Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Berufsschäden des Klägers wurde durch Vergleich vom 12. November 1971 bat der Kläger, ihm die Beruf sschadensrente nach den Zweitverfahrensgrundsätzen zu bewilligen; er sei schon bei Abschluß des Vergleichs in seinem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig gewesen. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, daß die Klage unzulässig sei. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die auf Aufhebung des Bescheids der Entschädigungsbehörde gerichtete Klage unzulässig ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger Abhilfe gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Da die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage auf dieser Unterlassung des Landgerichts beruhe, könne das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem Mangel leidet oder nicht, ist vom RechtsStandpunkt des ersten Richters aus zu beurteilen, nicht von dem des Berufungsrichters oder des Revisionsrichters (BGHZ 18, 107, 109).jDer Fehler des Landgerichts liegt also nicht in einem Verstoß gegen § 139 ZPO, sondern darin, daß es den Klageantrag für zulässig gehalten hat. Durch diesen - vom Berufungsgericht korrigierten Verstoß - ist der Kläger nicht beschwert.
2403 062 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX ZR 91/76 URTEIL Verkündet am 9 * März 197B Pohl, Justizamtsinspekt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Pheinland-Ffalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken als Entschädigungssenat vom 12. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Berufsschäden des Klägers wurde durch Vergleich vom 12. November 1959 über eine Kapitalentschädigung von 894 DM geregelt. Am 12. April 1966 beantragte der Kläger die Neuberechnung der Entschädigung und wählte die Rente- Die Behörde setzte die Kapitalentschädigung auf 1.665 DM fest und wies den Rentenantrag zurück. Die Klage auf Rente blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht verneinte in seinem Urteil vom 11. November 1970 ein Rentenneuantragsrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. 3 Am 8. November 1971 bat der Kläger, ihm die Beruf sschadensrente nach den Zweitverfahrensgrundsätzen zu bewilligen; er sei schon bei Abschluß des Vergleichs in seinem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig gewesen. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Mit der Klage beantragte der Kläger, den ablehnenden Bescheid der Behörde aufzuheben. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, daß die Klage unzulässig sei. Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die auf Aufhebung des Bescheids der Entschädigungsbehörde gerichtete Klage unzulässig ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger Abhilfe gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. November 1970 verlangt, oder ob er sein Rentenbegehren auf die Anfechtung des Vergleichs vom 12. November 1959 stützt. In beiden Fällen hätte es einer Leistungsklage bedurft (BGH RzW 1972, 344; 1973, 342; 1975, 185 und ständig; BGH RzW 1975, 149). Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Er rügt nur, das Landgericht habe es entgegen § 139 ZPO unterlassen, ihn auf die Unzulässigkeit der Klage hinzuweisen. Da die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage auf dieser Unterlassung des Landgerichts beruhe, könne das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Der Kläger macht also nur einen Yerfahrensfehler der 1. Instanz geltend. Damit kann er aber grundsätzlich im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden, es sei denn, er hätte den Verfahrensverstoß in der Berufungsinstanz erfolglos geltend gemacht und das Berufungsurteil beruhte auf diesem Verstoß (Wieczorek ZPO 1. Auflage § 554 Anm. C III d 1 und § 558 Anm. A I; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Auflage § 558 Anm. I; Thomas/Putzo ZPO 9. Auflage § 559 Anm. 3). Im übrigen handelt es sich bei dem dem Landgericht vorgeworfenen Fehler nicht um einen Verfahrensmangel. Das Landgericht hat nämlich den Aufhebungsantrag des Klägers - wenn auch irrigerweise - für zulässig erachtet. Von seinem RechtsStandpunkt aus hatte der Vorsitzende des Landgerichts also keinen Anlaß, nach § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO der damals geltenden Fassung dahinzuwirken, daß der Kläger einen anderen, sachdienlichen Klageantrag stelle. Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem Mangel leidet oder nicht, ist vom RechtsStandpunkt des ersten Richters aus zu beurteilen, nicht von dem des Berufungsrichters oder des Revisionsrichters (BGHZ 18, 107, 109).jDer Fehler des Landgerichts liegt also nicht in einem Verstoß gegen § 139 ZPO, sondern darin, daß es den Klageantrag für zulässig gehalten hat. Durch diesen - vom Berufungsgericht korrigierten Verstoß - ist der Kläger nicht beschwert. Dr. Thumm Henkel Dr. Lang Gärtner Portmann