BEG § 163 Bel der Bestimmung der Bedürftigkeit ist auch die Unter-haltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern zu berücksichtigen. Im übrigen werden das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat den Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG in zulässiger Weise gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgeschoben und rechtzeitig substantiiert (§ 190 a BEG). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 163 HEG umschriebene Bedürftigkeit bereits in der Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 Vorgelegen haben müsse, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG zu begründen. Auch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1969 hält das ange-fochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zur Frage der Bedürftigkeit von den Beträgen aus, die das Existenzminimum für einen Vierpersonenhaushalt in Israel bildeten. Den vollen Unterhaltsbedarf, der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entspricht (BGH RzW 1975, 82), bestimmt es nicht. Maßgebend ist hier nicht allein der Unterhaltsbedarf des Klägers selbst. Er kann nicht nach den Grundsätzen ln BGH RzV 1976, 103 als auch Im Namen der Ehefrau gestellt angesehen werden. Der Kläger läßt durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen, seine Ehefrau, die eine Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalte, habe keinen Antrag auf Härteausgleich gestellt (Schriftsatz vom 14. Jedoch verlangt der fürsorgerische Zweck des Härteausgleichs nach § 165 BEG, die Bedürftigkeit eines Antragstellers nicht in jedem Falle allein an seinem eigenen Unterhaltsbedarf zu messen. Ein Verständnis des Gesetzes, das dazu zwänge, dem um Härteausgleich Nachsuchenden entgegenzuhalten, er bedürfe der in § 165 BEG vorgesehenen Unterstützung nicht, da sein Einkommen, verwendete er es für sich allein, seinen eigenen nach der Lebensstellung angemessenen Unterhalt decken würde, ginge daran vorbei, daß in der engeren Familie auch unzureichende Mittel geteilt werden. Von dieser deutschen Rechtsvorstellung ausgehend, ist es geboten, die in § 165 Abs. 1 BEG umschriebene Bedürftigkeit des mit seiner Familie zusammenlebenden Antragstellers nicht nur nach seinem eigenen Unterhaltsbedarf zu bestimmen, Dazu wird auf das Urteil BGH RzW 1976, 147 verwiesen. wenn der volle Uhterhaltsbedarf für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975# 83 Nr. 19) gedeckt wird, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit voll abgelehnt werden. Ergibt sich eine Bedürftigkeit, so ist nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27 über die Angemessenheit von Härteausgleich zu entscheiden.
2430 103 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 163 Bel der Bestimmung der Bedürftigkeit ist auch die Unter-haltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kindern zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 30. September 1976 - IX ZR 91/75 - OLG Koblenz - LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. September 1976 Adomeit, Justizangestellte alt Urkondabeamter der Geachlftaatclle IX ZR 91/75 URTEIL ln dem Entschädigungsrechtsstreit Jaakov B , Israel, K| Straße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Justizrat und Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und. Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31« Mai 1974 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden. Im übrigen werden das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1915 geborene Kläger lebt seit 1949 in Israel. Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden hat er 3«900 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG). Der Kläger beantragte am 7. Dezember 1965 Härteausgleich nach § 165 BEG. Die Behörde lehnte nach Ermittlungen in Israel ab. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos» Im zweiten Rechtszug verlangte der Kläger eine laufende monatliche Beihilfe von 400 DM ab Dezember 1965, 600 DM ab Mai 1971 und 800 DM ab Juli 1972 sowie Zinsen gemäß § 169 BEG» Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter und bittet um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist bis auf den Zinsanspruch begründet. Der Kläger hat den Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG in zulässiger Weise gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgeschoben und rechtzeitig substantiiert (§ 190 a BEG). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 163 HEG umschriebene Bedürftigkeit bereits in der Zeit bis zu dem 31* Dezember 1969 Vorgelegen haben müsse, um den Anspruch auf Härteausgleich nach § 163 BEG zu begründen. Diese Auslegung des Art. VIII BEG-SchlußG ist unzutreffend. Auf BGH RzW 1975, 31; 83 Nr. 19 wird verwiesen. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es Härteausgleich für die Zeit ab 1. Januar 1970 ablehnt. Auch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1969 hält das ange-fochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zur Frage der Bedürftigkeit von den Beträgen aus, die das Existenzminimum für einen Vierpersonenhaushalt in Israel bildeten. Den vollen Unterhaltsbedarf, der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entspricht (BGH RzW 1975, 82), bestimmt es nicht. Er muß jedoch ermittelt werden (BGH RzW 1975, 172; 180). Maßgebend ist hier nicht allein der Unterhaltsbedarf des Klägers selbst. Auch das Unterhaltsbedürfhis seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter ist berücksichtigungsfähig. Allerdings können weder die Ehefrau noch die Töchter des Klägers Härteausgleich nach § 163 BEG verlangen. Die erst 1933 und I960 geborenen Töchter haben keine Verfolgung erlitten. Seine Ehefrau 1st zwar nach §§ 160 ff EEG entschädigt worden, hat jedoch keinen Härteausgleich beantragt. Der am 7. Dezember 1963 eingegangene Antrag der Israelischen Bevollmächtigten vom 22. November 1963 1st Im Namen des Klägers gestellt und auf Härteausgleichsleistungen nfür ihn” gerichtet. Er kann nicht nach den Grundsätzen ln BGH RzV 1976, 103 als auch Im Namen der Ehefrau gestellt angesehen werden. Der Kläger läßt durch seinen Prozeßbevollmächtigten vortragen, seine Ehefrau, die eine Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalte, habe keinen Antrag auf Härteausgleich gestellt (Schriftsatz vom 14. Mai 1976, Bl. 195 GA). Die in § 165 Abs. 1 BEG umschriebene Bedürftigkeit entspricht im wesentlichen derjenigen des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (BGH RzW 1975, 82). Jedoch verlangt der fürsorgerische Zweck des Härteausgleichs nach § 165 BEG, die Bedürftigkeit eines Antragstellers nicht in jedem Falle allein an seinem eigenen Unterhaltsbedarf zu messen. Ein Verständnis des Gesetzes, das dazu zwänge, dem um Härteausgleich Nachsuchenden entgegenzuhalten, er bedürfe der in § 165 BEG vorgesehenen Unterstützung nicht, da sein Einkommen, verwendete er es für sich allein, seinen eigenen nach der Lebensstellung angemessenen Unterhalt decken würde, ginge daran vorbei, daß in der engeren Familie auch unzureichende Mittel geteilt werden. Dazu verpflichtet das deutsche Recht nicht getrennt lebende Eheleute untereinander und gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern (§§ 1360, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Von dieser deutschen Rechtsvorstellung ausgehend, ist es geboten, die in § 165 Abs. 1 BEG umschriebene Bedürftigkeit des mit seiner Familie zusammenlebenden Antragstellers nicht nur nach seinem eigenen Unterhaltsbedarf zu bestimmen, i sondern auch den seines Ehegatten und seiner minderjährigen unverheirateten Kinder zu berücksichtigen. Deshalb bestehen in derartigen Fällen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Entschädigungsbehörden in ständiger Übung die Härteausgleichsleistungen nach Bedürftigkeitsrichtsätzen gewähren, welche die UnterhaltsVerpflichtungen des Berechtigten gegenüber seinem Ehepartner und seinen Kindern durch gewisse Zuschläge einbeziehen. Auch die Instanzgerichte gehen in entsprechenden Fällen von Sätzen für den Familienbedarf aus. Die Höhe der Richtsätze bedarf allerdings der richterlichen Überprüfung, und besondere Umstände, die im Einzelfall den Unterhaltsbedarf gegenüber den Durchschnittssätzen verändern, dürfen nicht außer acht gelassen werden (BGH RzW 1975, 172; 1976, 147; vgl. auch BGH RzW 1975, 269). Bei der Bestimmung des vollen, angemessenen Lebensunterhalts wird das Berufungsgericht die bisher offen gelassene Frage beantworten müssen, ob die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Klägers aus der Zeit bis 1965 es rechtfertigt, einen gegenüber den Regelunterhaltssätzen einfacher Bevölkerungskreise erhöhten Unterhaltsbedarf anzunehmen. Dazu wird auf das Urteil BGH RzW 1976, 147 verwiesen. Wenn der erforderliche volle Lebensunterhalt festgestellt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser gedeckt wird. Dabei sind die Einkünfte der nächsten Angehörigen unmittelbar einzubeziehen, falls die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihr Unterhaltsbedarf beachtet wird. So ist die Gesundheitsschadensrente zu berücksichtigen, die die Ehefrau des Klägers, La ja (Leah) geborene LUHHB, von äer Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 3 B 4663 B/R - möglicherweise zu Unrecht / (§ 164 BEG) - bezieht. Nui? wenn der volle Uhterhaltsbedarf für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975# 83 Nr. 19) gedeckt wird, darf der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftigkeit voll abgelehnt werden. Ergibt sich eine Bedürftigkeit, so ist nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27 über die Angemessenheit von Härteausgleich zu entscheiden. Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft. Härteausgleichsleistungen aus § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen (BGH RzW 1975# 178). Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Rechtsstreit muß zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Fuchs Dr. Thumm Portmann Zorn Dr. Lang