Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2« Mai 1968 aufgehoben • Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit zuge Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. 160 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein Eie Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs Sie weichem aber von der inzwischen zu Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen i maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugezmtet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Easein grundlegend sind
BUNDESGERICHTSHOF t IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit s Schlomo England, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pr gegen Land Nordrhein-Wes tfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Vestfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX« Zivilsenat des Bandesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2« Mai 1968 aufgehoben • Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei» Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in geborene jüdische Kläger ist in Polen von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt worden I April 1940 gelang ihm die Flucht in die UdSSR« Ende 1941 meldete er sich zur polnischen Armee Er kam nach England und wurde dort 1948 vom Militärdienst entlassen A 11 o Dezember 1954 erwarb er die britische Staatsangehörigkeit« Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit zuge 3 sprochen. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat sie aus medizinischen Erwägungen abgelehnt. Eie Klage hat das Landgericht aus den gleichen Gründen abgewiesen. Eas Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Eas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheid ründe Eie Revision ist begründet. Eer Kläger kann nach 160 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein Eie Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs Sie weichem aber von der inzwischen zu 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Er 34 ab. Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen i maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugezmtet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Easein grundlegend sind © In Anwendung dieser Grundsätze wird das Oberlandes-ge rieht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen* Auf die besondere Lage der Juden in Polen käme es nur an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Mai Bundesrichter Maaß kann v.d «Mühlen nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Zorn Dr. Woesner