Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht konnte es aufgrund der vorliegenden Schreiben für bewiesen halten, daß der Beklagte die "Global-Sicherungsabtretung" vom 26. Eine Auskunft, die sich gerade hierauf bezieht, hat der Beklagte bisher nicht erteilt. Die Revision des Beklagten zu 2) ist unzulässig, weil sie entgegen § 554 ZPO - trotz Fristablaufs - nicht begründet worden ist (§ 554 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 91/97 BESCHLUSS vom 5. März 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. März 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 1997 wird nicht angenommen. Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Streitwert für das Revisionsverfahren: 416.673,52 DM 3 Gründe I. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 1) wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Vermögen, das unter Einsatz der personellen und sächlichen Mittel der unter Verwaltung gemäß § 20 b DDR-PartG stehenden juristischen Person erwirtschaftet wird, ist kein beschlagfreies Neuvermögen. Einen weitergehenden Sachverhalt hat der Beklagte nicht vorgetragen. Zustimmungsbedürftig waren Zahlungen, die aus dem verwalteten Vermögen an die Beklagten geleistet wurden; die Voraussetzungen für eine Genehmigung durch die Klägerin sind nicht dargetan. Es fehlen auch hinreichende Angaben dazu, daß gerade die Klägerin durch Leistungen des Beklagten bereichert worden wäre. Das Berufungsgericht konnte es aufgrund der vorliegenden Schreiben für bewiesen halten, daß der Beklagte die "Global-Sicherungsabtretung" vom 26. Juni 1992 (formlos) angenommen hat. Aufgrund dessen schuldet er gemäß § 242 BGB Auskunft über das Erlangte. Eine Auskunft, die sich gerade hierauf bezieht, hat der Beklagte bisher nicht erteilt. 4 II. Die Revision des Beklagten zu 2) ist unzulässig, weil sie entgegen § 554 ZPO - trotz Fristablaufs - nicht begründet worden ist (§ 554 a ZPO). Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer