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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 31 KO § 544 ZPO
FischerBedeutungZPOKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Euro.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-
fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann