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BGH · IX ZR 91/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 91/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1963 eingereichten B-Bogen erklärte sie sich mit der Mindestrente und einer Einstufung in den einfachen Dienst einverstanden. Eine Bemessung des Hundertsatzes der Rente unterblieb mit Rücksicht auf die Einverständniserklärung der Klägerin mit der Mindestrente. Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt und blieb unangefochten. September 1966, die der Klägerin persönlich übersandt wurde, erhöhte die Behörde die Mindestrente zu dem 1. Im September 1977 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ihre Rente bei Gewährung des mittleren Hundertsatzes umzustellen. Da die Behörde nicht antwortete, wiederholte sie diesen Antrag im Mai und September 1979 und bezog sich ausdrücklich auf Abhilfe nach den Grundsätzen von BGH RzW 1978, 185. Oktober 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Umstellung der Rente, auch im Wege der Abhilfe ab. Der Bescheid sei der Klägerin im September oder Oktober 1966 zugegangen und damit existent geworden. Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, nachdem sie die neu festgesetzte Rente jahrelang entgegengenommen habe, ohne den Bescheid zu beanstanden. Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Das gilt Jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH aaO). Nachdem sie im September 1977 erstmals beantragt hatte, die Entscheidung über ihren Rentenanspruch abzuändern, hat sie diesen Antrag bis zur Erhebung der Klage im April 1980 mehrmals wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Entscheidung vom 6. Das hätte bereits die Behörde von Amts wegen, also ohne daß es eines besonderen Antrages der Klägerin bedurft hätte (vgl. Der Klägerin kann nach ihrem Vortrag eine höhere Rente als die Mindestrente zustehen. ÄndVO für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat und welcher Rentenhundertsatz ihr ab 1.

Zitierte Normen: § 195 BEG
MindestrenteBehördeRenteKlägerinMitteilungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 91/82	URTEIL	Verkündet	am
28. April 1983 Pohl
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria D 409 Of^BAve., C<
, N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
1-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1924 geborene Klägerin meldete fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. In dem am 16. Mai 1963 eingereichten B-Bogen erklärte sie sich mit der Mindestrente und einer Einstufung in den einfachen Dienst einverstanden. Nach Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung, bei der eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwrerbsfähigkeit (vMdE) von 25 v. H. festgestellt wurde, setzte die Behörde durch Bescheid vom 10. August 1965 ab 1. November 1953 die Mindestrente bei einer vMdE von 25 v. H. fest. Eine Bemessung des Hundertsatzes der Rente unterblieb mit Rücksicht auf die Einverständniserklärung der Klägerin mit der Mindestrente. Der
 
Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt und blieb unangefochten.
Mit einer formularmäßigen "Mitteilung über Rentenänderungen" vom 6. September 1966, die der Klägerin persönlich übersandt wurde, erhöhte die Behörde die Mindestrente zu dem 1. Januar und 1. Oktober 1966 linear nach den Sätzen der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Die "Mitteilung" enthielt weder eine Ablehnung weitergehender Ansprüche noch eine Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin focht sie nicht an. Auch in der Folgezeit wurde die Rente durch maschinell ausgedruckte "Mitteilungen über Rentenänderungen" auf die jeweiligen Mindestsätze der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG angehoben.
Im September 1977 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ihre Rente bei Gewährung des mittleren Hundertsatzes umzustellen. Da die Behörde nicht antwortete, wiederholte sie diesen Antrag im Mai und September 1979 und bezog sich ausdrücklich auf Abhilfe nach den Grundsätzen von BGH RzW 1978, 185. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Umstellung der Rente, auch im Wege der Abhilfe ab.
Die auf Zahlung einer Rente ab 1. September 1965 in Höhe von 35 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Hilfsweise bittet sie, den Rechtsstreit
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unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, neben dem Grundbescheid vom 10. August 1965 sei auch die "Mitteilung über Rentenänderungen” vom 6. September 1966 betreffend die Neuberechnung der Rente nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG als Bescheid bestandskräftig geworden. Trotz Fehlens der Rechtsmittelbelehrung enthalte sie alle wesentlichen "Voraussetzungen” des § 195 BEG. Der Bescheid sei der Klägerin im September oder Oktober 1966 zugegangen und damit existent geworden. Obwohl er ihr nicht förmlich zugestellt worden sei, sei er durch Zeitablauf von mehr als einem Jahr unanfechtbar geworden. Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, nachdem sie die neu festgesetzte Rente jahrelang entgegengenommen habe, ohne den Bescheid zu beanstanden.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier noch um ein sogenanntes Erstverfahren. Die auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangene Rentenänderungsmitteilung vom 6. September 1966 ist nicht unanfechtbar geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (BGH RzW 1979, 73). Das gleiche gilt für alle späteren Mitteilungen über Renten-
 
änderungen. Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen.
Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung genügt es nicht, daß bis zur Klageerhebung eine längere Zeit verstrichen ist und die Klägerin die ihr zuerkannten Mindestrentenbeträge Jahrelang entgegengenommen hat. Das gilt Jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH aaO). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Entscheidung vom 6. September 1966 hinnehmen und von einer Klage dagegen Abstand nehmen wolle. Nachdem sie im September 1977 erstmals beantragt hatte, die Entscheidung über ihren Rentenanspruch abzuändern, hat sie diesen Antrag bis zur Erhebung der Klage im April 1980 mehrmals wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit der Entscheidung vom 6. September 1966 nicht einverstanden war.
Damit fehlt auch Jeder Anhaltspunkt dafür, daß der materielle Anspruch auf Überleitung der Rente in das Recht der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG verwirkt ist (vgl. BGH MDR 1982, 664 Nr. 57).
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin auf Grund der Vorschriften der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eine höhere Rente zusteht, als ihr zuvor zuerkannt wor-
 
den war. Das hätte bereits die Behörde von Amts wegen, also ohne daß es eines besonderen Antrages der Klägerin bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 -IX ZR 30/80), gemäß §§15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO prüfen müssen. Der Klägerin kann nach ihrem Vortrag eine höhere Rente als die Mindestrente zustehen. Ihre Einverständniserklärung mit der Mindestrente steht der Überleitung in das Recht der 7. ÄndVO nicht entgegen (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Im neuen Verfahren muß der Berufungsrichter prüfen, ob die 7. ÄndVO für die Klägerin eine Leistungsverbesserung gebracht hat und welcher Rentenhundertsatz ihr ab 1. September 1965 zusteht.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Winter