Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts hat das der Klägerin spätestens am 13. Juli 1987, in dem der Anspruch der Klägerin auf die Feuerversicherungssumme abgelehnt und weiter darauf hingewiesen worden ist, Sie ist für den Bürger eher verständlich als ein Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt (vgl. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1966 - II ZR 66/64, VersR 1966, 723, 724 ist zu entnehmen, daß der Hinweis auf die Notwendigkeit, innerhalb der Frist Klage zu erheben, immer dann genügt, wenn klargestellt ist, daß bei Versäumung nicht nur das Klagerecht, sondern der materielle Versicherungsanspruch verloren ist; wesentlich ist die Belehrung über den Verlust des materiellen Versicherungsanspruchs. Danach haben die Beklagten den Verlust des Anspruchs der Klägerin auf Versicherungsschutz seit Ablauf des 13. Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß im Falle
BUNDESGERICHTSHOF si IX ZR 91/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Friedrich Große B|H|straße B / / 2. Rechtsanwalt Dietrich Sc ebenda, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - Dr gegen Ingrid Alte H Straße 0, / - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 14. Februar 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1990 wird nicht angenommen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts hat das der Klägerin spätestens am 13. Juli 1987 zugegangene Schreiben der Versicherung vom 8. Juli 1987, in dem der Anspruch der Klägerin auf die Feuerversicherungssumme abgelehnt und weiter darauf hingewiesen worden ist, "daß Sie gemäß § 17 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen gegen diesen Bescheid Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben können. Das müßte jedoch innerhalb von sechs Monaten, nach Zugang dieses Schreibens bei Ihnen, geschehen, weil anderenfalls Ihr vermeintlicher Anspruch auf Versicherungsschutz endgültig durch den reinen Zeitablauf entfällt", 3 die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 WG in Lauf gesetzt. Die Belehrung über die Notwendigkeit einer fristgerechten Klage ist klar. Sie ist für den Bürger eher verständlich als ein Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 170/65, VersR 1968, 589). Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1966 - II ZR 13/64, VersR 1966, 627, 628 und vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64, VersR 1966, 723, 724 ist zu entnehmen, daß der Hinweis auf die Notwendigkeit, innerhalb der Frist Klage zu erheben, immer dann genügt, wenn klargestellt ist, daß bei Versäumung nicht nur das Klagerecht, sondern der materielle Versicherungsanspruch verloren ist; wesentlich ist die Belehrung über den Verlust des materiellen Versicherungsanspruchs. Diesen Anforderungen, von denen auch der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69, VersR 1971, 433, 434 ausgeht (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1959, 381), genügt die Belehrung im Schreiben vom 3. Juli 1987 ohne Einschränkung. Danach haben die Beklagten den Verlust des Anspruchs der Klägerin auf Versicherungsschutz seit Ablauf des 13. Januar 1988 (§ 12 Abs. 3 WG) allein zu verantworten. Auf die nicht unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens (§ 254 BGB) kommt es nicht an. Die Revision hat auch sonst keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, daß im Falle 4 rechtzeitiger Klageerhebung gegen den Versicherer der Versicherungsanspruch in Höhe des gegen die Beklagten geltend gemachten Schadens hätte durchgesetzt werden können. Merz .Fuchs Schmitz Kirchhof Fischer