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BGH · ix zr 91/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 91/71

Der Neuantrag des Klägers (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SohluSG) ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hält sich bei der Feststellung des Gesundheitsschadens durch Art* IV Nr. 1 Abs. 5 BBG-SchlußG an die Befunde gebunden, die der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden sind* Br habe davon auszugehen, daß lediglich eine funktionelle Störung auf neuro-psychiatrischem Gebiet bestanden habe. Die festgestellte Störung sei auch nach heutigen medizinischen Erkenntnissen nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % zu bewerten. Ergibt sich im weiteren Berufungsverfahren eine Minderung von mindestens 25 dann geht die Frage dahin, ob und in welchem Umfange sie der Gesamtbelastung durch die mit dem Judenstern verbundene Diskriminierung und etwaige noch nicht festgestellte Lebenserschwerungen zuzurechnen ist. Denn entgegen der Annahme der Revision ist der Berufungsrichter nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BBG-SchlußG an die nichtaedizinischen Feststellungen gebunden, daß dem Kläger die Freiheit nicht entzogen war und er auch nicht unter den von ihm vorgetragenen Umständen gelebt hat. Diese Feststellung liegt der früheren Entscheidung zugrunde und ist ausdrücklich in ihre Begründung aufgenommen worden, Kann eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % durch das Tragen des Judensterns und durch neue Umstände, die im Wege der Ergänzung des nichtmedizinischen Sachverhalts festgestellt werden, ärztlicherseits nicht begründet werden, dann hat der Kläger wegen der gesetzlichen Beschränkung des Angleichungsverfahrens keinen Anspruch auf Kapitalentschädig^ng und Rente.

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Volltext der Entscheidung

/U t 2489 054 ^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2. März 1972 Ehrenberger, Justizangestellter
 ala Urkandabeamter der Geachiftsttelle
 ix zr 91/71	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtstreit
 Georges
Frankreich,
0 rue
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr. Bf
9
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd-liche Verhandlung am 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkAnnt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil
 des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
 vom 19. Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidimg, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtiok-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aualagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheitssohaden ist 1963 mit der Begründung abgelehnt worden, "unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang des Verfolgungstatbestandes Zwang zu dem Judenstemtragen, kein illegal verstecktes Leben, keine Freiheitsentziehung - erscheine der Zusammenhang dieser Störungen mit dem Verfolgungstatbestand unwAhrscheinlich*.
Der Neuantrag des Klägers (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SohluSG) ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Der Beklagte läßt eich nicht vertrete«.
 
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hält sich bei der Feststellung des Gesundheitsschadens durch Art* IV Nr. 1 Abs. 5 BBG-SchlußG an die Befunde gebunden, die der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden sind* Br habe davon auszugehen, daß lediglich eine funktionelle Störung auf neuro-psychiatrischem Gebiet bestanden habe. Die festgestellte Störung sei auch nach heutigen medizinischen Erkenntnissen nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % zu bewerten.
Die angenommene Bindung an die medizinischen Feststellungen des Ausgangsverfahrens besteht nicht (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Im Gegensatz zur Entsohädigungsbehörde hat der Berufungsrichter auch nicht festgestellt, daß in der früheren ärztlichen Beurteilung der Gesundheitssohaden vollständig und richtig beschrieben worden 1st. Bs reicht nicht aus, daß er die seinerzeit vom Kläger geklagten Beschwerden in ihrer Gesamtheit als bestehend unterstellt hat und zu der Überzeugung gelangt ist, auch dann werde die sogenannte Rentenschwelle nicht erreicht. Denn maßgeblich sind nioht die vom Geschädigten erlebten und wiedergegebenen Beschwerden, Schmerzen und Funktionsausfälle, sondern die objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit, die der Richter, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Arztes, feststellt.
Ergibt sich im weiteren Berufungsverfahren eine Minderung von mindestens 25 dann geht die Frage dahin, ob und in welchem Umfange sie der Gesamtbelastung durch die mit dem Judenstern verbundene Diskriminierung und etwaige noch nicht festgestellte Lebenserschwerungen zuzurechnen ist. Die vom Kläger im Ausgangsverfahren behaupteten Bedingungen seines Verstecktlebens dürfen nicht zugrundegelegt werden.
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Denn entgegen der Annahme der Revision ist der Berufungsrichter nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BBG-SchlußG an die nichtaedizinischen Feststellungen gebunden, daß dem Kläger die Freiheit nicht entzogen war und er auch nicht unter den von ihm vorgetragenen Umständen gelebt hat. Diese Feststellung liegt der früheren Entscheidung zugrunde und ist ausdrücklich in ihre Begründung aufgenommen worden, Kann eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % durch das Tragen des Judensterns und durch neue Umstände, die im Wege der Ergänzung des nichtmedizinischen Sachverhalts festgestellt werden, ärztlicherseits nicht begründet werden, dann hat der Kläger wegen der gesetzlichen Beschränkung des Angleichungsverfahrens keinen Anspruch auf Kapitalentschädig^ng und Rente.
Wüstenberg
 von der Mühlen
 Zorn
Henkel
 Fuchs