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BGH · IX ZR 91/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 91/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Sogar wenn das HWiG auf Bürgschaftsverträge anwendbar wäre, könnte die Beklagte ihre Bürgschaft nicht wirksam widerrufen, weil sie nicht durch die Klägerin zur Abgabe ihrer Erklärung bestimmt wurde. fahrlässig nicht wußte, daß die Beklagte ihre Erklärung in einer durch § 1 HWiG geschützten Verhandlungssituation abgegeben hatte.

Zitierte Normen: § 1 HTWG
Feststellung10HWiGKlägerinErklärungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 91/96	BESCHLUSS
vom 10. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
 Anita
Am
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof und Dr. Dr
 gegen
___________________ AG,
vertreten durch denVorstand -Allee
r
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 10. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Sogar wenn das HWiG auf Bürgschaftsverträge anwendbar wäre, könnte die Beklagte ihre Bürgschaft nicht wirksam widerrufen, weil sie nicht durch die Klägerin zur Abgabe ihrer Erklärung bestimmt wurde. Das Verhalten des Geschäftsführers der Hauptschuldnerin und/oder des Ehemannes der Beklagten ist der Klägerin nicht zuzurechnen, weil jene nicht Verhandlungsgehilfen oder Vertrauenspersonen der Klägerin waren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin wußte oder
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fahrlässig nicht wußte, daß die Beklagte ihre Erklärung in einer durch § 1 HWiG geschützten Verhandlungssituation abgegeben hatte.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer durch den Geschäftsführer Kumar begangenen vorsätzlichen Untreuehandlung bejaht. Der Feststellung einer spezifischen Pflicht zur Eröffnung eines offenen Treuhandkontos bedurfte es dabei nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. August 1989 - 4 StR 327/89, wistra 1990, 21 f). Die im Hinblick auf die Feststellung des Vorsatzes erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg (§ 565 a ZPO).
Kirchhof
 Brandes
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz