Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. und die Betreuerin haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden, soweit die Betreuerin als (Verkehrs-)Anwältin des Geschädigten tätig geworden ist. Ein anzurechnendes Mitverschulden kommt nur im eigenen Pflichtenkreis des geschädigten Mandanten in Betracht, nicht bei der rechtlichen Bearbeitung des dem Anwalt anvertrauten Falles (vgl. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170; Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 91/01 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 52.269,84 € (102.230,92 DM). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Grundurteil nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht einerseits eine Haftungsquote des Beklagten im Verhältnis zur Betreuerin von 50 % angenommen, andererseits aber die Frage eines dem Geschädigten anzurechnenden Mitverschuldens der Betreuerin dem Betragsverfahren Vorbehalten hat. Der Beklagte und die Betreuerin haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden, soweit die Betreuerin als (Verkehrs-)Anwältin des Geschädigten tätig geworden ist. Ein anzurechnendes Mitverschulden kommt nur im eigenen Pflichtenkreis des geschädigten Mandanten in Betracht, nicht bei der rechtlichen Bearbeitung des dem Anwalt anvertrauten Falles (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170; Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Es ist mehr als wahrscheinlich, daß auch nach Prüfung der §§ 254, 278 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten verbleibt. Insbesondere dürfte in der Nichtanfechtung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts vom 26. August 1997 kein auf den Schadensersatzanspruch gegen seine rechtlichen Berater anzurechnendes Mitverschulden des Geschädigten liegen. Welche Punkte das Berufungsgericht offengelassen hat, läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hinreichend klar entnehmen. Fischer Raebel Neskovic Vill Lohmann