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BGH · IX ZR 91/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 91/77

September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1895 geborene jüdische Kläger wanderte 1956 von Ungarn in die USA aus und stellte im selben Jahr einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Er machte geltend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören, und trug vor, er habe sich vom 3. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) seinen Antrag auf Entschädigung nach § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, er sei in Ungarn nach 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Gesundheits-, Freiheits- und Berufsschäden ab; ein Nötigungszusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns sei nicht nachgewiesen. Daß der Verfolgte sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, werde nicht verlangt. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrecht erhalten hat, wird verwiesen. Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen Ungarns ein Nötigungszusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand und ob der Kläger die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte. Zur Nachholung dieser und der etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
UngarnEntschädigungBEGBerufungsgerichtKölnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2399 077
^ ' /
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 91/77	URTEIL	Verkündet	am
28. September 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Simon
Road,
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr
- Prozeßbevollmächtigter:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1895 geborene jüdische Kläger wanderte 1956 von Ungarn in die USA aus und stellte im selben Jahr einen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Er machte geltend, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören, und trug vor, er habe sich vom 3. Mai 1944 bis 9. Mai 1945 in Ghetto- und Konzentrationslagerhaft befunden und dadurch bestimmte, im einzelnen angegebene gesundheitliche Schäden erlitten. 1961 lehnte die
 
Behörde eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sowie an Eigentum und Vermögen ab. Im Dezember 1965 meldete der Kläger alle sich aus dem BEG-Schlußgesetz ergebenden Ansprüche einschließlich desjenigen auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG an und ergänzte seinen Vortrag dahin, daß er bereits von Juni 1941 bis Oktober 1943 Zwangsarbeit im ungarischen Arbeitsdienst habe leisten müssen. Der Regierungspräsident in Köln erkannte ihm 1970 den Beihilfegrundbetrag von 2.500 DM zu und stellte fest, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung des doppelten Steigerungsbetrages. Hierauf hat der Kläger inzwischen 11.880 DM erhalten.
Im Juni 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (RzW 1971, 309) seinen Antrag auf Entschädigung nach § 150 BEG aF wieder auf und machte geltend, er sei in Ungarn nach 1945 wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis benachteiligt worden.
Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Gesundheits-, Freiheits- und Berufsschäden ab; ein Nötigungszusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns sei nicht nachgewiesen. Im ersten Rechtszug blieb die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung und
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Zurückverweisung an das Oberlandesgericht, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr, 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Oktober 1953 noch in Ungarn aufhielt.
Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß dem Kläger nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn er vor dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt war (vgl. BVerfG RzW 1971, 309). Dazu vertritt es den Standpunkt, für die Annahme der Vertriebeneneigenschaft nach § 150 Abs. 1 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 BEG aF sei ausreichend, daß sich seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gründe. Sie sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen habe. Daß der Verfolgte sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen gehabt habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat, werde nicht verlangt. Es bedürfe auch keines NötigungsZusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk und dem Verlassen der Heimat.
Diese Beurteilung entspricht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht der Rechtslage. Der Senat hat sie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Mai 1978 - IX ZR 48/77 - verworfen. Auf das Urteil, in dem er seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG aF aufrecht erhalten hat, wird verwiesen.
Danach hätte das Berufungsgericht, um die Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG aF festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen Ungarns ein Nötigungszusammenhang im Sinne von BGH RzW 1962, 416; 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39 bestand und ob der Kläger die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG, die derjenigen zu § 141 BEG folgte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), erfüllte.
Zur Nachholung dieser und der etwaigen weiteren Anspruchsprüfung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wie die Revision mit Recht beanstandet, durfte das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen. Auch insoweit wird auf die Grundsätze
 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Ma
1978 - IX ZR 48/77 - verwiesen.
Mai
 Zorn
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner