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BGH · IX ZR 91/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 91/73

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Nachmeldung der Ansprüche gemäß $ 189a Abs. 1 BEG im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint* eine Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG mit Recht abgelehnt und auch keine Wiedereinsetzung ($ 189 Abs.3 Satz 1 BEG) gewährt. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war im März 1958 wirksam angemeldet und ist aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Klausel seit Ablauf des 1. Da der Schaden an Freiheit schon seit Februar I960 geregelt und das durch den Antrag nach § 189 Abs. 1 SBG eingeleitete Verfahren mit dem Ablauf des 1. September 1965 geltenden Recht auch ein zurückgenommener Anspruch nicht wieder angemeldet werden (BGH aaO); die erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im August 1965 war unzulässig. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam angemeldete, aber zurückgenommene Ansprüche erneut zu erheben, nicht begründet. Eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG) kommt nicht in Betracht, weil medizinische Gründe für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden konnten (BGH RzW 1969» 358). Weshalb sie das getan hat, ist im vorliegenden Verfahren nie vorgetragen worden* Es bestand deshalb für den Tatrichter kein Anlaß, die Beweggründe der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten zu erforschen (BGH RzW 1973, 182). Das Berufungsgericht hat sie schon deshalb zu Recht nicht erteilt, weil die Klägerin weder vor der Behörde noch im gerichtlichen Verfahren ihr Gesuch begründet hat. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin die Rücknahme ihrer Gesundheitsschadensansprüche in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten hat. Ist die Entschädigung vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG dem Berechtigten ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann er die Regelung anfechten. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG hat es ihnen nicht wieder eingeräumt, gleichgültig, ob sie auf einen Anspruch verzichtet oder ihn zurückgenommen hatten (BGH RzW 1969# 275; 506; 1971, 559). Diese Rechtslage hat den Bundesgerichtshof veranlaßt» bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme dem Verzicht gleichzustellen (RzW 1969» 358). Das Entschädigungsverfahren der Klägerin war seit Ablauf des 1* April I960 abgeschlossen; ein Nachschieben der angemeldeten und zurückgenommenen Ansprüche war vor und nach dem 18. September 1965 nicht mehr möglich* Deshalb kann die Klägerin die Rücknahme ihres Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie einen Verzicht anfechten. September 1965 geltenden Rechts und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt» daß ihr ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht Nach seinem Sinn soll ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht mehr daran scheitern, daß der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20). Ein neues Antragsrecht gemäß Art. ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG oder ein Anfechtungsrecht nach Art. 111 Nr. 3 ist schon dann gegeben, wenn die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war. Januar 1945 oder jedenfalls für die Zeit, bevor sie nach den Verhältnissen ihres Heimatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustünde, würde die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG nF durchgreifen.

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtVerzichtRücknahmeRzWAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 3
Die Rücknahme 1st wie ein Verzicht anfechtbar, wenn der zurückgenommene Anspruch am 17. September 1965 nicht wieder angemeldet werden konnte.
BGH, ürt. ▼. 20. Dezember 1973 - IX ZR 91/73 - OLG Münohen 9	LG	München	I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 91/1?	URTEIL	Verkfiadet am
. 20, December 1973 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urknndsbcamter der Geadiiftaafelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Miriam
»
R
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Sr«
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitsenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Br. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29« Dezember 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 0, 0J| 1932 in Budapest geborene Klägerin hielt sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns auf und wanderte 1948 nach Israel aus.
Sie meldete 1937 nur Schaden an Freiheit und im Mttrz 1938 die Ansprüche aus fünf Schadensarten des BE6 an mit dem Zusatz:
"Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldef rieten einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspezifizierten Ansprüche als zurückgenommen".
 
Für den allein erläuterten Schaden an Freiheit, den die Klägerin in Budapest von April 1944 bis 18. Januar 1945 erlitten hatte* gewährte die Behörde am 12. Februar I960 1.350 2M Entschädigung.
Im August 1965 meldete die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung fUr Schaden an Körper oder Gesundheit erneut an und bat vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Dezember 1965 berief sie sich auch auf das BEG-Sohlufr* gesetz. Im März 1967 legte sie erstmals ihren Gesundheitsschaden dar.
Die Behörde lehnte den Antrag am 28. Oktober 1968 als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren» Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg, Mit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land lädt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Die Revision ist gerechtfertigt.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Nachmeldung der Ansprüche gemäß $ 189a Abs. 1 BEG im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint* eine Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG mit Recht abgelehnt und auch keine Wiedereinsetzung ($ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) gewährt.
 
Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit war im März 1958 wirksam angemeldet und ist aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Klausel seit Ablauf des 1. April I960 zurückgenommen (BGH ständig,
 RzW 1973t 391). Da der Schaden an Freiheit schon seit Februar I960 geregelt und das durch den Antrag nach § 189 Abs. 1 SBG eingeleitete Verfahren mit dem Ablauf des 1. April I960 mangels Substantiierung der Übrigen Ansprüche durch Rücknahme abgeschlossen war, konnte nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht auch ein zurückgenommener Anspruch nicht wieder angemeldet werden (BGH aaO); die erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im August 1965 war unzulässig.
Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam angemeldete, aber zurückgenommene Ansprüche erneut zu erheben, nicht begründet. '
Eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG) kommt nicht in Betracht, weil medizinische Gründe für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden konnten (BGH RzW 1969» 358). Die Klägerin hat ihren Anspruch im Ausgangsverfahren nicht substantiiert und damit am 1. April I960 zurückgenommen. Weshalb sie das getan hat, ist im vorliegenden Verfahren nie vorgetragen worden* Es bestand deshalb für den Tatrichter kein Anlaß, die Beweggründe der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten zu erforschen (BGH RzW 1973, 182).
Ob Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG für zurückgenommene Ansprüche gewährt werden darf, kann offenbleiben*
Das Berufungsgericht hat sie schon deshalb zu Recht nicht erteilt, weil die Klägerin weder vor der Behörde noch im gerichtlichen Verfahren ihr Gesuch begründet hat.
 
II.
Dennoch kann die Klägerin ein Recht auf eine Sachentscheidung über ihren Gesundheitsschadensanapruch erlangt haben. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin die Rücknahme ihrer Gesundheitsschadensansprüche in entsprechender Anwendung des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten hat. Ist die Entschädigung vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG dem Berechtigten ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann er die Regelung anfechten. Danach erfaßt der Wortlaut des Gesetzes zwar den Verzicht auf den ganzen Anspruch, aber nicht dessen Rücknahme. Gleichwohl ist es geboten, die Rtick-nahueerklärung in die Vorschrift einzubeziehen, nach der die durch Willenserklärung der Verfahrensbeteiligten geregelten Ansprüche überzuleiten sind. Die Rücknahme führte nach dem bis 17. September 1963 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme kein anderer Anspruch mehr anhängig war oder das durch den allgemeinen Ent schädigufcgsantrag nach § 189 Abs. 1 BEG ausgelöste Verfahren später durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers abgeschlossen wurde; eine erneute Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs war dann nicht mehr zulässig (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34» 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323). In beiden Fällen hatten die Antragsteller das Recht auf eine Sachentscheidung am 17. September 1965 verloren. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG hat es ihnen nicht wieder eingeräumt, gleichgültig, ob sie auf einen Anspruch verzichtet oder ihn zurückgenommen hatten (BGH RzW 1969# 275; 506; 1971, 559).
 
Diese Rechtslage hat den Bundesgerichtshof veranlaßt» bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme dem Verzicht gleichzustellen (RzW 1969» 358). Die Gründe da-für treffen auch für die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Die Zulässigkeit eines Überleitungsverfahrene kann nicht davon abhängen» welche Worte der Antragsteller gewählt hatte» um das anhängige Verfahren zu beenden. Ihre oft schwierige und zweifelhafte Auslegung würde sonst Rechtsfolgen auslöeen» die der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Erklärung nicht überschauen konnte. Er hatte zwar keinen Anlaß zu erwarten» daß die Frist des § 189 Abs. 1 BBG aufgehoben und die erstmalige Anmeldung von Ansprüchen oder die erneute Anmeldung nicht mehr anhängiger Ansprüche ohne Einschränkung zugelassen werde. Er brauchte aber auch nicht damit zu rechnen» daß eine künftige gesetzliche Regelung den Verzicht auf den materiellen Anspruch gegenüber der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme begünstigen werde; Rücknahme oder Verzicht hatten für ihn die gleiche Bedeutung. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1971» 359 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte» hält der Senat daran nicht fest.
Das Entschädigungsverfahren der Klägerin war seit Ablauf des 1* April I960 abgeschlossen; ein Nachschieben der angemeldeten und zurückgenommenen Ansprüche war vor und nach dem 18. September 1965 nicht mehr möglich* Deshalb kann die Klägerin die Rücknahme ihres Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie einen Verzicht anfechten. Die Anfechtung hat Erfolg» wenn sich aus einer Gegenüberstellung des bis zu dem 17. September 1965 geltenden Rechts und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt» daß ihr ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht
 
(BGH RzW 1970, 139; 1972, 216), Has kann hier aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG der Fall sein. § 33 Abs. 2 BEG nF hat zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit vergleichbarer Gesundheitsschädigung gleichgestellt werden kann. Nach seinem Sinn soll ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente nicht mehr daran scheitern, daß der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20). Ein neues Antragsrecht gemäß Art. ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG oder ein Anfechtungsrecht nach Art. 111 Nr. 3 ist schon dann gegeben, wenn die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zweifelhaft war.
Die im 1932 geborene Klägerin war bei Beginn der Verfolgung im April 1944 12 Jahre alt. Sie verlangt ab 1. Januar 1945» also auch für einen Zeitraum Entschädigung, in dem sie möglicherweise noch schulpflichtig war und nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Wenn der Klägerin schon ab 1. Januar 1945 oder jedenfalls für die Zeit, bevor sie nach den Verhältnissen ihres Heimatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustünde, würde die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG nF durchgreifen. Auf diese Vorschriften hat die Klägerin ihre erneute Anmeldung vom August 1965 und ihren Uberleitungsantrag vom Dezember 1965 allerdings nicht gestützt. Das ist jedoch unschädlich. Denn der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, zu prüfen. Da der Tatrichter diese Prüfung unterlassen, insbesondere nicht erörtert hat, ob schon vor Eintritt der Klägerin in das Erwerbsleben die Voraussetzungen der Kapitalentschädigung nach §§ 36, 33» 34 BEG erfüllt waren, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit
 
an das Berufungsgericht zurückverwieeen.
Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Anfechtung der Rücknahme durchgreift, so ist nicht nur die Kapitalentschädigung bis zu dem Eintritt der Klägerin in das Erwerbsalter oder bis zu dem 51. Oktober 1953 zu prüfen. Die Folge der wirksamen Anfechtung ist die Beseitigung der Rücknahme, so daß nunmehr ohne Rücksicht auf den früheren Abschluß des Verfahrens Uber den gesetzlichen Anspruch zu entscheiden ist. Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG eröffnet im Gegensatz zu Nr. 2 (vgl. BGH RzW 1971, 237) das Recht auf eine neue Sachentscheidung über den gesamten Anspruch und nicht nur Uber die Verbesserungen, die das neue Recht im Vergleich zu dem alten gebracht hat (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216).
Mai	Henkel	Fuchs
 Br. Thumm
 Portmann