ 5 BEG greift nicht ein. Er regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn ein und derselbe Sachverhalt unter das Bundesentschädigungsgesetz und besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Seine Anwendung setzt somit die Einheit des Sachverhalts voraus (BGH RzW 1958, 66). Baran fehlt es hier.
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist der durch die Zerstörung der Ladeneinrichtung entstandene Schaden. Bieser Eigentumsschaden ist der klagenden offenen Handelsgesellschaft zugefügt worden. Beren Identität wurde weder durch die "Arisierung" noch durch die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft berührt. Der Schaden beruht auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG. Sie war gerichtet gegen eine Gesellschaft, die zu demindest noch eine jüdische Gesellschafterin hatte, unter deren Namen
 
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die Gesellschaft firmierte. Deshalb ist für den geltend gemachten ZerstörungBschaden auch unerheblich, wann die sogenannten "ArisierungsverträgeN Rechtswirkung erlangt haben. Für diesen Sachverhalt bestehen keine rückerstattungsrechtlichen Ansprüche.
Gegenstand der Entziehung waren dagegen die Mitgliedsschaftsrechte der jüdischen Gesellschafter. Diese Schädigung traf nicht die Gesellschaft, sondern die beiden Gesellschafter und löste für sie Rückerstattungsansprüche aus.
Es handelt sich somit um zwei verschiedene Wiedergutmachungssachverhalte, die das Berufungsgericht miteinander vermengt. Die von § 5 BBG vorausgesetzte Einheit des Schadenssachverhalts ist nicht gegeben.
Die Begründung des Tatrichters trägt danach nicht das klageabweisende Urteil. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderem Grund aufrechterhalten werden. Der Klägerin kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Zerstörung der Ladeneinrichtung zustehen.
Hierzu und gegebenenfalls zur Höhe deB Schadens bedarf es tatrichterlicher Feststellungen.
Las Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtLckverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Thumm
 Lr. Lang