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BGH · TX ZR 91/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 91/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt; Juli 1961 schloß der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt Mattern, New York, für den Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, dessen Ziffer 1 und 4 lauten: Januar 1964 bezweifelte der Kläger eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihm Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden (Tuberkulose) seit 1. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es sieht in der Vereinbarung vom 7« Juli 1961 einen sogenannten "echten" Vergleich und meint, in der Abgeltungsklausel (Ziff.4 des Vergleichs) liege ein Verzicht auf die weiteren Entschädigungsansprüche, an den der Kläger gebunden sei. Der Vergleich oder der darin enthaltene Verzicht sei vom Kläger nicht wegen Irrtums ange-fochten worden; der Kläger habe auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Anfechtung nach § 119 BGB oder die Unwirksamkeit nach § 779 BGB begründen könnte» Seinem Bevollmächtigten sei die Tragweite des "Abgeltungsvergleichs" voll bewußt gewesen; deshalb könne es nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, daß das beklagte Land an dem Vergleich festhalte und die Erfüllung weiterer Ansprüche ablehne. Nr. la BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie der Kläger auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. März 1964-» sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für ihn tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Es hat bestritten, daß die Vergleichsregelung unwirksam ist und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 i.V. m. Den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-Schlußge-setzes läßt sich auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen. Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das EntSchädigungs-gericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Kläger unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 i.V. m. Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu beanspruchen hat. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 216 BGB § 216 BEG
LandEntschädigungvergleichenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

2441
BUNDESGERICHTSHOF
Jr
(
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 91/67	URTEIL	Verkündet am
--------- 30. Oktober 1969
Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pr. J ohn
USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Pr.	und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Pr.	-
2
/
i
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. März 1966 aufgehoben und das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 13« November 1964 geändert.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am	1910	in	geborene	jüdische	Kläger
 hatte unter dem 15» März 1950, 4» September 1956 und 7» März 1958 Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und -beSchränkung, Gesünd-heitsschadens und Berufsschadens beantragt. Er behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Czernowitz im Juli 1941 habe er seine Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt nicht mehr ausüben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Gzernowitz und Mogilew sowie in verschiedenen Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern in Transnistrien festgehalten gewesen.
 
Am 7. Juli 1961 schloß der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt Mattern, New York, für den Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, dessen Ziffer 1 und 4 lauten:
”1. Das Land Hessen verpflichtet sich, an den Antragsteller auf Antrag vom 15.3.1950 und 4.9.1956 eine Entschädigung gemäß §§ 43 - 50 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29.6.1956 für 29 volle Monate, das sind
4.350 DM
• • •
zu zahlen.
4. Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten."
Mit Schreiben vom 25. Januar 1964 bezweifelte der Kläger eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihm Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde antwortete mit Schreiben vom 4. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs vom 7. Juli 1961 keine Möglichkeit, weiter für ihn tätig zu werden.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden (Tuberkulose) seit 1. Januar 1945 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 bis 70 vom Hundert zu verurteilen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Die in erster Linie auf Art. III Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs« 4 und Art. IV Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG gestützte Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage als Untätigkeitsklage (§ 216 BGB) für zulässig gehalten. Es sieht in der Vereinbarung vom 7« Juli 1961 einen sogenannten "echten" Vergleich und meint, in der Abgeltungsklausel (Ziff. 4 des Vergleichs) liege ein Verzicht auf die weiteren Entschädigungsansprüche, an den der Kläger gebunden sei. Der Vergleich oder der darin enthaltene Verzicht sei vom Kläger nicht wegen Irrtums ange-fochten worden; der Kläger habe auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Anfechtung nach § 119 BGB oder die Unwirksamkeit nach § 779 BGB begründen könnte» Seinem Bevollmächtigten sei die Tragweite des "Abgeltungsvergleichs" voll bewußt gewesen; deshalb könne es nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, daß das beklagte Land an dem Vergleich festhalte und die Erfüllung weiterer Ansprüche ablehne.
Von der Prüfung des Anspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes (Art. III Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs. 4> Art. IV Nr. 2 i.V.m. Nr. la BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie der Kläger auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Anfechtungsmöglichkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entschädigungs-behörde nicht vorliege.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken»
 
Die Klage, die der Kläger auf die Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 4. März 1964-» sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für ihn tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Der Kläger hat die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde in Frage gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betraf. Hierüber hatte die Entschädigungsbehörde sachlich zu entscheiden.
Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer früheren Anspruchsregelung und damit über die Bindung an eine solche Regelung unterliegt der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte .
Der Kläger hat folgerichtig am 14. April 1964 beim Landgericht Klage auf Leistung erhoben. In der Klagerwiderung jfSchriftsatz vom 26. Mai 1964) hat das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen die begehrte Leistung verweigert.
Es hat bestritten, daß die Vergleichsregelung unwirksam ist und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom 4. März 1964 als ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen ist (vgl. BGH RzW 1964, 265). Denn der Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung hätte einen etwa fehlenden Bescheid ersetzt.
Die Klage ist deshalb eine nach § 210 BEG zulässige Leistungsklage. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden.
 
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Bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes war der Rechtsstreit über den Anspruch beim Oberlandesgericht anhängig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 1965 enthält die Erklärung, der Vergleich vom 7. Juli 1961 werde nach Art. III Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs. 4, Art. IV Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG angefochten. Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift ist dem beklagten Land am 12. Oktober 1965 zugegangen (Bl. 35 GA). Damit war der Vergleich durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefochten (§ 130 Abs. 1,
 3 BGB; BGH RzW 1964, 71 Nr. 18). Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs. 4,
Art. IV Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG nicht entgegen.
Den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-Schlußge-setzes läßt sich auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen. Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 70/67 - ausgesprochen. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das EntSchädigungs-gericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. In den Bällen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist die Rechtslage die gleiche. Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Kläger unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs. 4, Art. IV Nr. 2 i.V.m.
Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu beanspruchen hat.
Da dies nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden.
Eines Eingehens auf die weitere Revisionsrüge bedarf es nicht. Die Zurückverweisung ermöglicht dem Kläger, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Berufungsurteil seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichs erneut darzulegen.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Feststellung des Berufungsgerichts , der Kläger habe den Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem Vergleichsabschluß nicht angemeldet, dem Akteninhalt widerspricht. Nach Bl. 51 der Akten der Entschädigungsbehörde hat er durch die Rechtsanwälte Eafflok und Dr. Zweig, Frankfurt/M., am 7. März 1958 auch Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu dem Zwecke der Fristwahrung anmelden lassen.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Dr, Woesner
 Henkel