Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. 2 Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten des Vorprozesses auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gestützt und angenommen, dass die Der Anspruch des Klägers war daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhaltlichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. fenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verjährung nach der Bestimmung des § 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zunächst auf die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet war und erst später eine Inhaltsänderung erfahren hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 64.271,89 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten des Vorprozesses auf ungerechtfertigte Bereicherung nach der Regelung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gestützt und angenommen, dass die Bereicherung der Brüder des Klägers mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung eingetreten sei. Der Anspruch des Klägers war daher nach der Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein und nicht erst aufgrund einer inhaltlichen Umwandlung auf Zahlung gerichtet. Insoweit macht die Beschwerdebegründung gegen das Berufungsurteil keinen Zulassungsgrund geltend, sondern setzt lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 3 Auf der Grundlage der unter Zulassungsgesichtspunkten nicht angegrif- fenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt sich die von der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nicht, ob auch ein Zahlungsanspruch der besonderen Verjährung nach der Bestimmung des § 196 BGB unterliegen kann, wenn der Anspruch zunächst auf die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet war und erst später eine Inhaltsänderung erfahren hat. Von einer Zulassung der Revision ist dann abzusehen (BGHZ 153, 254, 257). 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 22 O 1913/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 4 U 123/07 -