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BGH · IX ZR 92/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 92/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die Lastschriftbuchungen aus dem zweiten Quartal 2007, auf die sich der Lastschriftwiderspruch des Klägers vom 21. September 2007 nicht erstreckte, wirken sich auf den vom Berufungsgericht bestätigten Zahlungsausspruch in der landgerichtlichen Ent-

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeBambergGanterZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 92/09
vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.105,65 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Lastschriftbuchungen aus dem zweiten Quartal 2007, auf die sich der Lastschriftwiderspruch des Klägers vom 21. September 2007 nicht erstreckte, wirken sich auf den vom Berufungsgericht bestätigten Zahlungsausspruch in der landgerichtlichen Ent-
 
Scheidung im Ergebnis nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 64 O 2990/07 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.04.2009 - 4 U 149/08 -