Beim Imstichlassen von Sachen im Vertreibungsgebiet schließt daher § 5 BEG den Anspruch nach § 51 Abs.3 nicht aus. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und trägt hierzu vor: hei seiner Auswanderung 19?8 habe er einen Kühlschrank, einen Flügel,, eine elektrische Nähmaschine, einen Radioapparat, eine Doppelcouch und zwei Fahrräder zurücklassen müssen, weil er damals nicht die Mittel gehabt habe, den Gegenwert für die Mitnahme dieser Gegenstände zu bezahlen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 3.780 DM als Entschädigung für die im Stich gelassenen Gegenstände weiter. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,; dem Kläger stünde die verlangte Entschädigung schon deshalb nicht zu, weil § 5 BEG den Anspruch nach § 51 BEG ausschließe. Biese Vermutung sei nicht widerlegt und lasse sich auch nicht widerlegen, weil das Schicksal der vom Kläger zurückgelassenen Gegenstände völlig ungewiß sei. Nit dieser Begründung konnten die Ansprüche des Klägers nach § 51 BEG nicht abgelehnt werden. Nach § 5 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. BV-LAG in das Lastenausgleichsrecht, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Zweckbestimmung ergibt sich jedoch, daß die 11. BV-LAG sieht zwar auch eine Entschädigung für die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände vor, die Verfolgten des Nationalsozialismus gehört haben. DV-LAG ist nur etwa ein halbes Jahr vor dem BRüG erlassen worden, das sich Ende 1956 aber bereits in der parlamentarisehen Beratung befand -»kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die in der 11. DV-LAG enthaltenen Vorschriften nur mangels einer bundesrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts in das Lastenausgleichsrecht übernommen wurden. Ebensowenig ist der Einwand berechtigt, das BRüG regele nur Entziehungstatbestände im Geltungsbereich des Gesetzes und enthalte nur Abgeltungsvorschriften für bereits früher durch die alliierten Rückerstattungsgesetze begründete Ansprüche. "für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Art, die ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts erlitten hat, wird Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, wenn anzunehmen ist, daß der Verfolgte von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben." schaffen, sondern die Entschädigung für Schäden und Verluste bestimmen, die durch Entziehung in Sinne des Rückerstattungsrechts entstanden sind. DV-LAG (Bundesratsdrucksache 316/36) wird demgemäß zu § 1 Abs. 1 ausgeführt, daß sich die Verordnung bei der Bestimmung des Begriffs des Entziehungstatbestandes im wesentlichen der für die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte in Berlin maßgebenden Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. DV-LAG auch die Verfolgten deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit teilnehmen, die an sich nicht unter das Lastenäus-gleichsgesetz fallen» durch eine Fiktion (§ 5 der 11. November 1962), "daß der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§250 LAG) oder der Betrag der Hausratsentschädigung (§ 295 LAG) sich um den Betrag mindert, der als Entschädigung nach §§ 51 bis 63, 141 und 153 BEG ... Diese Regelung wäre weitgehend bedeutungslos, wenn über die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. DV-LAG vor (Nr. 30), so daß die Leistungen nach BEG als dem für die Verfolgten spezielleren DV-LAG zu dem Lastenausgleicherecht nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Begriff der Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände weitgehend aus dem Rückerstattungsrecht übernommen worden ist, und die 11. DV-LAG keine Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts enthält, folgt andererseits nicht, daß für Entziehungstatbestände im Sinne des Rückerstattungsrechts, die im Vertreibungsgebiet stattgefunden haben, § 5 BEG überhaupt nicht anwendbar sei. Da § 5 Abs. 1 BEG auf die Rechtsnatur des Anspruchs auf 'Wiedergutmachung abstellt (BGH RzW 1%4, 373), führt - abgesehen von den Sonderfällen der §§ 60 ff BEG -jeder Entziehungsvorgang, der seiner Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt, zu dem'Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach BEG. .2 BEG bestimmt ausdrücklich, daß Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht besteht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften ira Sinne des § 5 Absatz 1 BEG fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind. V. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Entziehungstatbestand im Sinne des Rückerstattungsrechts nicht gegeben. Der Klager hat bei seiner Auswanderung 1933 die ihm gehörenden Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ohne eineseine Interessen wahrende Aufsicht im Stich lassen müssen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, bei einem zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten sei davon auszugehen, daß sich die nationalsozialistischen Machthaber nach der Auswanderung der zurückgelassenen Gegenstände bemächtigten und über sie verfügten, findet weder im BEG noch in den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften eine Stütze. Der jüdische Verfolgte, der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewan- ^ dert ist und Anspruch auf Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, braucht deshalb nur nachzuweisen, daß er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die yachen verloren gegangen sind (BGH RzW 1964, 509). Bas Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht insbesondere zu prüfen haben, ob ein Pall des § 9 Abs. 5 BEG vorliegt, das heißt, ob der Kläger denselben Schaden auch ohne die Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1945 erlitten hätte (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 5, 51 Abs. 3; 11. LeistDV-LA §§ 1, 6 Die 11. LeistDV-LA enthält keine Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne von § 5 BEG. Beim Imstichlassen von Sachen im Vertreibungsgebiet schließt daher § 5 BEG den Anspruch nach § 51 Abs. 3 nicht aus. BGH, Urt. v. 24. September 1970 -IX ZR 91/68 - OLG Koblenz LG Mainz BEG BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 91/68 URTEIL Verkündet am 24. September 1970 Jus t i zhaupt selcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kurt Max Sch Road, /Australien, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 geborene jüdische Kläger lebte bei Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in H^^mp/Obersqhle-sien. Am 9. November 1938 wurde er verhaftet und in das Konzentrationslager Buchenwald eingewiesen. Nach etwa 3 Wochen wurde er entlassen und dabei verpflichtet, Deutschland binnen 3 Tagen zu verlassen. Er entrichtete bei der Goldabgaberstelle in eine Abgabe für Ümzugsgut und wanderte nach Australien aus, wo er seitdem lebt. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und trägt hierzu vor: hei seiner Auswanderung 19?8 habe er einen Kühlschrank, einen Flügel,, eine elektrische Nähmaschine, einen Radioapparat, eine Doppelcouch und zwei Fahrräder zurücklassen müssen, weil er damals nicht die Mittel gehabt habe, den Gegenwert für die Mitnahme dieser Gegenstände zu bezahlen. Die' Entschädigungsbehörde lehnte unter Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG den Anspruch ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 3.780 DM als Entschädigung für die im Stich gelassenen Gegenstände weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisions verfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,; dem Kläger stünde die verlangte Entschädigung schon deshalb nicht zu, weil § 5 BEG den Anspruch nach § 51 BEG ausschließe. Die 11. DV-LAG vom 18.' Dezember 1956 in. der Fassung vom 17. - November l'96£ (BGBl 1,8. 675) stelle eine besondere Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung .nationalsozialistischen Unrechts von § 5 BEG dar. Diese Verordnung gewähre Verfolg, sprü.che' auf Las t enaus*:leio! ntei n t u: ig e. i, • die sonst derartigen Ansprüche ge: aot hätten. .• % _-EG wolle im Sinne ten, Anke ine allgemein alle Verfolgungsschäden aus dem Anwendungsbereich des BEG aus klammern, die ihrer Rechtsna.tur nach unter andere Wiedergutraa churigsvorachrif ten fielen.-' Dabei komme' es nicht darauf an, ob im’Einzelfair ein Anspruch auf Wiedergutmachung nach den besonderen Rechtsvorschriften bestehe. Der Kläger gehöre zu den nach § 1 der 11. BV-LAG anspruchsberechtigten Personen, Ba er Jude sei und der Verlust der Gegenstände ln der Verfolgungszeit eingetreten sei, komme in seinem Pall die Vermutung des § 1 Abs. 1 der 11. BV-LAG zur Anwendung. Biese Vermutung sei nicht widerlegt und lasse sich auch nicht widerlegen, weil das Schicksal der vom Kläger zurückgelassenen Gegenstände völlig ungewiß sei. II. Nit dieser Begründung konnten die Ansprüche des Klägers nach § 51 BEG nicht abgelehnt werden. Nach § 5 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte, der Oberlandesgerichte Zweibrücken (RzW 1969» 470) und Köln (RzW 1963, 550), von Blessin-Gießler (BEG § 5 Anm. II, 2) und Brunn-Hebenstreit (BEG § 5 Anm. 8) sind die Bestimmungen der 11. BV-LAG keine Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (BVerwGE 21, 102; 23, 31; 24, 330; OLG Bremen RzW 1962, 363). Hierfür ist allerdings nicht entscheidend, daß in § 5 Abs. 1 Satz 2 BEG die 11. BV-LAG nicht aufgeführt ist; denn durch das Wort "insbesondere" ist klargestellt, daß die Aufzählung dort nicht abschließend ist. Aus der systematischen Einordnung der 11. BV-LAG in das Lastenausgleichsrecht, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Zweckbestimmung ergibt sich jedoch, daß die 11. BV-LAG keine Wiedergutmachungsvorschrift ist. 1. Bie 11. BV-LAG sieht zwar auch eine Entschädigung für die Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände vor, die Verfolgten des Nationalsozialismus gehört haben. Biese Regelung ist nicht dem Rückerstattungsrecht, sondern als Burchfüh-rungsverordnung dem Lastenausgleichsrecht zugeordnet. Bas ergibt sich bereits aus der Ermächtigungsvorschrift des § 359 Abs. 2 LAG. Da die 11. DV-LAG und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) in engem zeitlichen Zusammenhang stehen - die 11. DV-LAG ist nur etwa ein halbes Jahr vor dem BRüG erlassen worden, das sich Ende 1956 aber bereits in der parlamentarisehen Beratung befand -»kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die in der 11. DV-LAG enthaltenen Vorschriften nur mangels einer bundesrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts in das Lastenausgleichsrecht übernommen wurden. Ebensowenig ist der Einwand berechtigt, das BRüG regele nur Entziehungstatbestände im Geltungsbereich des Gesetzes und enthalte nur Abgeltungsvorschriften für bereits früher durch die alliierten Rückerstattungsgesetze begründete Ansprüche. Denn in §§ 5 und 13 BRüG sind auch Entziehungstatbestände außerhalb des Geltungsbereichs des BRüG geregelt, während in den §,§ 12 und 13 BRüG rückerstattungsrechtliche Ansprüche neu begründet wurden. 2. Die 11. DV-LAG geht auf die Neufassung des § 359 Abs, 2 LAG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl I S. 403) zurück. Anlaß für diese Neuregelung war das Protokoll Nr. 1 Abschnitt II Nr. 7 zu dem Israelvertrag vom 20. März 1953 (BGBl II S. 35 ff). Danach verpflichtete sich die Bundesregierung, in Ausführung des in § 359 Abs. 2 LAG enthaltenen Rechtsgedankens auf folgende Regelung hinzuwirken: "für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Art, die ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts erlitten hat, wird Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, wenn anzunehmen ist, daß der Verfolgte von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben." Hieraus ergibt sich zweierlei: Die zu § 359 Abs. 2 LAO zu erlassende Regelung sollte keinen neuen Entziehungstatbestand. schaffen, sondern die Entschädigung für Schäden und Verluste bestimmen, die durch Entziehung in Sinne des Rückerstattungsrechts entstanden sind. Außerdem sollte nur eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts gewährt werden, die an den fiktiven Vertreibungstatbestand anknüpft. Von einet Wiedergutmachung ist dagegen in dieser Verpflichtung nicht die Rede. In der Begründung der 11. DV-LAG (Bundesratsdrucksache 316/36) wird demgemäß zu § 1 Abs. 1 ausgeführt, daß sich die Verordnung bei der Bestimmung des Begriffs des Entziehungstatbestandes im wesentlichen der für die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte in Berlin maßgebenden Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1946 anschließt. Diese Anordnung enthält ebenso wie die alliierten Rückerstattungsgesetze in der amerikanischen und britischen Zone nur bei abgeschlossenen Rechtsgeschäften eine Entziehungsvermutung; die Vermutung bezieht sich dagegen nicht auf unerlaubte Handlungen, einschließlich der widerrechtlichen Wegnahme, und auf Beschlagnalimealcte (vgl, Harmening, Gesetz Nr. 59 der amerikanischen Zone, Art. 3 Anm. III). 3. Unterschiedlich ist schließlich die Zweckbestimmung der 11. DV-LAG und des Wiedergutmac’lungsrechts. Letzteres hat den Zweck, nationalsozialistisches Staatsunrecht wiedergutzu demachen, wobei jedenfalls bei den Eigentums- und Vermögensschäden weitgehend Grundsätze des Schadensersatzrechtee zugrunde gelegt werden. Dem Lastenausgleichsrecht und somit auch der 11. DV-LAG obliegt es, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Vertreibungs- und Kriegssachschäden finanziell auszugleichen. An diesem Ausgleich sollen nach der 11. DV-LAG auch die Verfolgten deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit teilnehmen, die an sich nicht unter das Lastenäus-gleichsgesetz fallen» durch eine Fiktion (§ 5 der 11. DV-LAG) aber so behandelt werden, als wären sie ohne die Verfolgung vertrieben worden und hätten dabei ihr Vermögen eingebüßt. Demgemäß regelt die 11. DV-LAG keine Schadensersatzansprüche mit SUhnecharakter für erlittenes Staatsunrecht, sondern Ansprüche auf Schadenfeststellung und Ausgleichsleistungen, also echte lastenausgleichsrechtliche Ansprüche (vgl. BVerwG aaQ). III. Diesen Grundsätzen trägt auch die 11. DV-LAG selbst Rechnung. Sie bestimmt in § 6 Abs. 4 (Fassung vom 17. November 1962), "daß der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§250 LAG) oder der Betrag der Hausratsentschädigung (§ 295 LAG) sich um den Betrag mindert, der als Entschädigung nach §§ 51 bis 63, 141 und 153 BEG ... gewährt worden ist oder gewährt wird." Diese Regelung wäre weitgehend bedeutungslos, wenn über die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. DV-LAG grundsätzlich alle Vermögensverluste von jüdischen Verfolgten in den Vertreibungsgebieten dem Rückerstattungsrecht zugeordnet würden und demnach gemäß § 5 BEG nicht entschädigt werden könnten. Daher sehen auch die Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur 11. LeistungsDV-LA vom 30. November 1967 - 11/5"- LA 3601 - 101/67 (Sonderdruck des Bundesanzeiger-Verlages Köln) allgemein einen Vorrang der Entschädigungsleistungen nach BEG gegenüber den Leistungen der 11. DV-LAG vor (Nr. 30), so daß die Leistungen nach BEG als dem für die Verfolgten spezielleren 8 und näheren Gesetz den Leistungen nach LAG Vorgehen (Buchstabe c Abs. 1). Das gilt insbesondere für Leistungen wegen Eigentums- und Verraögensschäden im Sinne des BEG. Eine Überschneidung kann nämlich gerade dann eintreten, wenn der Verfolgte ausgewandert ist und ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte (Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lasten-ausgleicfy 11. LeistungsDV § 6 Anm. 6). IV. Angesichts dieser Erwägungen kann die Zuordnung der 11. DV-LAG zu dem Lastenausgleicherecht nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Begriff der Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände weitgehend aus dem Rückerstattungsrecht übernommen worden ist, und die 11. DV-LAG für die Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erfüllung dieses Begriffs anknüpft. Aus dem Rechtssatz, daß die 11. DV-LAG keine Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts enthält, folgt andererseits nicht, daß für Entziehungstatbestände im Sinne des Rückerstattungsrechts, die im Vertreibungsgebiet stattgefunden haben, § 5 BEG überhaupt nicht anwendbar sei. Da § 5 Abs. 1 BEG auf die Rechtsnatur des Anspruchs auf 'Wiedergutmachung abstellt (BGH RzW 1%4, 373), führt - abgesehen von den Sonderfällen der §§ 60 ff BEG -jeder Entziehungsvorgang, der seiner Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt, zu dem'Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach BEG. Dabei ist es unerheblich, wo die Entziehung stattgefunden hat. § 5 Abs. .2 BEG bestimmt ausdrücklich, daß Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht besteht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften ira Sinne des § 5 Absatz 1 BEG fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind. Auch Entziehungsvorgänge im.Vertreibungsgebiet gehören deshalb zu dem Rückerstattungsrecht, sofern sie ihrer Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtliche Tatbestände sind. Dabei kann allerdings nicht - wie oben im einzelnen ausgeführt - die Vermutung des § 1 Abs. 2 der 11. DV-LAG herangezogen werden, da eine so weitgehende Vermutung dem Rückerstattungsrecht fremd ist. Auszugehen ist nur von der Rechtslage auf Grund der alliierten Rückerstattungsvorschriften und des Bundesrückerstattungsgesetzes. V. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Entziehungstatbestand im Sinne des Rückerstattungsrechts nicht gegeben. Der Klager hat bei seiner Auswanderung 1933 die ihm gehörenden Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 ohne eineseine Interessen wahrende Aufsicht im Stich lassen müssen. Dies entspricht dem Schadenstatbestand in § 51 Abs. 3 Nr. 2 BEG. Eine behördliche Beschlagnahme dieser Sachen oder ihre Einziehung durch den Staat ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, bei einem zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten sei davon auszugehen, daß sich die nationalsozialistischen Machthaber nach der Auswanderung der zurückgelassenen Gegenstände bemächtigten und über sie verfügten, findet weder im BEG noch in den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften eine Stütze. Vielmehr sieht § 51 Abs.. 3 BEG einen Entschädigungsanspruch gerade deshalb vor, weil sich wegen des unbestimmten Schicksals der Sachen und wegen des. nicht übersehbaren Kreises der als Erwerber in Betracht kommenden Personen in aller . Regel eine Entziehung und ein Entziehet nicht feststeilen lassen (BGH RzW. 1962, 80). Der jüdische Verfolgte, der zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewan- ^ dert ist und Anspruch auf Entschädigung wegen Imstichlassens von Sachen erhebt, braucht deshalb nur nachzuweisen, daß er die Sachen bei der Auswanderung ohne ausreichende Aufsicht zurückgelassen hat und daß die yachen verloren gegangen sind (BGH RzW 1964, 509). Hierüber besteht im vorliegenden Pall auch kein Streit. Bas Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht insbesondere zu prüfen haben, ob ein Pall des § 9 Abs. 5 BEG vorliegt, das heißt, ob der Kläger denselben Schaden auch ohne die Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1945 erlitten hätte (vgl. hierzu BGH RzW 1969, 138)* Mai Maaß Graf Zorn Henkel